Satzung
Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer
aus Gewissensgründen e.V.
www.Zentralstelle-KDV.de
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen "Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen". Er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Die Zentralstelle setzt sich für die uneingeschränkte Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes ein. Sie fördert die Information über diese Grundrechte und ruft zu Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern auf.
Im Rahmen dieser Aufgabenbestimmung setzt sich die Zentralstelle insbesondere ein für:
- die Verwirklichung und Sicherung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung;
- den Schutz der Gewissensfreiheit im Bereich von Dienstpflichten nach Artikel 12a GG;
- die unvoreingenommene und aufgeschlossene Gesetzesanwendung durch die hierzu berufenen Organe und die Weiterentwicklung der einschlägigen Gesetze;
- die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die gesetzlichen Bestimmungen zur Kriegsdienstverweigerung einschließlich Ersatzdiensten und über deren praktischen Folgen;
- die Beratung und Information von Männern und Frauen, die Dienstleistungen nach Artikel 12a GG aus Gewissensgründen verweigern, sowie die Gewährung von Rechtsbeistand in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit dies möglich ist;
- jeglichen Schutz der Kriegsdienstverweigerer in der Öffentlichkeit, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit;
- die Beratung von Kriegsdienstverweigerern, Dienstpflichtigen und ihren Angehörigen in rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen;
- die internationale Anerkennung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung durch Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen des Auslandes.
(2) Die Propaganda für Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gehört nicht
zu den Aufgaben der Zentralstelle und kann auch nicht durch Satzungsänderung in
ihren Bereich einbezogen werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zentralstelle verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Sie müssen die Grundsätze und
Aufgaben des Vereins bejahen. Die ordentliche Mitgliedschaft kann in der Regel nur von
juristischen Personen erworben werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod - bei juristischen
Personen Auflösung - oder durch Ausschluß.
- Der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Jahresende zu erklären.
- Bei Tod bzw. Auflösung endet die Mitgliedschaft sofort.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
- wenn es den Bestrebungen des Vereins erheblich geschädigt oder gegen die Grundsätze des Vereins verstoßen hat;
- wenn es trotz zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als ein Jahr säumig geblieben ist.
(2) Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch
eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch wird
in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung entschieden. Ausschluß und
Einspruch müssen mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand
kann den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder ermäßigen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in
allen Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme. Kein Delegierter darf mehr als zwei
ordentliche Mitglieder stimmberechtigt vertreten.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie ist
außerdem einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von einem Drittel
der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.
(4) Sie beschließt in den ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, nimmt
den Jahres- und Finanzbericht des Vorstandes sowie den Prüfungsbericht der
Kassenprüfer entgegen. Sie erörtert die vom Vorstand geplanten Unternehmungen,
beschließt über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlag und erteilt dem
Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen
Mitglieder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß
unverzüglich, aber unter Beachtung der Frist gemäß § 7 zu einer neuen
Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmberechtigt sind nur
die anwesenden Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt. Die
Niederschrift wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen
unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit
verkürzter Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen werden, wenn es der
Vorstand für erforderlich hält, oder wenn es mindestens 6 ordentliche Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sollen 2 Wochen vor dem Zusammentritt der
Mitgliederversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
(4) Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Sitzung gestellt
werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 3
Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl
im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Platz von der
Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsdauer des
Gesamtvorstandes durch Nachwahl besetzt werden.
(3) Für den Verein kann ein Präsident gewählt werden, der dem Vorstand mit Sitz und
Stimme angehört. Seine Amtsdauer entspricht der des Vorstandes.
(4) Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muß, wird
er durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(5) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer
bestellen und Ausschüsse einsetzen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes sind nichtöffentlich.
§ 9 Wahl des Vorstandes
(1) Die ordentliche Mitgliederersammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl.
Vorsitzender, beide Stellvertreter, Schatzmeister und Präsident werden einzeln gewählt.
(2) Wer die meisten Stimmen auf sich vereint, jedoch mindestens die Hälfte der
abgegebenen Stimmen, ist gewählt. Im nächsten Wahlgang entscheidet die einfache
Mehrheit.
(3) Die Durchführung der Wahl obliegt einem dafür zu bildenden Wahlausschuß.
§ 10 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei
Kassenprüfer.
§ 11 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von Zweidrittel der Mitglieder beschlossen werden. Die
Satzungsänderungsabsicht muß in der gemäß § 7 bekanntzugebenden Tagesordnung
mitgeteilt werden. Änderungsanträge sollen mitgeteilt werden. Satzungsänderungen in
Mitgliederversammlungen mit verkürzter Ladungsfrist sind ausgeschlossen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller
Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf
Auflösung muß in der vorangegangenen Mitgliederversammlung gestellt und begründet
worden sein. Zwischen den beiden Mitgliederversammlungen muß ein Zwischenraum
von mindestens drei Monaten liegen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
(UNICEF), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(Die Zentralstelle KDV wurde am 2. März 1957 gegründet. Diese Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 7. Oktober 1972 in Frankfurt/Main beschlossen. Sie wurde zuletzt
durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 1. Oktober 1983 in Frankfurt/Main geändert.) |