![]() | |
Der Deutsche Ausschuss für Fragen der Wehrdienstverweigerung 1953-1957Helmut Donat, Günter Knebel, Karl-Ludwig Sommer, Peter Tobiassen Nach dem Zweiten Weltkrieg schien es für die meisten Deutschen selbstverständlich,
nie wieder eine Waffe zu tragen. Das kam auch in den Diskussionen über die
Verfassungen der neu zu bildenden Bundesländer im westlichen Teil Deutschlands
zum Ausdruck, in denen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung erörtert und in
einigen Länderverfassungen ausdrücklich festgeschrieben wurde. (1) Auch der
Parlamentarische Rat beschäftigte sich in mehreren Sitzungen mit der
Kriegsdienstverweigerung. Ihm lagen Eingaben von Bundesvorstand und örtlichen
Gruppen der Deutschen Friedensgesellschaft, der Internationale der
Kriegsdienstgegner und der Internationalen Frauenliga für Frieden und Freiheit vor.
Gegen eine Aufnahme der Kriegsdienstverweigerung in das Grundgesetz wandte sich
der spätere Bundespräsident Theodor Heuss. Er bezeichnete die Wehrpflicht als »das
legitime Kind der Demokratie« und sah sein »historisches Stilgefühl« (2) verletzt, wenn
die Kriegsdienstverweigerung zum Grundrecht erhoben würde. Demgegenüber setzten
sich Carlo Schmid und Fritz Eberhard namens der SPD-Fraktion des
Parlamentarischen Rates dafür ein, in das Grundrecht der Gewissensfreiheit einen
Absatz zur Kriegsdienstverweigerung aufzunehmen. Der Befürchtung von Heuss,
damit werde »im Ernstfall ein Massen verschleià der Gewissen« festgelegt,
entgegnete Eberhard: »Ich glaube, wir haben hinter uns einen Massenschlaf des
Gewissens. In diesem Massenschlaf des Gewissens haben die Deutschen zu
Millionen gesagt: Befehl ist Befehl und haben daraufhin getötet. Dieser Absatz kann
eine groÃe pädagogische Wirkung haben, und wir hoffen, er wird sie haben . . . darum
glaube ich, gerade in dieser Situation nach dem Kriege und nach dem totalitären
System, wo wir Schluss machen mit der Auffassung: Befehl ist Befehl -- wenn wir
nämlich Demokratie aufbauen wollen -- ist dieser Absatz angebracht. « (3) Wie schon in
den Sitzungen davor, vermochten Heuss' Argumente nicht zu überzeugen. Sein Antrag
auf Streichung wurde mit fünfzehn gegen zwei Stimmen abgelehnt. Versuche, den
Absatz in späteren Beratungen wieder zu streichen, blieben ebenfalls erfolglos. Die
einschränkende Formulierung des Artikels 4, Schon wenige Monate nach seiner Wahl zum ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland erklärte Konrad Adenauer Ende 1949, dass er einen deutschen Militärbeitrag für vorstellbar hielte. (5) Die Rehabilitierung soldatischer Traditionsverbände, die Erstellung von Denkschriften zur »Sicherung Europas« und schlieÃlich das Sicherheitsmemorandum des Bundeskanzlers, das er Ende August 1950 dem amerikanischen Hochkommissar McCIoy übermittelte, (6) brachten die Bereitschaft der Bundesregierung, ein Kontingent westdeutscher Streitkräfte aufzustellen, deutlich zum Ausdruck. GroÃe Teile der Bevölkerung lehnten damals die Wiederbewaffnung ab und brachten der Kriegsdienstverweigerung starke Sympathie entgegen. Umfragen von Zeitungen und Zeitschriften sowie Repräsentativumfragen anerkannter Meinungsforschungsinstitute belegen, dass sich .bis Mitte 1950 mehr als 75 % der Befragten gegen eine Remilitarisierung und einen neuen Wehrdienst aussprachen. (7) Der Protest gegen die Wiederaufrüstung fand zunächst Unterstützung bei den Oppositionsparteien des Deutschen Bundestages, Teilen der Kirchen und Gewerkschaften sowie anderen gesellschaftlichen Gruppen. Seit Beginn des Korea-Krieges im Juni 1950 veränderte sich jedoch die politische Situation zusehends. In der Presse wurden aufgrund der nach dem Kriege erfolgten Teilung Koreas in unkritischer Gleichsetzung Parallelen zur Lage Deutschlands gezogen. Zugleich würden Befürchtungen geschürt, dass die Bundesrepublik ein ähnliches Schicksal erleiden könnte wie Südkorea, das als Opfer einer kommunistischen Aggression dargestellt wurde. Auch der Aufbau des »Wirtschaftswunderlandes« lieà die ablehnende Haltung der Bevölkerung gegenüber einer Wiederbewaffnung zurückgehen. (8) Im März 1953 stimmte der Deutsche Bundestag gegen die Stimmen der Opposition einem deutschen Beitrag zu einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) zu. In der Bundestagswahl im September 1953 konnte die CDU/CSU ihren Stimmenanteil steigern und verfügte seitdem mit ihren Koalitionspartnern über eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag, die Grundgesetzänderungen möglich machte. Unter diesen Bedingungen stellte sich die Frage, wie mit der Kriegsdienstverweigerung umgegangen werden sollte, wenn wieder deutsche Streitkräfte aufgestellt würden. Wie reagierten die Befürworter der Kriegsdienstverweigerung auf diese Entwicklung? Schon am 23. Oktober 1949 hatten sich pazifistische Gruppen und Organisationen (9) zur »Arbeitsgemeinschaft Deutscher Friedensverbände« zusammengeschlossen. Initiator und Präsident dieser Dachorganisation pazifistischer Verbände war Professor Friedrich Siegmund-Schultze (10). Er griff einen Vorschlag des Internationalen Zivildienstes (11) auf und sorgte dafür, dass die Arbeitsgemeinschaft im Mai 1953 einen »Ausschuss für Fragen der Wehrdienstverweigerung« bildete. Der Ausschuss sollte sowohl auf die zu erwartende bundesgesetzliche Regelung der Kriegsdienstverweigerung Einfluss nehmen, als auch über das Grundrecht informieren, ohne jedoch für die Kriegsdienstverweigerung Propaganda zu machen. Soweit für Kriegsdienstverweigerung geworben wurde, blieb das den einzelnen Mitgliedsverbänden überlassen. Die »unpolitische« Selbstbeschränkung bedeutete allerdings im Hinblick auf die genannten Intentionen des Grundrechtes einen freiwilligen Verzicht, der -- darüber lässt sich freilich streiten -- einer Einschränkung des Grundrechts eher entgegenkam, als dass er ihr entgegenwirkte. Der Ausschuss wollte eine Art Vermittler zwischen den zum Teil spannungsgeladenen Positionen einzelner Mitgliedsverbände und der konservativen Bundesregierung sein. Indem er sich allein auf Recht und Schutz für Kriegsdienstverweigerer beschränkte, hoffte er, seine Wirkung in Verhandlungen mit staatlichen Stellen steigern zu können. Ob und wie man gegen die Wiederaufrüstung vorgehen könne, wurde deshalb im Ausschuss nicht diskutiert. Der Einrichtung des Ausschusses folgte eine Fülle von Aktivitäten, die einen intensiven Informationsaustausch und eine weitgehende inhaltliche Abstimmung der beteiligten Friedensverbände bewirkten. Dabei spielte es eine nicht unerhebliche Rolle, dass Friedrich Siegmund-Schultze mit vielen Verbandsvertretern persönlich bekannt oder befreundet war. Des weiteren verfügte er über zahlreiche Kontakte und Verbindungen zu Vertretern der Legislative und Exekutive. Manche Tür eines Abgeordneten- oder Ministerialbüros stand offen für Verhandlungen, in denen Siegmund-Schultze und die anderen Ausschussmitglieder für die Sache der Kriegsdienstverweigerer eintraten. (12) Berücksichtigt man, dass der Kalte Krieg den politischen Alltag bestimmte, so war das Zustandekommen einer gemeinsamen Interessenvertretung von Kriegsdienstgegnern, das Einsetzen und Funktionieren eines kontinuierlich arbeitenden, vielerorts akzeptierten und geachteten »Lobbyisten« eine beachtliche Leistung, zumal die einzelnen Gruppen und Verbände unterschiedliche weltanschauliche Positionen einnahmen:
Da die Kriegsdienstverweigerung eine exponierte Stellung im Grundgesetz erhalten hatte und der Widerstand gegen die Wiederaufrüstung immer noch beachtlich war, hofften die Ausschussmitglieder noch bis 1954 auf ein eigenständiges Bundesgesetz zur Regelung der Kriegsdienstverweigerung. Die Verhandlungen mit den Behörden, insbesondere mit dem Amt Blank als Vorgänger des Verteidigungsministeriums, führten zu der Erkenntnis, dass die Regierung -- im Widerspruch zum Grundgesetz (13) -- die Kriegsdienstverweigerung der erst durch eine nachträgliche Ãnderung in das Grundgesetz eingefügten Wehrpflicht unterordnete. Der formal noch verbleibende Rest Gewissensfreiheit für Kriegsdienstverweigerer wurde vorwiegend auf administrative Gesichtspunkte innerhalb der militärischen Aushebungs- und Verwaltungspraxis zugeschnitten und dadurch weiter verringert. Eine vom 15. 12. 1954 datierte Erklärung des Ausschusses für Fragen der Wehrdienstverweigerung gibt einen Einblick in die Diskussionspunkte jener Zeit. Zunächst wurde festgestellt, dass die aus Presseberichten bekannt gewordenen Gesetzesvorschläge der Bundesregierung »nicht in Einklang mit den Ergebnissen stehen, die sich in den vorbereitenden Verhandlungen des Ausschusses mit der Dienststelle Blank abgezeichnet haben«. Dann wurde vor drei »Hauptgefahren« gewarnt: » l. Ein unzureichender Gewissensbegriff droht der Gesetzgebung zugrunde gelegt zu werden. 2. Als einzige Alternative zum Militärdienst scheint nun ein zwangsmäÃiger Ersatzdienst vorgesehen zu sein, der von einem groÃen Teil der Verweigerer aus Gewissensgründen verworfen werden müsste. 3. Jede Gesetzgebung könnte wirkungslos gemacht werden, wenn nicht ein einwandfreies Gerichtsverfahren vorgesehen und gewährleistet wird. « (14) Punkt l richtete sich gegen die Bestrebungen der Regierung, weder eine situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung (wie etwa den Standpunkt: Ein Deutscher schieÃt nicht auf Deutsche!), noch eine mit wirtschaftlichen, politischen oder sozialen Einsichten begründete Gewissensentscheidung zuzulassen. Stattdessen sollten ausschlieÃlich religiöse oder ethisch-moralische Bedenken geltend gemacht werden dürfen und dies auch nur, wenn sie die prinzipielle Ablehnung jeder Gewaltanwendung beinhalteten. Während die Regierung nach obrigkeitsstaatlichem Vorbild davon ausging, der Antragsteller habe einer prüfenden Behörde seine Gewissensgründe zu beweisen, beriefen sich die Kriegsdienstverweigerer auf die Prinzipien eines demokratischen Staates. Sie machten geltend, dem Bürger sei grundsätzlich zu vertrauen; erst im Zweifelsfalle sei von einer Behörde der Nachweis zu erbringen, dass es sich nicht um Gewissensgründe handele. Der zweite Punkt wandte sich gegen eine Fixierung auf einen staatlich erzwungenen und fragwürdigen Ersatzdienst. Ein solcher Dienst ignorierte nicht nur die Gewissensgründe derjenigen, die gezwungen wären, auch diesen Dienst abzulehnen, sondern auch die Bereitschaft zu freiwilligen Friedensdiensten. Der dritte Punkt warnte vor der Schaffung »eines tendenziösen 'Sondergerichtes' . . ., in welchem unter dem Schein des Rechts eine öffentliche Militärpolitik die Gegner des Militärdienstes abwürgt. « (15) In der für den Ausschuss charakteristischen staatsloyalen Gesinnung hoffte man immer noch auf das »einwandfreie Urteil« einer Instanz, deren »Unparteilichkeit in Verfahren und Zusammensetzung« zu gewährleisten sei. Faktisch war aber immer weniger zu übersehen, dass die Kriegsdienstverweigerer nicht mehr mit einer positiven Ausgestaltung des demokratischen Grundrechtes rechnen konnten. Der Ausschuss sah sich insofern gezwungen, der weiteren Aushöhlung der Gewissensfreiheit entgegenzutreten, zumal die Bundesregierung den Beitritt der Bundesrepublik zur NATO vorbereitete. So schuf man Beratungsstellen für Wehrpflichtige, legte eine Adressenkartei sachkundiger Berater an und bereitete- die Broschüre »Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung« vor. (16) Im Juli 1956 trat dann das Wehrpflichtgesetz in Kraft, das die Kriegsdienstverweigerung in einer Weise regelte, die die Befürchtungen des Ausschusses bestätigte. Prüfungsausschüsse und -kammern der Militärverwaltung hatten über die Anträge auf Kriegsdienstverweigerung zu entscheiden und die Kriegsdienstverweigerer einen staatlichen Ersatzdienst zu leisten, dessen gesetzliche Regelung allerdings noch ausstand. Vor diesem Hintergrund trafen sich am 22./23. November 1956 in der Evangelischen Akademie Mülheim/Ruhr Vertreter der im Ausschuss zusammengeschlossenen Verbände, um Vorschläge für einen Dienst der Kriegsdienstverweigerer zu erörtern. Die von ihnen ausgearbeiteten »Mülheimer Empfehlungen« gingen davon aus, dass der Zivildienst oder Alternativdienst, »der im Wehrpflichtgesetz ziviler Ersatzdienst genannt wird, gleichwertig neben dem Wehrdienst mit oder ohne Waffen steht.» (17) Diesem grundsätzlichen Postulat folgten zehn weitere Punkte, die sich mit der Dauer des Dienstes und den Arbeitsaufgaben bis hin zu Fragen der Zuständigkeit für den Dienst befassten. (18) Einige der Empfehlungen sind aktuell geblieben. So .wurde schon damals ein eigenständiger Alternativdienst gefordert, der unabhängig von militärischen Ãberlegungen sein sollte und dessen Aufgaben keinen militärischen, halbmilitärischen oder wehrwirtschaftlichen Charakter haben durften. Darüber hinaus sollte ein freiwilliger Friedensdienst im Ausland geleistet werden können. Dabei wurde besonders auf Initiativen und Erfahrungen privater, übernationaler Organisationen verwiesen. Die Dauer des Alternativdienstes sollte entsprechend Artikel 12 a GG geregelt sein: »Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. « Besondere Aufmerksamkeit galt auch denjenigen Kriegsdienstverweigerern, die aus Gewissensgründen auch den Alternativdienst ablehnen würden. Der Ausschuss setzte sich für eine Regelung ein, die in »Ansehung der Beweggründe des Täters (sie!) allenfalls eine einmalige, nicht ehrenrührige Haftstrafe verhängt . . ., die nicht als kriminelle Strafe ins Strafregister eingetragen wird. « (19) Im Januar 1957 wurden die Mülheimer Empfehlungen der Bundesregierung zugeleitet. In dem Begleitschreiben wies F. Siegmund-Schultze darauf hin, dass mit dem »Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes und der darin enthaltenen Bestimmungen über die Kriegsdienstverweigerung neue wichtige Aufgaben« verbunden seien: »Der Ausschuss hat daher in Fortführung früherer Pläne, die mit den angeschlossenen Verbänden und zuständigen Behörden besprochen worden sind, nunmehr den Beschluss gefasst, eine Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ins Leben zu rufen.« (20) 1. 1 »Bevor sich dem Grundgesetzgeber, die Frage einer rechtlichen Normierung der Kriegsdienstverweigerung stellte, war sie bereits Gegenstand der Beratungen in vielen Verfassungs- und Gesetzgebungsorganen der Länder gewesen. In Baden, Bayern und Württemberg-Baden war die Kriegsdienstverweigerung bereits gültiges Recht; die Berliner Stadtverordnetenversammlung hatte sich ebenfalls schon für eine verfassungsrechtliche Bestimmung entschieden, und der Hessische Landtag setzte die Entscheidung über das von ihm geplante Gesetz nur angesichts der Beratungen des Parlamentarischen Rates aus. Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft und des Niedersächsischen Landtages sprachen sich für eine Regelung in den von ihnen noch zu schaffenden Landesverfassungen aus. Diese und weitere andere Befürworter bekundeten -- ebenso wie manche Gegner einer landesrechtlichen Normierung -- ihr Interesse, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch -- bzw. nur -- Gegenstand einer künftigen »Reichsverfassung« sein müsse.« aus: Heinz Janning, Untersuchungen zur Entstehungsgeschichte des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung, Bd. l, (Diplomarbeit, im Selbstverlag veröffentlicht) Bremen 1981, S. 11. 2. 2 Stenographischer Bericht der Versammlung des Parlamentarischen Rates, 43. Sitzung des Hauptausschusses vom 18.1. 1949; die Unterlagen, Protokolle und Berichte der KDV-Diskussion von 1945 - 1949 sind zusammengestellt in Bd. 2 (Dokumente und Materialien) der Arbeit von Janning, vgl. Anm. l, Worphausen 1980, hier: S. A 232 3 ebd. S. A 234 f. 4. 4 Artikel 4 Grundgesetz [Glaubens- und Gewissensfreiheit] im Wortlaut: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 5. 5 Adenauers berühmt gewordenes Interview mit der amerikanischen Zeitung: »The Cleve-land Plain Dealer«, im November 1949, nach: Arnulf Baring, AuÃenpolitik in Adenauers Kanzlerdemokratie. Bonns Beiträge zur EVG. München/Wien 1969, S. 75 und Anmerkung 62, S. 378. 6 abgedruckt in: Klaus von Schubert, Sicherheitspolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Dokumentation 1945- 1977, Teil l, Bonn 1977, S. 79-83. 7. 7 Eine Auswertung von Presseumfragen aus 12 Zeitungen und 4 Umfragen von Meinungsforschungsinstituten in der Zeit von 1948 - 1951 kommt noch 1952 zu dem Ergebnis: »Die weit überwiegende Mehrheit des deutsehen Volkes lehnt die Wiederbewaffnung ab und spricht sich für das im Grundgesetz verankerte Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus.« zit. aus Ulrich Bräker, Die Remilitarisierung im Echo der deutschen öffentlichen Meinung, in: Dinge der Zeit, Dritte Folge, Heft 10, London, März 1952, S. 113-115. 8. 8 vgl. dazu: Umfragen des Allensbacher Instituts zur Wiederbewaffnung 1950-1954, in: Klaus von Schubert, a.a.O., Teil 2,S. 343; des weiteren »Zur Stimmungslage der Bevölkerung«: Karl A. Otto, Der Widerstand gegen die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik, in: Reiner Steinweg (Hg.), Unsere Bundeswehr? Zum 25jährigen Bestehen einer umstrittenen Institution, Frankfurt 1981, (Friedensanalysen 14), S. 52-105. 9. 9 Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Friedensverbände war ein Zusammenschluss folgender Verbände (in Klammern ihre Vertreter im Deutschen Ausschuss für Fragen der Wehrdienstverweigerung 1953): Internationaler Zivildienst (Heinrich Carstens, Hamburg) Internationale der Kriegsdienstgegner (Dr. Nikolaus Koch, Witten) Religiöse Gesellschaft der Freunde (Quäker) (Heinz Vahlenkamp, Wuppertal, später Dr. Fritz Mensching, Hannover) Nothelfergemeinschaft der Freunde, (Paul Krähe, Frankfurt) Versöhnungsbund (Dr. Hans R. Maier, Wuppertal) Deutsche Friedensgesellschaft (Dr. Friedrich Müller, Wiesbaden) Deutsches Mennonitisches Friedenskomitee (Otto Schowalter, Mannheim) Evangelische Jungmännerbünde (Ernst Molis, Köln) Arbeitskreis Evangelischer Jugend (Formanns, Stuttgart) Präsident der Arbeitsgemeinschaft. war Professor F. Siegmund-Schultze (Versöhnungsbund, Dortmund), stellvertretender Präsident war Stadtdirektor August Bangel /Deutsche Friedensgesellschaft, Castrop-Rauxel) 10 vgl. dazu den Beitrag von Dr. Hans Gressel in diesem Buch: Friedrich Siegmund-Schultze -- Ein Pionier der Friedensbewegung 11 Nach Guido Grünewald geht die Initiative zum Bückeburger Pfingsttreffen auf den »Internationalen Zivildienst«
zurück: Guido Grünewald, Geschichte der Internationale der Kriegsdienstgegner, Diss.masch., Münster 1981, 12 Die Arbeit des Ausschusses zur Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer gegenüber Parlament und Regierung schloss keineswegs aus, dass auch die einzelnen Mitgliedsverbände des Deutschen Ausschusses noch zusätzliche eigene Eingaben an Parlament, Ministerien oder Behörden richteten. So sah sich z.B. die Internationale der Kriegsdienstgegner im April 1954 veranlasst, zusätzlich zu einem Memorandum des Ausschusses an die Dienststelle Blank ein eigenes Memorandum zu übersenden, »da ihrer Ansicht nach beide Eingaben,»sowohl im Geiste, als auch im Inhalt voneinander« abwichen.« zit. nach Guido Grünewald, a.a.O., S. 154 13 vgl. dazu: Heinrich GeiÃler, Das Recht der Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes, Diss. Tübingen 1960. 14 Wortlaut der Erklärung im Anhang, S. 14 15 ebda. 16 Zentralstellenaktenordner 531. 17 Die »Mülheimer Empfehlungen« im Wortlaut, Anhang, S. 172 ff. 18 ebda. 19 ebda. 20 Wortlaut des Briefes, Anhang, S. 175 f. | |
Impressum |