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Einleitende Hinweise der Zentralstelle KDV

Wir haben für Sie hier die Mindestanforderungen in der Allgemeinen Grundausbildung und die Tauglichkeitskriterien, die in der ZDv 46/1 enthalten sind, verfügbar gemacht. Dabei haben wir - soweit wir wissen - den aktuellen Stand zusammengestellt.

Die Liste der Mindestanforderungen gibt einen guten Überblick darüber, was jeder Wehrpflichtige, der tauglich ist, erfüllen können muss. Sie vermittelt auch dem Laien ein Gefühl dafür, wo die Grenze zwischen „tauglich" und „untauglich" verläuft.

Die Tauglichkeitskriterien lesen sich wie folgt:

Zu jeder Gesundheitsnummer (GNr.) gibt es die Gradationen l bis VI. Die Einstufung in diese Gradationen gibt Auskunft darüber, ob jemand im jeweiligen Gesundheitsbereich für „tauglich", „vorübergehend untauglich" oder „dauernd untauglich" gehalten wird. Wer in einer der 83 Gesundheitsbereiche als untauglich eingestuft wird, ist insgesamt untauglich.

Die Gradationen l bis III führen zur Gruppe „tauglich" mit den Tauglichkeitsgraden T1 (wehrdienstfähig) oder T2 (wehrdienstfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten).

Die Gradation IV gibt es nicht mehr. Der Tauglichkeitsgrad T3 wird nicht mehr vergeben.

Die Gradation V führt in die Gruppe „vorübergehend untauglich" mit dem Tauglichkeitsgrad T4 (vorübergehend nicht wehrdienstfähig).

Die Gradation VI führt zur Gruppe „untauglich" mit dem Tauglichkeitsgrad T5 (nicht wehrdienstfähig).

Diese Kriterien gelten auch für den Zivildienst. Im Rahmen von Tauglichkeitsüberprüfungen bei Kriegsdienstverweigerern sind nicht die konkreten - möglicherweise geringeren - Anforderungen in der jeweiligen Zivildienststelle, sondern die hier dargelegten Anforderungen der Beurteilungsmaßstand. Es kommt also nicht darauf an, ob zum Beispiel das Schieben eines Rollstuhles möglich ist, sondern darauf, ob der Kriegdienstverweigerer theoretisch in der Lage wäre zum Beispiel zum „Tragen der persönlichen Kampfausrüstung (Handwaffe, Magazine, ABC-Schutzmaske - drei bis sieben kg) zwei bis sieben Stunden täglich an mindestens 25 auf die Grundausbildung verteilten Tagen".

Weiter zur Musterungsverordnung ZDv 46/1

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