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Kapitel 2

Untersuchungsgang

I. Gesundheitliche Vorgeschichte

201. Die eingehend zu erhebende gesundheitliche Vorgeschichte wird auf dem Vordruck San/Bw/0102 Teil A (entsprechender Vordruck für Truppenarzt Bw-2069), bei Frauen einschließlich des gynäkologischen Anamnesebogens (Anlage 7/19-7/21), sorgfältig dokumentiert. Sie ist von dem/der Untersuchten zu unterschreiben.

202. Die Erhebung der Familienanamnese soll von klinischem Aussagewert sein. Sie gibt Hinweise zu familiär gehäuft auftretenden Krankheiten.

203. Zur persönlichen Anamnese gehören u.a. Asthma bronchiale, Epilepsie, Geisteskrankheiten, Gemütsleiden, Stoffwechselstörungen (z. B. Diabetes mellitus), abgelaufene Infektions- und Kinderkrankheiten, Medikamenten-, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Bettnässen, derzeitige ärztliche/zahnärztliche/kieferorthopädische Behandlung, Krankenhaus-/Sanatoriumsaufenthalte, Operationen, Unfälle mit Körperschaden.

Mit Angabe des Datums (Monat, Jahr) und des behandelnden Arztes zu dokumentieren sind für die Gesundheitsziffervergabe wesentliche Krankheiten und Unfälle (einschließlich u. U. noch bestehender Folgen), Krankenhausaufenthalte, Heil- und Kurverfahren und Operationen. Ggf. ist eine Befundanforderung einzuleiten.

Erfolgt derzeit (k)eine Behandlung mit einem (festsitzenden oder herausnehmbaren) kieferorthopädischen Behandlungsgerät, ist dies im Zahnteil der G-Karte (San/Bw/0103) mit dem Zusatz „Kfo-Beh: ja/nein" zu dokumentieren. Darüber hinaus ist zu erfragen, ob ein gültiger, genehmigter Heil- und Kostenplan/Behandlungsplan (außer Kieferorthopädie) vorliegt oder derzeit eine zahnärztlich-prothetische und/oder systematische parodontologische und/oder funktionstherapeutische und/oder zahnärztlich-implantologische und/oder chirurgische Dysgnathie-Behandlung erfolgt.

204. Die im Bedarfsfall zu erhebende Berufs- und Sozialanamnese, insbesondere der schulische und berufliche Werdegang, kann für die Beurteilung der Entstehung und des Verlaufes einer Gesundheitsstörung bzw. der daraus resultierenden Belastbarkeit bedeutsam sein (z. B. Lärmgefährdung, Arbeitsunfähigkeitszeiten, gesundheitlich bedingter Arbeitsplatzwechsel). Auf das Verhalten bei der Befragung ist zu achten.

205. Sofern in der Anamnese Tropenaufenthalte angegeben werden, ist nach folgenden Krankheiten zu fragen:

- Malaria,

- Wurmerkrankungen (u. a. Hakenwurmkrankheit, Bilharziose/Schistosomiasis, Filariosen, Ascaria-sis, Onchozerkose),

- Erkrankungen durch Trypanosoma (u. a. Schlafkrankheit, Chagas-Krankheit),

- Spirochätosen (Rückfallfieber/ Borreliose; Leptospirosen [z. B. Weil-Krankheit]),

- Leishmaniasen (u. a. Orientbeule, Kala-Azar),

- Viruskrankheiten (u. a. Arbovirosen [z. B. Dengue-, Gelb-, Pappatacifieber]),

- Hautkrankheiten (u. a. Pyodermien, Mykosen, Lepra),

- Typhus abdominalis, Enteritiden (z. B. durch Salmonellen, Shigellen), Cholera, Pest, Tuberkulose und andere, in Tropengebieten häufiger vorkommende Seuchen.

Besteht der Verdacht auf eine Tropenkrankheit bzw. werden nach einem Tropenaufenthalt auffällige Organbefunde erhoben, ist eine spezielle tropenmedizinische Untersuchung erforderlich, ebenso bei Verdacht auf Parasiten- oder Wurmbefall nach einem Tropenaufenthalt.

II. Befunderhebung

206. Die bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde sind vollständig und sorgfältig zu dokumentieren (San/Bw/0102 bzw. Bw-2070). Bei fehlender Eintragung in den Untersuchungsbogen gilt der jeweilige Untersuchungsschritt als nicht durchgeführt.

a) Körperform

207. Körperform, Kräfte- und Ernährungszustand sind zu beurteilen. Sie ergeben Hinweise auf Gesundheitszustand und körperliche Belastbarkeit.

b) Körpermaße

208. Die Körperlänge ist die Strecke zwischen dem Scheitel und den Fußsohlen. Der/die Untersuchte steht beim Messvorgang ohne Schuhe aufrecht und mit geschlossenen Fersen. Der Messwert ist auf volle Zentimeter auf- bzw. abgerundet zu dokumentieren.

209. Das ermittelte Körpergewicht ist auf volle Kilogramm auf- bzw. abgerundet zu dokumentieren. Der/die Untersuchte soll nur mit Badeanzug oder Sportbekleidung bekleidet sein.

c) Haut

210. Hauterkrankungen sind insbesondere hinsichtlich ihres Einflusses auf die Gemeinschaftsfähigkeit und auf das Tragen militärischer Bekleidung und Ausrüstung zu beurteilen.

Bei der Inspektion der Haut ist u. a. auf Tätowierungen, auffällige Nävi und auf Veränderungen zu achten, die auf infektiöse oder allergische Erkrankungen sowie ein atopisches Ekzem hinweisen (siehe auch Nr. 239. und 240.).

Bei Vorkommen von Pigmenttumoren in der Familie und der Feststellung von auffälligen Nävi bei dem/der Untersuchten ist eine dermatologische Untersuchung erforderlich.

211. Bei anamnestischen Hinweisen auf eine Nahrungsmittelunverträglichkeit ist eine Nahrungsmittelallergie differentialdiagnostisch abzuklären (allergologischer Befundbericht).

Die Frage nach Nahrungsmittelunverträglichkeit ist bei der Einstellungsuntersuchung erneut zu stellen.

d) Skelett

212. Hände und Füße sind auf ihre Gebrauchsfähigkeit hin zu beurteilen. Auf Formfehler der unbelasteten und der (bei dieser Untersuchung parallel und handbreit auseinander stehenden) belasteten Füße ist ebenso zu achten wie auf Umfangs- und Längendifferenzen der Extremitäten. Die Beinachse ist in Vorder- und Rückansicht zu betrachten. Das Gangbild und der Gesamtbewegungsablauf des Stütz- und Bewegungsapparates sind zu beurteilen. Auf Sensibilitätsstörungen und Kraftminderungen ist zu achten.

213. Die Gelenke einschließlich des Bandapparates sind inspektorisch und funktionell zu untersuchen.

214. Die Wirbelsäule ist in 3 Abschnitten inspektorisch und funktionell zu untersuchen sowie im Hinblick auf Gesamtverlauf (u. a. Kyphose, Skoliose), Muskelstatus und Beweglichkeit zu beurteilen.

Achillessehnenreflex (ASR) und Patellarsehnenreflex (PSR) sind zu prüfen, indikationsbezogen das Lasegue-Zeichen.

215. Der Schädel ist auf wehrmedizinisch relevante Auffälligkeiten, die z. B. für das Tragen des Stahlhelms bedeutsam sind, zu untersuchen.

216. Bei Knochenauswüchsen und Narben ist zu prüfen, ob sie die körperliche Beweglichkeit oder das Tragen der Dienstbekleidung und persönlichen Ausrüstung einschränken.

e) Augen

217. Bei der Inspektion der Augen ist u.a. auf die Stellung der Augen zu achten. Die Funktion der Augenmuskeln und der Pupille wird geprüft.

Die Sehschärfeprüfung bei Hyperopie erfolgt zuerst mit Korrektion, dann ohne Korrektion; bei Myopie umgekehrt. Die Sehschärfe ist allein unter Verwendung des Normsehzeichens gem. DIN 58220 zu bestimmen und in Dezimalzahlen anzugeben.

Bei Kontaktlinsenträgern bedarf es eines aktuellen Augenarztbefundes (Hinweis: Kontaktlinsenkarenz vor der Untersuchung ist nicht erforderlich).

Die Farbtüchtigkeit wird unter Tageslichtbedingungen mit den pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara - bei fehlerhafter Ablesung zusätzlich mit der Farbtestscheibe am Sehtestgerät - geprüft. Ist danach keine eindeutige Gesundheitsziffervergabe möglich, ist eine Anomaloskop-Untersuchung zu veranlassen.

Die Untersuchung der Stereopsis ist obligatorisch (Anlage 7/2 bis 7/4).

Im Rahmen der Annahme- und Einstellungsuntersuchung kann die Durchführung einer apparativen Gesichtsfeldprüfung (u. a. für die Führerscheinklasse D) erforderlich werden.

f) Ohren, Nase, Nebenhöhlen

218. Bei der Untersuchung der Ohren ist auf Veränderungen der Ohrmuschel, des Trommelfells, prä- und retroaurikuläre Narben und die Weite des Gehörganges zu achten. Gehörgang und Trommelfell sind mit dem Ohrenspiege / Otoskop zu untersuchen. Die Hörprüfung (ggf. DIN ISO 8253) ist mit dem Audiometer in ruhiger, schallgedämpfter Umgebung (möglichst Hörkabine) durchzuführen. Geprüft werden mindestens die Frequenzen 500, 1.000, 2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hertz.

Bei durch Befunde belegter Vorschädigung des Innenohres und bestehendem Hörverlust von über 30 dB innerhalb der Prüffrequenzen 500 bis 8.000 Hertz ist stets die Gesundheitsziffer IV 29 festzustellen; Hörverluste innerhalb der Frequenzen 500 bis 4.000 Hertz sind dabei zusätzlich nach Gesundheitsnummer 28 zu bewerten.

219. Störungen des Geschmacks- und Geruchssinnes sind, ebenso wie eine Behinderung der Nasenatmung, zu erfragen.

g) Mundhöhle, Rachen

220. Mundhöhle und Rachen sind insbesondere auf Veränderungen mit möglichem Krankheitswert (z. B. Narben, Präkanzerosen, Tumore) der Lippen, der Zunge, der Mund- und Rachenschleimhaut, des Gaumens, der Tonsillen und der Speicheldrüsen zu inspizieren. Im gegebenen Fall ist zu prüfen, ob und inwieweit diese Veränderungen an Mund oder Rachen Stimmbildung und Sprache beeinflussen.

h) Gebiss, Kiefer

221. Gebiss und Kiefer sind zu untersuchen auf:

- Schäden an Zähnen und am Zahnhalteapparat (Karies, Zahnlockerungen),

- Zahnlücken, zerstörte Zähne,

- Zahnersatz (festsitzend, herausnehmbar),

- Anomalien der Zahnstellung und Fehlbisslagen (z. B. offener Biss, Progenie),

- funktionelle/schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des Kiefers,

- kieferorthopädische Behandlungsgeräte,

- Dentalimplantate,

- knöcherne Veränderungen und Asymmetrien.

222. Der Zahnstatus ist bei Musterungs- und Annahmeuntersuchung gemäß Anlage 5 der ZDv 46/1in den Zahnteil der G-Karte (San/Bw/0103) einzutragen.

Ein vollständiger Zahnstatus wird bei der Einstellungsuntersuchung vom Truppenzahnarzt erhoben und dokumentiert.

Alle längerdienenden Soldaten, bei denen keine vollständige Einstellungsuntersuchung erforderlich war, sind in den ersten 6 Monaten nach Dienstantritt dem Truppenzahnarzt vorzustellen.

223. Wird bei der Musterungs- bzw. Annahmeuntersuchung ein behandlungsbedürftiger Befund (z. B. Zahnschäden, funktionsuntüchtiger Zahnersatz) festgestellt, ist mit Schreiben gemäß Anlage 6 der ZDv 46/1 auf die Notwendigkeit einer zahnärztlichen Behandlung hinzuweisen.

i) Hals

224. Die Untersuchung des Halses umfasst u. a. die Inspektion auf Fisteln und Narben sowie die Beurteilung der regionalen Lymphknoten und der Schilddrüse (Palpation während des Schluckens). Bei Struma ist der Halsumfang zu messen und auf Zeichen einer Hypo-/Hyperthyreose zu achten.

j) Herz-Kreislauf-System

225. Zur Beurteilung von Herz und Kreislauf sind die gezielte Eigen- und Familienanamnese zu berücksichtigen. Die Bewertung von organbezogenen Beschwerden und körperlicher Belastbarkeit ist erforderlich.

226. Die peripheren Pulse sollen bei anamnestischem und klinischem Verdacht vergleichend an allen Extremitäten beurteilt werden. Pulsdifferenzen deuten auf Gefäßanomalien oder Gefäßerkrankungen hin.

227. Die Lokalisation des Herzspitzenstoßes und die Perkussion der Herzdämpfung ermöglichen eine orientierende Größenbeurteilung des Herzens. Auf Herzinsuffizienzzeichen ist zu achten.

228. Die Auskultation des Herzens erfolgt in Rückenlage und ggf. ergänzend in Linksseitenlage. Auf Strömungsgeräusche über den Carotiden ist zu achten.

229. Zur orientierenden Beurteilung der Belastbarkeit des Herz-Kreislauf-Systems sowie zum Erkennen einer vegetativ bedingten Blutdruckerhöhung sind unter 40-jährige mit 20 zügigen und tiefen Kniebeugen, über 40-jährige mit zehn Kniebeugen zu belasten.

Am liegenden Probanden sind Blutdruck und Puls zu messen

vor der Belastung (in Ruhe),

unmittelbar nach Ende der Belastung,

danach in einminütigen Intervallen bis zum annähernden Erreichen des Ruhepulses, längstens jedoch bis zum Ende der dritten Minute.

230. Eine reproduzierbare Erhöhung des Ruheblutdrucks mit systolischen Werten über 160 mmHg und diastolischen Werten über 95 mmHg oder systolische Werte unter 100 mmHg sowie pathologische Druckdifferenzen an den Arm- und Beinarterien sowie auffällige Werte nach Belastung erfordern eine weiterführende gebietsärztliche Abklärung.

k) Lunge

231. Die Untersuchung der Atmungsorgane beinhaltet die Inspektion des Thorax (Form, Symmetrie, Narben) sowie die Auskultation. Bei anamnestischen oder klinischen Auffälligkeiten ist zunächst eine Lungenperkussion einschließlich der Ermittlung der Atemverschieblichkeit der Lungengrenzen erforderlich.

l) Bauchwand; Bauchorgane

232. Das Abdomen ist inspektorisch (z. B. Narben, Bauchwand-, Leistenbrüche) und palpatorisch (z. B. Größenbeurteilung von Leber und Milz, Resistenzen der Bauchorgane, Festigkeit der Bauchdecke) am liegenden Probanden zu untersuchen. Bei anamnestischen und klinischen Hinweisen erfolgen Pal-pation und Prüfung auf Klopfschmerzhaftigkeit der Nierenlager.

Die Ursache chronischer Durchfälle ist gebietsärztlich abzuklären, soweit diesbezüglich kein Befundbericht vorliegt.

m) Urinanalyse

233. Der Urin ist u. a. auf Harnzucker, Eiweiß und Blut zu untersuchen. Schon bei einmaliger Feststellung eines pathologischen Harnzuckerwertes muss eine fachärztliche Abklärung auf Diabetes mellitus erfolgen.

Bei pathologischer Testreaktion auf die übrigen Parameter ist zunächst der Urintest zu wiederholen und erst bei erneut pathologischem Ausfall eine urologische und ggf. nephrologische Untersuchung zu veranlassen.

n) Genitalorgane des Mannes

234. Das männliche Genitale einschließlich der regionalen Lymphknoten ist durch Inspektion und Palpation zu untersuchen u. a. auf:

- Fehlen, Verlagerung und Veränderung von Hoden sowie Veränderungen an Nebenhoden und Samensträngen (z. B. Atrophie, Geschwülste, Varikozelen),

- Anzeichen für venerische Erkrankungen oder Parasitenbefall,

- Hinweise auf endokrine Störungen (z. B. Hypogenitalismus, mangelnde Schambehaarung),

- Anomalien am Penis (z.B. Phimose, Hypospadie).

o) Genitalorgane der Frau

235. Die kimische Untersuchung (ohne Inspektion der äußeren Genitalorgane) ist um die Erhebung einer spezifischen gynäkologischen Anamnese unter Nutzung des dafür vorgesehenen Anamnesebogens (Anlage 7/16-7/21 der ZDv 46/1), ggf. unter Einbeziehung vorhandener Fachbefunde, zu ergänzen.

Wird hierbei eine GZr II 81 (oder eine höhere Gradation) festgestellt, ist eine gynäkologische Untersuchung durch eine(n) Facharzt/-ärztin für Gynäkologie und/oder Frauenheilkunde zu veranlassen, soweit kein aktueller Befundbericht vorliegt.

p) Analregion

236. Die Untersuchung der Analregion umfasst die Inspektion u. a. auf Hämorrhoiden, Fisteln, Fissuren, Papeln und Geschwüre. Bei über 40jährigen ist zusätzlich eine rektale Untersuchung sicherzustellen.

Bei Verdacht auf eine Erkrankung der Prostata oder des Rektums stellt sich die Notwendigkeit zur Facharztuntersuchung.

q) Nervensystem

237. Bereits die Beobachtung von Haltung, Gangbild, Mimik, Gestik und Gesprächsverhalten gibt Hinweise auf die Funktion und den Leistungszustand des Nervensystems.

Neben ASR und PSR (siehe Nr. 214.) sind indikationsbezogen weitere Muskeleigenreflexe hinsichtlich Auslösbarkeit und Stärke zu prüfen, ebenso die Auslösbarkeit pathologischer Reflexe. Die Hirnnerven sind zu prüfen.

Auf Koordinationsstörungen, Sensibilitätsstörungen und Muskelatrophien ist ebenso zu achten wie auf Zeichen vegetativer Übererregbarkeit als möglicher Ausdruck einer organischen Erkrankung oder einer psychischen Störung (siehe auch Nr. 238.).

Der Tauglichkeitsbeurteilung bei

- Verdacht auf ein cerebrales Anfallsleiden,

- erhöhter cerebraler Krampfbereitschaft,

- cerebralen Anfällen jeglicher Art und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer erst- bzw. letztmaligen Auftretens, muss in jedem Einzelfall das Ergebnis einer neurologischen Untersuchung zugrunde liegen.

r) Intelligenz und Psyche

238. Die ärztliche Beurteilung der geistigen Tauglichkeit und intellektuellen Fähigkeiten soll mit Hilfe der Gesundheitsnummern 12 bis 16 sowie 77 und 78 mehr nach funktionellen als nach differentialdiagnostischen Gesichtspunkten erfolgen. Um diese Beurteilung zu erleichtern, werden mit diesen Gesundheitsnummern nicht nur differenzierte psychiatrische Diagnosen, sondern auch funktionelle Oberbegriffe von Gesundheitsstörungen und charakteristische Einzelsymptome erfasst. Es ist z.B. nicht vorrangig wichtig festzustellen, ob eine Neurose oder Persönlichkeitsstörung vorliegt;

vorrangig ist vielmehr, ob es sich um eine Belastungsreaktion bzw. Anpassungsstörung oder eine Entwicklungsstörung handelt oder Psychosen bestehen. Entscheidend ist die funktionale Beurteilung der geistigen Tauglichkeit insofern, als festgestellt werden muss, ob der Untersuchte ausreichend anpassungs-, leistungs- belastungs-, gemeinschafts- und damit ausbildungsfähig ist. Verharmlosen/Verschweigen/Aggravation von Krankheiten oder Störungen ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der geistigen Tauglichkeit in besonderem Maße zu bedenken. Bei den somatoformen (psychosomatischen) Störungen, die unterschiedliche Organbeteiligungen psychischen Ursprungs umfassen, ist eine nervenärztliche Abklärung erforderlich.

Psychosexuelle Probleme (Störungen der Geschlechtsidentität, der Sexualpräferenz o. ä.) können die Gemeinschaftsfähigkeit und damit die Tauglichkeit in Frage stellen. Gleiches gilt für suizidale oder parasuizidale Verhaltensweisen.

Endogene Psychosen jeder Art, auch wenn ohne nachweisbare Restzustände abgeklungen, bedingen dauernde Wehrdienstunfähigkeit.

Psychologische Befunde, u. a. das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und -feststeilung (EUF), ferner auch sozialbiografische Daten (z. B. Entwicklungsauffälligkeiten, Bewährung in Schule und Lehre), können ergänzend berücksichtigt werden. Die abschließende Entscheidung über die geistige Tauglichkeit trifft gemäß § 17 Abs. 4 WPflG ausschließlich ein Arzt.

s) Übertragbare Krankheiten

239. Die Erkennung übertragbarer Krankheiten ist wegen des Lebens in enger Gemeinschaft während des Wehrdienstes von großer Bedeutung.

Aus diesem Grunde sind Stamm und Extremitäten insbesondere z. B. auf Skabies und andere Epizoo-nosen sowie auf Lymphknotenschwellungen, Exantheme oder Effloreszenzen als Hinweis auf Infektionskrankheiten zu inspizieren.

240. Im Zusammenhang mit der Untersuchung von Haut und Schleimhäuten (siehe auch Nr. 220.) ist auf Symptome venerischer Erkrankungen und auf Anzeichen einer HIV-Infektion (z. B. rezividieren-der Soor, Viruspapillome) zu achten. Die Anmerkungen in den Gl-Hinweisen zu „HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankung bei Soldaten und ihre Bedeutung für die Dienst- und Verwendungsfähigkeit" sollten dem Truppenarzt bekannt sein.

Begriffsbestimmungen

Gesundheitsnummer (GNr) - ist die Kennzeichnung einer festgestellten Gesundheitsveränderung mit einer Nummer gemäß Anlage 3, Gesundheitsnummer l bis 83.
Gradation - bezeichnet den Schweregrad der festgestellten Gesundheitsveränderung und wird mit den römischen Zahlen I bis VI dokumentiert.
Gesundheitsziffer (GZr) - ist die Kombination von Gradation und Gesundheitsnummer.
Signierziffer - dient zur Kennzeichnung des Tauglichkeits- und Verwendungsgrades und wird mit den arabischen Zahlen l bis 5 zu statistischen Zwecken dokumentiert.
Tauglichkeitsgrad - beschreibt das musterungsärztliche Begutachtungsergebnis:

+ wehrdienstfähig;

+ vorübergehend nicht wehrdienstfähig;

+ nicht wehrdienstfähig.

Die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades ist ein Verwaltungsakt, der von der Wehrersatzbehörde vorgenommen wird.

Verwendungsausschluss - ist die Einschränkung der Verwendungsfähigkeit für eine bestimmte Tätigkeit.
Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit - von Soldaten wird durch personalbearbeitende Stellen festgestellt

(Anmerkung der Zentralstelle KDV zur nachstehenden Tabelle: Durch die Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Oktober 2004 ist die Signierziffer 3 dem Tauglichkeitsgrad „nicht wehrdienstfähig" zugeordnet worden. Wenn bei einer oder mehreren Gesundheitsziffer(n) die Gradation IV vergeben wird, bedeutet das, dass der Wehrpflichtige als „nicht wehrdienstfähig" eingestuft wird.)

Tauglichkeitsgrade Verwendungsgrade Vergabevoraussetzungen Signierziffer
wehrdienstfähig „voll verwendungsfähig" Voraussetzung ist das Nichtvorliegen von Gesundheitsziffern oder die Feststellung von Gesundheitsziffern der Gradation I, II oder III ohne Verwendungsausschlüsse im Verwendungsausweis (San/Bw/0111). l
„verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" Voraussetzung ist die Feststellung von einer Gesundheitsziffer der Gradation I, II oder III mit Verwendungsausschlüs-sen im Verwendungsausweis (San/Bw/0111). 2
„verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" Voraussetzung ist die Feststellung einer oder mehrerer Gesundheitsziffer(n) der Gradation IV. 3
Vorübergehend nicht wehrdienstfähig Voraussetzung ist die Feststellung einer oder mehrerer Gesundheitsziffer(n) der Gradation V infolge einer Gesundheitsveränderung, die in ihrer Auswirkung/ Verlauf auf die Tauglichkeit/Verwendungsfähigkeit nach (fach)ärztlicher Abklärung innerhalb von vier Wochen noch nicht abschließend beurteilbar ist, jedoch von einem durch Therapie oder Zeitablauf besserungsfähigen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. 4
nicht wehrdienstfähig Voraussetzung ist die Feststellung einer oder mehrerer Gesundheitsveränder-ung(en) der Gradation VI und ausnahmsweise einer Gradation V, sofern die Zuordnung zum Verwendungsgrad „„Signierziffer 3" nicht vor Ablauf von 5 Jahren möglich ist. 5
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