Kapitel 2
Untersuchungsgang
I. Gesundheitliche Vorgeschichte
201. Die eingehend zu erhebende gesundheitliche Vorgeschichte wird auf dem Vordruck
San/Bw/0102 Teil A (entsprechender Vordruck für Truppenarzt Bw-2069), bei Frauen einschließlich des
gynäkologischen Anamnesebogens (Anlage 7/19-7/21), sorgfältig dokumentiert. Sie ist von dem/der
Untersuchten zu unterschreiben.
202. Die Erhebung der Familienanamnese soll von klinischem Aussagewert sein. Sie gibt Hinweise zu
familiär gehäuft auftretenden Krankheiten.
203. Zur persönlichen Anamnese gehören u.a. Asthma bronchiale, Epilepsie, Geisteskrankheiten,
Gemütsleiden, Stoffwechselstörungen (z. B. Diabetes mellitus), abgelaufene Infektions- und
Kinderkrankheiten, Medikamenten-, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Bettnässen, derzeitige
ärztliche/zahnärztliche/kieferorthopädische Behandlung, Krankenhaus-/Sanatoriumsaufenthalte,
Operationen, Unfälle mit Körperschaden.
Mit Angabe des Datums (Monat, Jahr) und des behandelnden Arztes zu dokumentieren sind für die
Gesundheitsziffervergabe wesentliche Krankheiten und Unfälle (einschließlich u. U. noch bestehender
Folgen), Krankenhausaufenthalte, Heil- und Kurverfahren und Operationen. Ggf. ist eine
Befundanforderung einzuleiten.
Erfolgt derzeit (k)eine Behandlung mit einem (festsitzenden oder herausnehmbaren)
kieferorthopädischen Behandlungsgerät, ist dies im Zahnteil der G-Karte (San/Bw/0103) mit dem
Zusatz „Kfo-Beh: ja/nein" zu dokumentieren. Darüber hinaus ist zu erfragen, ob ein gültiger, genehmigter
Heil- und Kostenplan/Behandlungsplan (außer Kieferorthopädie) vorliegt oder derzeit eine
zahnärztlich-prothetische und/oder systematische parodontologische und/oder funktionstherapeutische
und/oder zahnärztlich-implantologische und/oder chirurgische Dysgnathie-Behandlung erfolgt.
204. Die im Bedarfsfall zu erhebende Berufs- und Sozialanamnese, insbesondere der schulische und
berufliche Werdegang, kann für die Beurteilung der Entstehung und des Verlaufes einer
Gesundheitsstörung bzw. der daraus resultierenden Belastbarkeit bedeutsam sein (z. B.
Lärmgefährdung, Arbeitsunfähigkeitszeiten, gesundheitlich bedingter Arbeitsplatzwechsel). Auf das
Verhalten bei der Befragung ist zu achten.
205. Sofern in der Anamnese Tropenaufenthalte angegeben werden, ist nach folgenden Krankheiten
zu fragen:
- Malaria,
- Wurmerkrankungen (u. a. Hakenwurmkrankheit, Bilharziose/Schistosomiasis, Filariosen, Ascaria-sis,
Onchozerkose),
- Erkrankungen durch Trypanosoma (u. a. Schlafkrankheit, Chagas-Krankheit),
- Spirochätosen (Rückfallfieber/ Borreliose; Leptospirosen [z. B. Weil-Krankheit]),
- Leishmaniasen (u. a. Orientbeule, Kala-Azar),
- Viruskrankheiten (u. a. Arbovirosen [z. B. Dengue-, Gelb-, Pappatacifieber]),
- Hautkrankheiten (u. a. Pyodermien, Mykosen, Lepra),
- Typhus abdominalis, Enteritiden (z. B. durch Salmonellen, Shigellen), Cholera, Pest, Tuberkulose und
andere, in Tropengebieten häufiger vorkommende Seuchen.
Besteht der Verdacht auf eine Tropenkrankheit bzw. werden nach einem Tropenaufenthalt auffällige
Organbefunde erhoben, ist eine spezielle tropenmedizinische Untersuchung erforderlich, ebenso bei
Verdacht auf Parasiten- oder Wurmbefall nach einem Tropenaufenthalt.
II. Befunderhebung
206. Die bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde sind vollständig und sorgfältig zu
dokumentieren (San/Bw/0102 bzw. Bw-2070). Bei fehlender Eintragung in den Untersuchungsbogen gilt
der jeweilige Untersuchungsschritt als nicht durchgeführt.
a) Körperform
207. Körperform, Kräfte- und Ernährungszustand sind zu beurteilen. Sie ergeben Hinweise auf
Gesundheitszustand und körperliche Belastbarkeit.
b) Körpermaße
208. Die Körperlänge ist die Strecke zwischen dem Scheitel und den Fußsohlen. Der/die Untersuchte
steht beim Messvorgang ohne Schuhe aufrecht und mit geschlossenen Fersen. Der Messwert ist auf
volle Zentimeter auf- bzw. abgerundet zu dokumentieren.
209. Das ermittelte Körpergewicht ist auf volle Kilogramm auf- bzw. abgerundet zu dokumentieren.
Der/die Untersuchte soll nur mit Badeanzug oder Sportbekleidung bekleidet sein.
c) Haut
210. Hauterkrankungen sind insbesondere hinsichtlich ihres Einflusses auf die Gemeinschaftsfähigkeit
und auf das Tragen militärischer Bekleidung und Ausrüstung zu beurteilen.
Bei der Inspektion der Haut ist u. a. auf Tätowierungen, auffällige Nävi und auf Veränderungen zu
achten, die auf infektiöse oder allergische Erkrankungen sowie ein atopisches Ekzem hinweisen (siehe
auch Nr. 239. und 240.).
Bei Vorkommen von Pigmenttumoren in der Familie und der Feststellung von auffälligen Nävi bei
dem/der Untersuchten ist eine dermatologische Untersuchung erforderlich.
211. Bei anamnestischen Hinweisen auf eine Nahrungsmittelunverträglichkeit ist eine
Nahrungsmittelallergie differentialdiagnostisch abzuklären (allergologischer Befundbericht).
Die Frage nach Nahrungsmittelunverträglichkeit ist bei der Einstellungsuntersuchung erneut zu stellen.
d) Skelett
212. Hände und Füße sind auf ihre Gebrauchsfähigkeit hin zu beurteilen. Auf Formfehler der
unbelasteten und der (bei dieser Untersuchung parallel und handbreit auseinander stehenden)
belasteten Füße ist ebenso zu achten wie auf Umfangs- und Längendifferenzen der Extremitäten. Die
Beinachse ist in Vorder- und Rückansicht zu betrachten. Das Gangbild und der
Gesamtbewegungsablauf des Stütz- und Bewegungsapparates sind zu beurteilen. Auf
Sensibilitätsstörungen und Kraftminderungen ist zu achten.
213. Die Gelenke einschließlich des Bandapparates sind inspektorisch und funktionell zu untersuchen.
214. Die Wirbelsäule ist in 3 Abschnitten inspektorisch und funktionell zu untersuchen sowie im
Hinblick auf Gesamtverlauf (u. a. Kyphose, Skoliose), Muskelstatus und Beweglichkeit zu beurteilen.
Achillessehnenreflex (ASR) und Patellarsehnenreflex (PSR) sind zu prüfen, indikationsbezogen das
Lasegue-Zeichen.
215. Der Schädel ist auf wehrmedizinisch relevante Auffälligkeiten, die z. B. für das Tragen des
Stahlhelms bedeutsam sind, zu untersuchen.
216. Bei Knochenauswüchsen und Narben ist zu prüfen, ob sie die körperliche Beweglichkeit oder das
Tragen der Dienstbekleidung und persönlichen Ausrüstung einschränken.
e) Augen
217. Bei der Inspektion der Augen ist u.a. auf die Stellung der Augen zu achten. Die Funktion der
Augenmuskeln und der Pupille wird geprüft.
Die Sehschärfeprüfung bei Hyperopie erfolgt zuerst mit Korrektion, dann ohne Korrektion; bei Myopie
umgekehrt. Die Sehschärfe ist allein unter Verwendung des Normsehzeichens gem. DIN 58220 zu
bestimmen und in Dezimalzahlen anzugeben.
Bei Kontaktlinsenträgern bedarf es eines aktuellen Augenarztbefundes (Hinweis: Kontaktlinsenkarenz
vor der Untersuchung ist nicht erforderlich).
Die Farbtüchtigkeit wird unter Tageslichtbedingungen mit den pseudoisochromatischen Tafeln nach
Ishihara - bei fehlerhafter Ablesung zusätzlich mit der Farbtestscheibe am Sehtestgerät - geprüft. Ist
danach keine eindeutige Gesundheitsziffervergabe möglich, ist eine Anomaloskop-Untersuchung zu
veranlassen.
Die Untersuchung der Stereopsis ist obligatorisch (Anlage 7/2 bis 7/4).
Im Rahmen der Annahme- und Einstellungsuntersuchung kann die Durchführung einer apparativen
Gesichtsfeldprüfung (u. a. für die Führerscheinklasse D) erforderlich werden.
f) Ohren, Nase, Nebenhöhlen
218. Bei der Untersuchung der Ohren ist auf Veränderungen der Ohrmuschel, des Trommelfells, prä-
und retroaurikuläre Narben und die Weite des Gehörganges zu achten. Gehörgang und Trommelfell
sind mit dem Ohrenspiege / Otoskop zu untersuchen. Die Hörprüfung (ggf. DIN ISO 8253) ist mit dem
Audiometer in ruhiger, schallgedämpfter Umgebung (möglichst Hörkabine) durchzuführen. Geprüft
werden mindestens die Frequenzen 500, 1.000, 2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hertz.
Bei durch Befunde belegter Vorschädigung des Innenohres und bestehendem Hörverlust von über 30 dB
innerhalb der Prüffrequenzen 500 bis 8.000 Hertz ist stets die Gesundheitsziffer IV 29 festzustellen;
Hörverluste innerhalb der Frequenzen 500 bis 4.000 Hertz sind dabei zusätzlich nach
Gesundheitsnummer 28 zu bewerten.
219. Störungen des Geschmacks- und Geruchssinnes sind, ebenso wie eine Behinderung der
Nasenatmung, zu erfragen.
g) Mundhöhle, Rachen
220. Mundhöhle und Rachen sind insbesondere auf Veränderungen mit möglichem Krankheitswert (z.
B. Narben, Präkanzerosen, Tumore) der Lippen, der Zunge, der Mund- und Rachenschleimhaut, des
Gaumens, der Tonsillen und der Speicheldrüsen zu inspizieren. Im gegebenen Fall ist zu prüfen, ob und
inwieweit diese Veränderungen an Mund oder Rachen Stimmbildung und Sprache beeinflussen.
h) Gebiss, Kiefer
221. Gebiss und Kiefer sind zu untersuchen auf:
- Schäden an Zähnen und am Zahnhalteapparat (Karies, Zahnlockerungen),
- Zahnlücken, zerstörte Zähne,
- Zahnersatz (festsitzend, herausnehmbar),
- Anomalien der Zahnstellung und Fehlbisslagen (z. B. offener Biss, Progenie),
- funktionelle/schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des Kiefers,
- kieferorthopädische Behandlungsgeräte,
- Dentalimplantate,
- knöcherne Veränderungen und Asymmetrien.
222. Der Zahnstatus ist bei Musterungs- und Annahmeuntersuchung gemäß Anlage 5 der ZDv 46/1in
den Zahnteil der G-Karte (San/Bw/0103) einzutragen.
Ein vollständiger Zahnstatus wird bei der Einstellungsuntersuchung vom Truppenzahnarzt erhoben und
dokumentiert.
Alle längerdienenden Soldaten, bei denen keine vollständige Einstellungsuntersuchung erforderlich war,
sind in den ersten 6 Monaten nach Dienstantritt dem Truppenzahnarzt vorzustellen.
223. Wird bei der Musterungs- bzw. Annahmeuntersuchung ein behandlungsbedürftiger Befund (z. B.
Zahnschäden, funktionsuntüchtiger Zahnersatz) festgestellt, ist mit Schreiben gemäß Anlage 6 der ZDv
46/1 auf die Notwendigkeit einer zahnärztlichen Behandlung hinzuweisen.
i) Hals
224. Die Untersuchung des Halses umfasst u. a. die Inspektion auf Fisteln und Narben sowie die
Beurteilung der regionalen Lymphknoten und der Schilddrüse (Palpation während des Schluckens). Bei
Struma ist der Halsumfang zu messen und auf Zeichen einer Hypo-/Hyperthyreose zu achten.
j) Herz-Kreislauf-System
225. Zur Beurteilung von Herz und Kreislauf sind die gezielte Eigen- und Familienanamnese zu
berücksichtigen. Die Bewertung von organbezogenen Beschwerden und körperlicher Belastbarkeit ist
erforderlich.
226. Die peripheren Pulse sollen bei anamnestischem und klinischem Verdacht vergleichend an allen
Extremitäten beurteilt werden. Pulsdifferenzen deuten auf Gefäßanomalien oder Gefäßerkrankungen
hin.
227. Die Lokalisation des Herzspitzenstoßes und die Perkussion der Herzdämpfung ermöglichen eine
orientierende Größenbeurteilung des Herzens. Auf Herzinsuffizienzzeichen ist zu achten.
228. Die Auskultation des Herzens erfolgt in Rückenlage und ggf. ergänzend in Linksseitenlage. Auf
Strömungsgeräusche über den Carotiden ist zu achten.
229. Zur orientierenden Beurteilung der Belastbarkeit des Herz-Kreislauf-Systems sowie zum Erkennen
einer vegetativ bedingten Blutdruckerhöhung sind unter 40-jährige mit 20 zügigen und tiefen
Kniebeugen, über 40-jährige mit zehn Kniebeugen zu belasten.
Am liegenden Probanden sind Blutdruck und Puls zu messen
vor der Belastung (in Ruhe),
unmittelbar nach Ende der Belastung,
danach in einminütigen Intervallen bis zum annähernden Erreichen des Ruhepulses,
längstens jedoch bis zum Ende der dritten Minute.
230. Eine reproduzierbare Erhöhung des Ruheblutdrucks mit systolischen Werten über 160 mmHg und
diastolischen Werten über 95 mmHg oder systolische Werte unter 100 mmHg sowie pathologische
Druckdifferenzen an den Arm- und Beinarterien sowie auffällige Werte nach Belastung erfordern eine
weiterführende gebietsärztliche Abklärung.
k) Lunge
231. Die Untersuchung der Atmungsorgane beinhaltet die Inspektion des Thorax (Form, Symmetrie,
Narben) sowie die Auskultation. Bei anamnestischen oder klinischen Auffälligkeiten ist zunächst eine
Lungenperkussion einschließlich der Ermittlung der Atemverschieblichkeit der Lungengrenzen
erforderlich.
l) Bauchwand; Bauchorgane
232. Das Abdomen ist inspektorisch (z. B. Narben, Bauchwand-, Leistenbrüche) und palpatorisch (z. B.
Größenbeurteilung von Leber und Milz, Resistenzen der Bauchorgane, Festigkeit der Bauchdecke) am
liegenden Probanden zu untersuchen. Bei anamnestischen und klinischen Hinweisen erfolgen Pal-pation und Prüfung auf Klopfschmerzhaftigkeit der Nierenlager.
Die Ursache chronischer Durchfälle ist gebietsärztlich abzuklären, soweit diesbezüglich kein
Befundbericht vorliegt.
m) Urinanalyse
233. Der Urin ist u. a. auf Harnzucker, Eiweiß und Blut zu untersuchen. Schon bei einmaliger
Feststellung eines pathologischen Harnzuckerwertes muss eine fachärztliche Abklärung auf Diabetes
mellitus erfolgen.
Bei pathologischer Testreaktion auf die übrigen Parameter ist zunächst der Urintest zu wiederholen und
erst bei erneut pathologischem Ausfall eine urologische und ggf. nephrologische Untersuchung zu
veranlassen.
n) Genitalorgane des Mannes
234. Das männliche Genitale einschließlich der regionalen Lymphknoten ist durch Inspektion und
Palpation zu untersuchen u. a. auf:
- Fehlen, Verlagerung und Veränderung von Hoden sowie Veränderungen an Nebenhoden und
Samensträngen (z. B. Atrophie, Geschwülste, Varikozelen),
- Anzeichen für venerische Erkrankungen oder Parasitenbefall,
- Hinweise auf endokrine Störungen (z. B. Hypogenitalismus, mangelnde Schambehaarung),
- Anomalien am Penis (z.B. Phimose, Hypospadie).
o) Genitalorgane der Frau
235. Die kimische Untersuchung (ohne Inspektion der äußeren Genitalorgane) ist um die Erhebung
einer spezifischen gynäkologischen Anamnese unter Nutzung des dafür vorgesehenen
Anamnesebogens (Anlage 7/16-7/21 der ZDv 46/1), ggf. unter Einbeziehung vorhandener Fachbefunde,
zu ergänzen.
Wird hierbei eine GZr II 81 (oder eine höhere Gradation) festgestellt, ist eine gynäkologische
Untersuchung durch eine(n) Facharzt/-ärztin für Gynäkologie und/oder Frauenheilkunde zu veranlassen,
soweit kein aktueller Befundbericht vorliegt.
p) Analregion
236. Die Untersuchung der Analregion umfasst die Inspektion u. a. auf Hämorrhoiden, Fisteln,
Fissuren, Papeln und Geschwüre. Bei über 40jährigen ist zusätzlich eine rektale Untersuchung
sicherzustellen.
Bei Verdacht auf eine Erkrankung der Prostata oder des Rektums stellt sich die Notwendigkeit zur
Facharztuntersuchung.
q) Nervensystem
237. Bereits die Beobachtung von Haltung, Gangbild, Mimik, Gestik und Gesprächsverhalten gibt
Hinweise auf die Funktion und den Leistungszustand des Nervensystems.
Neben ASR und PSR (siehe Nr. 214.) sind indikationsbezogen weitere Muskeleigenreflexe hinsichtlich
Auslösbarkeit und Stärke zu prüfen, ebenso die Auslösbarkeit pathologischer Reflexe. Die Hirnnerven
sind zu prüfen.
Auf Koordinationsstörungen, Sensibilitätsstörungen und Muskelatrophien ist ebenso zu achten wie auf
Zeichen vegetativer Übererregbarkeit als möglicher Ausdruck einer organischen Erkrankung oder einer
psychischen Störung (siehe auch Nr. 238.).
Der Tauglichkeitsbeurteilung bei
- Verdacht auf ein cerebrales Anfallsleiden,
- erhöhter cerebraler Krampfbereitschaft,
- cerebralen Anfällen jeglicher Art und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer erst- bzw. letztmaligen
Auftretens, muss in jedem Einzelfall das Ergebnis einer neurologischen Untersuchung zugrunde
liegen.
r) Intelligenz und Psyche
238. Die ärztliche Beurteilung der geistigen Tauglichkeit und intellektuellen Fähigkeiten soll mit Hilfe
der Gesundheitsnummern 12 bis 16 sowie 77 und 78 mehr nach funktionellen als nach
differentialdiagnostischen Gesichtspunkten erfolgen. Um diese Beurteilung zu erleichtern, werden mit
diesen Gesundheitsnummern nicht nur differenzierte psychiatrische Diagnosen, sondern auch
funktionelle Oberbegriffe von Gesundheitsstörungen und charakteristische Einzelsymptome erfasst. Es
ist z.B. nicht vorrangig wichtig festzustellen, ob eine Neurose oder Persönlichkeitsstörung vorliegt;
vorrangig ist vielmehr, ob es sich um eine Belastungsreaktion bzw. Anpassungsstörung oder eine
Entwicklungsstörung handelt oder Psychosen bestehen. Entscheidend ist die funktionale Beurteilung der
geistigen Tauglichkeit insofern, als festgestellt werden muss, ob der Untersuchte ausreichend
anpassungs-, leistungs- belastungs-, gemeinschafts- und damit ausbildungsfähig ist.
Verharmlosen/Verschweigen/Aggravation von Krankheiten oder Störungen ist im Zusammenhang mit der
Beurteilung der geistigen Tauglichkeit in besonderem Maße zu bedenken. Bei den somatoformen
(psychosomatischen) Störungen, die unterschiedliche Organbeteiligungen psychischen Ursprungs
umfassen, ist eine nervenärztliche Abklärung erforderlich.
Psychosexuelle Probleme (Störungen der Geschlechtsidentität, der Sexualpräferenz o. ä.) können die
Gemeinschaftsfähigkeit und damit die Tauglichkeit in Frage stellen. Gleiches gilt für suizidale oder
parasuizidale Verhaltensweisen.
Endogene Psychosen jeder Art, auch wenn ohne nachweisbare Restzustände abgeklungen, bedingen
dauernde Wehrdienstunfähigkeit.
Psychologische Befunde, u. a. das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und -feststeilung (EUF), ferner
auch sozialbiografische Daten (z. B. Entwicklungsauffälligkeiten, Bewährung in Schule und Lehre),
können ergänzend berücksichtigt werden. Die abschließende Entscheidung über die geistige
Tauglichkeit trifft gemäß § 17 Abs. 4 WPflG ausschließlich ein Arzt.
s) Übertragbare Krankheiten
239. Die Erkennung übertragbarer Krankheiten ist wegen des Lebens in enger Gemeinschaft während
des Wehrdienstes von großer Bedeutung.
Aus diesem Grunde sind Stamm und Extremitäten insbesondere z. B. auf Skabies und andere Epizoo-nosen sowie auf Lymphknotenschwellungen, Exantheme oder Effloreszenzen als Hinweis auf
Infektionskrankheiten zu inspizieren.
240. Im Zusammenhang mit der Untersuchung von Haut und Schleimhäuten (siehe auch Nr. 220.) ist
auf Symptome venerischer Erkrankungen und auf Anzeichen einer HIV-Infektion (z. B. rezividieren-der Soor, Viruspapillome) zu achten. Die Anmerkungen in den Gl-Hinweisen zu „HIV-Infektionen und
AIDS-Erkrankung bei Soldaten und ihre Bedeutung für die Dienst- und Verwendungsfähigkeit" sollten
dem Truppenarzt bekannt sein.
Begriffsbestimmungen
| Gesundheitsnummer (GNr) |
- |
ist die Kennzeichnung einer
festgestellten
Gesundheitsveränderung mit
einer Nummer gemäß Anlage 3,
Gesundheitsnummer l bis 83. |
| Gradation |
- |
bezeichnet den Schweregrad der
festgestellten
Gesundheitsveränderung und
wird mit den römischen Zahlen I
bis VI dokumentiert. |
| Gesundheitsziffer (GZr) |
- |
ist die Kombination von Gradation
und Gesundheitsnummer. |
| Signierziffer |
- |
dient zur Kennzeichnung des
Tauglichkeits- und
Verwendungsgrades und wird mit
den arabischen Zahlen l bis 5 zu
statistischen Zwecken
dokumentiert. |
| Tauglichkeitsgrad |
- |
beschreibt das
musterungsärztliche
Begutachtungsergebnis:
+ wehrdienstfähig;
+ vorübergehend nicht
wehrdienstfähig;
+ nicht wehrdienstfähig.
Die Festsetzung des
Tauglichkeitsgrades ist ein
Verwaltungsakt, der von der
Wehrersatzbehörde
vorgenommen wird. |
| Verwendungsausschluss |
- |
ist die Einschränkung der
Verwendungsfähigkeit für eine
bestimmte Tätigkeit. |
| Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit |
- |
von Soldaten wird durch
personalbearbeitende Stellen
festgestellt |
(Anmerkung der Zentralstelle KDV zur nachstehenden Tabelle: Durch die Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Oktober 2004 ist die Signierziffer 3 dem Tauglichkeitsgrad „nicht wehrdienstfähig" zugeordnet worden. Wenn bei einer oder mehreren Gesundheitsziffer(n) die Gradation IV vergeben wird, bedeutet das, dass der Wehrpflichtige als „nicht wehrdienstfähig" eingestuft wird.)
| Tauglichkeitsgrade |
Verwendungsgrade |
Vergabevoraussetzungen |
Signierziffer |
| wehrdienstfähig |
„„voll verwendungsfähig" |
Voraussetzung ist das Nichtvorliegen von Gesundheitsziffern oder die Feststellung von Gesundheitsziffern der Gradation I, II oder III ohne
Verwendungsausschlüsse im Verwendungsausweis (San/Bw/0111). |
l |
| „„verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" |
Voraussetzung ist die Feststellung von einer Gesundheitsziffer der Gradation I, II oder III mit Verwendungsausschlüs-sen im Verwendungsausweis (San/Bw/0111). |
2 |
| „„verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" |
Voraussetzung ist die Feststellung einer oder mehrerer Gesundheitsziffer(n) der Gradation IV. |
3 |
| Vorübergehend nicht
wehrdienstfähig |
|
Voraussetzung ist die
Feststellung einer oder
mehrerer
Gesundheitsziffer(n) der
Gradation V infolge einer
Gesundheitsveränderung,
die in ihrer Auswirkung/
Verlauf auf die
Tauglichkeit/Verwendungsfähigkeit nach
(fach)ärztlicher Abklärung
innerhalb von vier Wochen
noch nicht abschließend
beurteilbar ist, jedoch von
einem durch Therapie oder
Zeitablauf
besserungsfähigen
Gesundheitszustand
ausgegangen werden kann. |
4 |
| nicht wehrdienstfähig |
|
Voraussetzung ist die
Feststellung einer oder
mehrerer
Gesundheitsveränder-ung(en) der Gradation VI
und ausnahmsweise einer
Gradation V, sofern die
Zuordnung zum
Verwendungsgrad
„„Signierziffer 3" nicht vor
Ablauf von 5 Jahren möglich
ist. |
5 | |