Zur Ökonomie von Pflichtdiensten
Von Hanno Beck
Zeitschrift „4/3", Nr. 3, 1994, S. 94ff
Die in jüngster Zeit aufgekommene Debatte über die Einführung eines sozialen
Pflichtjahres entzündete sich an zwei neuen Entwicklungen: Zum einen hat der
grundlegende Wandel der sicherheitspolitischen Lage in Europa dazu geführt, daß
die Bundesregierung sich dazu verpflichtet hat, ihre Truppenstärke von 521.000
Mann im Jahre 1990 auf 370.000 Mann am Ende des Jahres 1994 zurückzuführen.
Dabei könnte - sobald der Bedarf an Rekruten stärker sinkt als die Zahl der
Wehrdienstpflichtigen - das Problem entstehen, daß immer weniger
Wehrdiensttaugliche zur Ableistung ihres Dienstes herangezogen werden. Zum
anderen regt die zunehmende Finanznot in den öffentlichen Kassen dazu an,
darüber nachzudenken, wie man weitere Aufgaben des Sozialstaates erfüllen könnte,
ohne das Budget des Staates übermäßig zu belasten. Daraus wurde die Idee eines
sozialen Pflichtjahres geboren: Mit einer Verpflichtung aller Wehrpflichtigen zu einem
solchen Pflichtdienst könnte man garantieren, daß alle jungen Männer ihrer
Dienstverpflichtung in der ein oder anderen Form nachkommen und gleichzeitig hätte
man billige Hilfskräfte zur Erfüllung bestimmter sozialer Aufgaben gefunden. Darüber
hinausgehende Vorschläge thematisieren eine solche Dienstpflicht auch für Frauen.
Der folgende Beitrag zeigt die Ziele auf, die man mit der Einführung einer solchen
Dienstpflicht verbindet, sowie Kosten und Nutzen, die entstehen würden, wenn man
den aktuellen Jahrgang der 20- bis 25jährigen zu einem Pflichtdienst einziehen
würde.
Erwartungen an eine Allgemeine Dienstpflicht
An die Einführung eines sozialen Pflichtjahres sind vielfältige Erwartungen geknüpft.
Zum einen erhofft man sich davon die Behebung des Pflegenotstandes: Der
dringende Bedarf an Pflegepersonal, so der Gedanke, ließe sich am einfachsten und
billigsten durch Zwangsverpflichtung decken. Die Kommunen und Länder könnten
mit der Beschäftigung billigerer Pflegekräfte ihre Betreuungsdienste ausbauen, ohne
die privaten Haushalte in dem Maße zu belasten, wie es bei der Einstellung von
professionellen Pflegekräften der Fall wäre. Damit würde gleichzeitig der
Staatshaushalt entlastet. Wie oben bereits gezeigt, will man mit einem solchen
Pflichtjahr für mehr Wehrgerechtigkeit sorgen: Aufgrund der Truppenreduktion
befürchtet man, daß in Zukunft die Wehrpflicht immer mehr zu einer Lotterie wird, in
der allein Zufall und Geschick darüber entscheiden, ob man zum Wehrdienst
einberufen wird oder nicht. Desweiteren hat man im Bestreben, individuelle
Notsituationen und Härtefälle zu berücksichtigen, die allgemeine Wehrpflicht immer
mehr durchlöchert (man denke z.B an die „Dritte-Brüder-Regelung" oder an die
Altersgrenzen, bis zu denen ein Wehrpflichtiger eingezogen werden kann); weiterhin
werden jedes Jahr 22 Prozent der Wehrpflichtigen wegen körperlicher Mängel
ausgemustert.1)
Mit dem Versuch, die persönlichen Lebensumstände des einzelnen zu
berücksichtigen, leistet man tendenziell der Einführung „differenzierter Willkür"
Vorschub. Hier erhofft man sich von einer allgemeinen Dienstpflicht Abhilfe.
Darüberhinaus erhebt sich die Frage, ob man eine solche Dienstpflicht auch auf die
Frauen ausweiten sollte.
Darüberhinaus, so die Verfechter des Vorschlages, hätte ein Pflichtjahr für alle
weitere angenehme Nebeneffekte: Der Arbeitsmarkt würde sofort spürbar entlastet
werden. Mit einem Schlag könnten etwa über eine Million Personen vom Markt
genommen werden. Als letztes Argument - das hier der Vollständigkeit halber
erwähnt sei - führen die Befürworter eines Pflichtjahres den Pflichtdienst als Schule
der Nation an.
Volkswirtschaftliche Kosten und Nutzen der Dienstpflicht
Über die Kosten einer solchen Dienstpflicht existieren verschiedene Schätzungen: So
beziffert der Bundesbeauftragte für den Zivildienst, Dieter Hackler, die Kosten für
eine solche Maßnahme auf etwa 21 Milliarden Mark. Diese Zahl ist nur ein
schwacher Anhaltspunkt, da sie nur die unmittelbaren Kosten erfaßt: Die
Aufwendungen des Bundesamtes für den Zivildienst pro Zivildienstleistenden wurden
auf die Anzahl der potentiellen Dienstpflichtigen hochgerechnet.
Um bessere Anhaltspunkte dafür zu erhalten, was ein solches Soziales Pflichtjahr
volkswirtschaftlich gesehen kosten würde, sollen im folgenden die Arten von Kosten
aufgezeigt werden, die mit einem solchen Vorhaben verbunden sind. Dabei sei
betont, daß die hier präsentierte Rechnung sich von der Methode her grundsätzlich
auch auf andere Pflichtdienste wie zum Beispiel den Zivildienst oder den Wehrdienst
übertragen läßt, sofern man die entsprechenden Zahlen dafür verwendet. An der Art
der Berechnung ändert sich dabei nichts. Die direkten Kosten eines sozialen
Pflichtjahres sind jene Kosten, die unmittelbar durch seine Einführung entstehen und
im Staatshaushalt budgetwirksam werden.
An erster Stelle steht hier der einmalige Aufwand, der nötig wäre, um die für die
Verwaltung der Dienstpflichtigen notwendigen logistischen Voraussetzungen zu
schaffen.2) In Anbetracht der Höhe der anderen Kosten und der Einmaligkeit dieser
Ausgabe sei dieser Posten hier vernachlässigt.
Ein weiterer Posten sind die mit der Beschäftigung der Dienstpflichtigen verbundenen
Verwaltungskosten, die, wenn man sich an der Höhe der Verwaltungskosten des
Bundesamtes für den Zivildienst orientiert, etwa 1.500 Mark pro Dienstleistenden
betragen. Bei 2,75 Millionen dienstpflichtigen Männern ergibt das einen
Verwaltungsaufwand von 4,1 Milliarden Mark, bei Einbeziehung der Frauen erhöht
sich dieser Betrag auf 8 Milliarden Mark. Weiterhin sind die Kosten für den Betrieb
von Schulungseinrichtungen und für das Abhalten von Lehrgängen zu
berücksichtigen; darauf würden in etwa 4,8 Milliarden Mark auf die Männer und 4,6
Milliarden auf die Frauen entfallen, also insgesamt 9,4 Milliarden Mark.
Der Hauptanteil der Kosten besteht aber aus dem Sold der Pflichtdienstleistenden.
Hier läßt sich folgende Rechnung aufmachen: Multipliziert man die Anzahl der 20- bis
25jährigen Männer der aktuellen Jahrgänge mit dem Wert der Geld- und
Sachbezüge, welche einem Zivildienstleistenden zustehen3), so kommt man auf
Kosten von etwa 29 Milliarden Mark, die der Bund zu tragen hätte.4) Macht man die
gleiche Rechnung für die Frauen derselben Jahrgänge auf, so kommt man zu
insgesamt etwa 56 Milliarden Mark, die eine Einführung einer Dienstpflicht für
Männer und Frauen an Sold kosten würde. Dazu kommen die Leistungen an die
Pflichtdienstleistenden im Rahmen der Heilfürsorge, des
Unterhaltssicherungsgesetzes, das Trennungsgeld und die Fahrtkostenzuschüsse,
das Entlassungsgeld, Reisekosten, und andere Zuwendungen an die
Dienstleistenden. Orientiert man sich hier an den momentanen Aufwendungen des
Bundesamtes für den Zivildienst, so gelangt man zu Kosten von 18 Milliarden Mark
für die Männer und von 17,5 Milliarden Mark für die Frauen.
Die indirekten Kosten einer Dienstpflicht sind jene Kosten, die dadurch entstehen,
daß die zur Dienstpflicht herangezogenen Erwerbspersonen in diesem Jahr nicht
dem ihren Präferenzen entsprechenden Beruf nachgehen können. In der Sprache
der Ökonomen sind das die sogenannten Opportunitätskosten.5) Die
Opportunitätskosten einer Maßnahme sind immer jene Erträge, die ein Einsatz der
für diese Maßnahme benötigten Mitteln in einer anderen, nächstbesten möglichen
Verwendungsrichtung erbracht hätte.
Wie müßte eine korrekte Schätzung dieser Opportunitätskosten aussehen? Als
Untergrenze müßte man den Zwangsverpflichteten das Gehalt zahlen, das sie in
ihrem normalen Beruf verdienen würden; nur dann würden ihnen durch ein
Zwangsjahr keine Einkommenseinbußen entstehen. Will man den tatsächlichen
Nutzenentgang, den die Betroffenen dadurch erleiden, daß man sie gegen ihre
Präferenzen zu diesem Dienst zwingt, abschätzen, so wäre als Entgelt die Summe
anzusetzen, die man den Leuten zahlen müßte, damit sie diesen Dienst freiwillig
leisten. Das wäre der richtige Ansatz für eine Schätzung. Nur so würde den
Betroffenen kein individueller Nachteil entstehen, da die Entscheidung zu diesem
Dienst dann freiwillig erfolgen würde. Da die individuellen Präferenzen der Menschen
sehr unterschiedlich sind, wäre die Höhe der anzusetzenden Kompensation bei
jedem - abhängig von der individuellen Neigung, einen solchen Dienst abzuleisten -
sehr unterschiedlich. Die Unmöglichkeit, jeden einzelnen der potentiell Betroffenen
zu fragen, zu welchem Preis er denn bereit sei, ein Pflichtjahr „freiwillig" abzuleisten,
ist unmittelbar einsichtig.6) Deswegen kann eine Schätzung nur für die
durchschnittlich entgangenen Marktlöhne durchgeführt werden, die allerdings die
Untergrenze für den Betrag der Opportunitätskosten darstellen.
Was heißt das für die Opportunitätskosten des Sozialen Pflichtjahres? In
einzelwirtschaftlicher Betrachtung entgeht den Dienstpflichtigen ein Jahresgehalt,
das sie bei Ausübung ihres erlernten Berufes erhalten hätten. In
gesamtwirtschaftlicher Perspektive entgeht der Volkswirtschaft die Wertschöpfung,
welche die Dienstpflichtigen in diesem Jahr erbracht hätten, abzüglich der
Wertschöpfung, die mit dem Ausüben des Pflichtdienstes verbunden ist. Nur wenn
der Beitrag, den die Dienstpflichtigen in ihrem Sozialdienst erbringen, über dem liegt,
den sie in ihrem erlernten Beruf erbracht hätten, liegt ein gesamtwirtschaftlicher
Wertschöpfungsgewinn vor. Doch ein solches Ergebnis ist nicht zu erwarten: Man
setzt die Dienstpflichtigen gegen ihren Willen in Bereichen ein, in denen nicht
unbedingt ihre Stärken liegen und verletzt damit die ökonomische Logik, daß
Spezialisierung und Arbeitsteilung in aller Regel die kostengünstigsten Lösungen
erlauben7) und daß für eine hohe Produktivität auch ein gewisses Mindestmaß an
Motivation und Interesse nötig ist.
Oder um es plastischer zu formulieren: Was hätte ein großer Erfinder in der Zeit
leisten können, in der er - unmotiviert und lustlos, weil gegen seinen Willen
beschäftigt - sein Pflichtjahr ableistet? Was hat die Volkswirtschaft dadurch verloren,
daß man ihn daran hindert, sich in dem Feld zu betätigen, in dem er am
produktivsten ist und vielleicht eine bahnbrechende Erfindung gemacht hätte? Was
ist dem Erfinder an Entgelten für sein Patent entgangen? Selbst wenn er seine
Erfindung dann ein Jahr später macht, so hätte man doch den Nutzen seines Patents
schon ein Jahr früher haben können, mit anderen Worten: Man hat ein Jahr an
Nutzen verschenkt.
Der hypothetische Charakter dieser Fragen macht deutlich, daß eine exakte
Schätzung der tatsächlichen gesamtwirtschaftlichen Opportunitätskosten kaum
möglich ist. Hier soll trotzdem eine grobe Abschätzung versucht werden. Folgende
Annahmen seien für die Schätzung gesetzt:
- Die Pflichtdienstleistenden werden mit dem normalen Sold eines Wehr- oder
Zivildienstleistenden entlohnt, eine Annahme, die durchaus plausibel ist, denn wenn
man die Dienstpflichtigen zu Marktlöhnen entlohnen würde, könnte auf eine
Dienstpflicht verzichtet und der Bedarf an Pflegekräften über den Markt gedeckt
werden.
- Die Einführung eines Sozialen Pflichtjahres hat keine Einflüsse auf die Lohnstruktur
des Arbeitsmarktes. Diese Annahme ist nicht unbedingt realistisch: Wenn ein
kompletter Jahrgang an Arbeitskräften für ein Jahr dem Arbeitsmarkt entzogen ist, so
ist damit zu rechnen, daß sich die Lohnstruktur ändern wird. Es ist mit einem Anstieg
der Löhne in den betreffenden Altersklassen zu rechnen, da dort das Angebot
verknappt wird, während im Pflegesektor aufgrund des Zustromes von billigen
Arbeitskräften die Löhne sinken werden.
- Die geschlechts- und altersspezifische Arbeitslosenquote wird als gegeben
betrachtet und in der Rechnung berücksichtigt. Wenn ein Arbeitsloser zum
Pflichtdienst gezogen wird, so entstehen ihm nur Opportunitätskosten in Höhe des
entgangenen Arbeitslosengeldes oder der entgangenen Arbeitslosenhilfe.
- Es wird davon ausgegangen, daß alle Dienstpflichtigen gezogen werden, d.h. die
Ausmusterungsquote beträgt null Prozent. Das ist unter dem Aspekt der
Wehrgerechtigkeit durchaus zu rechtfertigen, wenn auch schwer zu realisieren.
Unter Berücksichtigung dieser Annahmen lassen sich nun die individuellen und
volkswirtschaftlichen Kosten eines Pflichtjahres schätzen.
Die individuellen Einkommenseinbußen der Betroffenen errechnen sich aus den
entgangenen Nettoentgelten abzüglich der Entlohnung für die geleisteten Dienste
und der sonstigen Zuwendungen. Bei den aktuellen Jahrgängen der 20- bis
25jährigen Männer käme man so auf Einkommenseinbußen von insgesamt 53
Milliarden Mark. Bezieht man noch die Frauen des betreffenden Jahrgangs mit in die
Rechnung ein (22,5 Milliarden Mark Einkommensverluste), so kommt man auf
insgesamt 75,5 Milliarden Mark an individuellen Einkommenseinbußen. Diese Zahl
spiegelt nur den unmittelbaren Einkommensverlust wider, nicht aber den
tatsächlichen Nutzenentgang der Betroffenen.Sie sind also nur die Untergrenze einer
Schätzung.
Die volkswirtschaftlichen Opportunitätskosten können sogar noch höher liegen: Zu
den entgangenen Löhnen und Gehältern kommen noch der Entgang an Steuern und
Beiträgen zu den Sozialversicherungen.8) Die dadurch entstehende
Finanzierungslücke muß der Staat auf anderem Wege schließen. Außerdem müssen
die Mittel aufgewendet werden, um die Pflichtdienstleistenden zu bezahlen. Das
heißt im einzelnen: Für die Männer kommt zu den Einkommenseinbußen in Höhe
von 53 Milliarden Mark ein Verlust an Steuern und Beiträgen in Höhe von 52
Milliarden Mark und die direkten Kosten für den Sold der Dienstpflichtigen in Höhe
von 47 Milliarden Mark und die sonstigen Aufwendungen des Staates dazu, so daß
die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten für ein Pflichtjahr nur für junge Männer sich
auf etwa 160 Milliarden Mark belaufen würden. Führt man diese Rechnung für
Frauen durch, so kommt man zu Kosten von 111,5 Milliarden Mark, so daß sich die
volkswirtschaftlichen Opportunitätskosten bei einem Pflichtjahr für Männer und
Frauen auf insgesamt 272,4 Milliarden Mark belaufen würden (Vgl. Tab. 1).
Berücksichtigt man, daß Jugendliche in diesem Alter in der Regel weniger als der
Durchschnitt verdienen, da die Löhne und Gehälter nach Maßgeblichkeit eines
Senioritätsprinzips erst in späteren Berufsjahren steigen, und nimmt bei den Löhnen
einen Verdienst in Höhe von 70 Prozent des Durchschnittsverdienstes an, so sinken
die Opportunitätskosten um 30 Prozent. Die individuellen Einkommenseinbußen
betragen dann für Männer ca. 37 Milliarden Mark, für Männer und Frauen insgesamt
52 Milliarden Mark. Die volkswirtschaftlichen Kosten belaufen sich bei dieser Variante
auf 112 Milliarden für Männer und auf 190 Milliarden Mark für Männer und Frauen
insgesamt. Diese Annahme ist problematisch, da den betreffenden Dienstleistenden
am Ende ihres Berufslebens ein Jahr an Gesamtlebenseinkommen fehlen wird, das
sie nicht mehr aufholen können. Trotzdem soll für die weitere Rechnung ein
Abschlag an den Gehältern der Dienstpflichtigen in Höhe von 30 Prozent
angenommern werden.
Tabelle 1: Opportunitätskosten einer allgemeinen Dienstpflicht1)
|
Männer |
Frauen |
gesamt |
| Erwerbspersonen2) |
2,75 Mio |
2,63 Mio |
5,38 Mio |
| Bruttolohnverluste |
152 Mrd. DM |
103 Mrd. DM |
255 Mrd. DM |
| Nettolohnverluste |
100 Mrd. DM |
67 Mrd. DM |
167 Mrd. DM |
| Indiv.
Einkommenseinbußen |
53 Mrd. DM |
22,5 Mrd. DM |
75,5 Mrd. DM |
| Verlust an öffentlichen
Abgaben3) |
52 Mrd. DM |
36 Mrd. DM |
88 Mrd. DM |
| Sold und sonstige
Zuweisungen |
47 Mrd. DM |
44,5 Mrd. DM |
91,5 Mrd. DM |
| Weiterer Aufwand des
Staates |
8,9 Mrd. DM |
8,5 Mrd. DM |
17,4 Mrd. DM |
| Gesamtwirtschaftliche
Kosten |
160,9 Mrd. DM |
111,5 Mrd. DM |
272,4 Mrd. DM |
1) Alle Daten beziehen sich auf das Jahr 1993
2) Unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Arbeitslosigkeit
3) Sozialversicherungsabgaben und Steuern
4) Verwaltungskosten und Aufwand für Schulungen
Nimmt man an, daß die Erwerbspersonen innerhalb der aktuellen Jahrgänge der 20-
bis 25jährigen gleichmäßig verteilt sind, so ergeben sich als gesamtwirtschaftliche
Kosten des Pflichtjahres pro Jahrgang nur für Männer 23,06 Milliarden Mark, bei
Berücksichtigung der Frauen 39,18 Milliarden Mark. Im Klartext: Das Heranziehen
eines Jahrganges an jungen Männern und Frauen zu einem Pflichtjahr kostet die
Volkswirtschaft mindestens 39 Milliarden Mark.
Weitere Wirkungen eines Pflichtjahres lassen sich zahlenmäßig gar nicht erfassen:
Werden die Leute für ein Jahr aus ihrem Beruf genommen, so verlieren sie dort an
Kenntnissen und Fertigkeiten, so daß sie bei Rückkehr in ihren Beruf wieder eine
gewisse Einarbeitungszeit hinnehmen werden müssen.9) Auch läßt sich die
individuelle Nutzeneinbuße des einzelnen Dienstpflichtigen nicht nur annähernd
ermessem, nimmt man doch den Leuten das einzige Gut, das sich nicht
reproduzieren läßt: Zeit.
Was läßt sich für die Nutzenseite feststellen? Basis für eine volkswirtschaftliche
Kosten-Nutzen-Betrachtung sind immer die am Markt erzielten Preise. Hier
entscheidet sich, was eine Leistung für die Volkswirtschaft als Ganzes wert ist. Dabei
ergibt sich für unsere Betrachtung ein Problem: Es läßt sich nicht ermitteln, welche
Preise die Leistungen der Pflichtdienstleistenden am Markt erbringen würden, da die
Leistungen über eine Zwangsverpflichtung erbracht und nicht am Markt erworben
werden.
Wenn ein Handwerker etwas herstellt, beispielsweise einen Tisch, so läßt sich der
Wert dieses Tisches am Markt genau ermitteln, indem man ihn zum Verkauf anbietet.
Wie will man aber den Wert einer Pflegeleistung ermitteln? Was ist es wert, wenn
z.B. ein Pflichtdienstleistender eine Stunde die Betten gemacht hat? Hier bleibt nur
die Möglichkeit, den Wert dieser Tätigkeit über die Kosten der Leistungserstellung zu
ermitteln, indem man den Arbeitslohn als volkswirtschaftlichen Nutzen ansetzt.10) So
läßt sich der Nutzen eines Pflichtjahres nicht über das ermitteln, was es am Markt
wert ist, sondern nur über das, was es kostet.
Grundsätzlich gibt es nun zwei Möglichkeiten, welchen Lohn man für die Leistung der
Zwangsverpflichtenden ansetzt: Entweder den Lohn einer Fachkraft oder den Sold,
welchen man den Dienstpflichtigen zahlt. Beide Möglichkeiten sollen im folgenden
betrachtet werden.
Tabelle 2: Opportunitätskosten einer allgemeinen Dienstpflicht für einen Jahrgang 5)
|
Männer |
Frauen |
gesamt |
| Erwerbspersonen6) |
0,55 Mio |
0,53 Mio |
1,08 Mio |
| Bruttolohnverluste 7) |
21,28 Mrd. DM |
14,42 Mrd. DM |
35,7 Mrd. DM |
| Nettolohnverluste |
14 Mrd. DM |
9,38 Mrd. DM |
23,38 Mrd. DM |
| Indiv.
Einkommenseinbußen |
4,6 Mrd. DM |
0,48 Mrd. DM |
5,08 Mrd. DM |
| Verlust an öffentlichen
Abgaben8) |
7,28 Mrd. DM |
5,04 Mrd. DM |
12,32 Mrd. DM |
| Sold und sonstige
Zuweisungen |
9,4 Mrd. DM |
8,9 Mrd. DM |
18,3 Mrd. DM |
| Sonstiger Aufwand des
Staates 9) |
1,78 Mrd. DM |
1,7 Mrd. DM |
3,48 Mrd. DM |
| Gesamtwirtschaftliche
Kosten |
23,06 Mrd. DM |
16,12 Mrd. DM |
39,18 Mrd. DM |
5) Alle Daten beziehen sich auf das Jahr 1993
6) Unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Arbeitslosigkeit
7) Hierbei sei unterstellt, daß die Dienstpflichtigen aufgrund ihres Alters und ihrer
geringen Berufserfahrung nur 70 % des Durchschnittseinkommens verdienen.
8) Sozialversicherungsabgaben und Steuern
9) Verwaltungskosten und Aufwand für Schulungen
Der direkte Nutzen eines Pflichtjahres kann also z.B. dadurch geschätzt werden, daß
man die Anzahl der Dienstpflichtigen mit dem durchschnittlichen Gehalt einer
ausgebildeten Pflegekraft multipliziert, aber nur, wenn man unterstellt, daß die
Zwangsverpflichteten willens und in der Lage sind, die gleichen Leistungen wie
ausgebildetes Personal zu erbringen, eine Annahme, die durchaus problematisch ist.
Dieser Wert wäre also sicherlich die Obergrenze für eine Nutzenschätzung, die
Produktivität der Dienstleistenden - und damit ihr Beitrag zum volkswirtschaftlichen
Nutzen - wird sicherlich unter der einer routinierten und ausgebildeten Pflegekraft
liegen. Multipliziert man den Bruttojahresverdienst in den sozialpflegerischen Berufen
mit der Anzahl der Erwerbspersonen11), so kommt man auf ca. 242 Milliarden Mark,
die ein Pflichtjahr für Männer und Frauen an volkswirtschaftlichen Nutzen erbringt.12)
Also selbst bei Annahme der günstigsten Werte für eine Schätzung würde ein
soziales Jahr - bei geschätztem Aufwand von 272 Milliarden Mark - immer noch
gesamtwirtschaftliche Nettokosten von ca. 30 Milliarden Mark verursachen.13)
Bezogen auf Jahresbasis würde das in etwa 6 Milliarden Mark ausmachen. Die
tatsächlichen Kosten werden in dem Ausmaß steigen, in dem sich die Produktivität
des Pflichtdienstes - und damit der Nutzen, den die Pflichtdienstleistenden erbringen
- von der Produktivität der Verpflichteten in ihrem angestammten Beruf entfernt.
Denn je weniger sie in ihrem Pflichtjahr an Nutzen erbringen, desto höher ist die
Diskrepanz zwischen dem Nutzen des Pflichtdienstes und dem Nutzenentgang durch
Fernbleiben von der normalen Tätigkeit.
Nimmt man als Untergrenze für den Nutzen eines allgemeinen Pflichtjahres den Wert
der Entgelte an, die der Staat den Dienstpflichtigen zahlt, so muß man von den
volkswirtschaftlichen Kosten einfach die direkten Kosten dieses Pflichtjahres
abziehen, um den Nettonutzen bzw. die Nettokosten zu erhalten. Für Männer käme
man dann auf einen Betrag von 113,9 Milliarden Mark, bei einer allgemeinen
Dienstpflicht für Frauen und Männer auf 180,9 Milliarden Mark, welche die
Einführung eines Pflichtjahres die Volkswirtschaft als Ganzes netto kosten würde.
Umgerechnet auf Jahresbasis würde das in etwa 13,66 Milliarden Mark bei den
Männern, 20,88 Milliarden Mark für Männer und Frauen insgesamt ausmachen.
Unabhängig davon, für welche der beiden Rechnungen man sich entscheidet, bleibt
eines festzuhalten: Solange die Zwangsverpflichteten in ihrem Pflichtjahr eine
geringere Wertschöpfung erbringen als in ihrem normalen Beruf - eine Annahme, die
unter Berücksichtigung von Spezialisierungsaspekten und Motivationsproblemen
realistisch ist -, werden die volkswirtschaftlichen Kosten des Pflichtjahres seinen
volkswirtschaftlichen Nutzen übersteigen, da man die betreffenden Leute in anderen
Positionen produktiver beschäftigen könnte. Die tiefere Ursache dafür liegt darin, daß
man den Produktionsfaktor Arbeit zwangsweise in Verwendungen drängt, in denen er
nicht seine optimale Produktivität entfalten kann, also nicht die bestmöglichen
Erträge liefern kann. Ökonomen sprechen von einer Fehlallokation der Ressourcen -
hier der Arbeitnehmer.
Der einzige indirekte Nutzen eines Pflichtjahres entzieht sich jeglicher Bewertung:
Wie soll man die Erziehungsfunktion eines solchen Jahres messen und bewerten?
Hier befindet man sich völlig im Reich der Spekulation.
Insgesamt läßt sich also festhalten, daß die Kosten der Einführung eines sozialen
Pflichtjahres weit über den Beträgen liegen werden, die im Staatshaushalt sichtbar
werden. Eine Kosten-Nutzen-Analyse kann aus volkswirtschaftlicher Sicht nur
Tendenzen aufzeigen, für eine endgültig Bewertung müssen wir uns hier auf unseren
ordnungspolitischen Sachverstand verlassen. Das Opportunitätskostenkonzept läßt
aber die Vermutung zu, daß die Aufgaben, die man den Pflichtdienstleistenden
übertragen will, mit anderen Mitteln wesentlich effizienter gelöst werden könnten.
Doch bevor wir auf Alternativen zu sprechen kommen, werfen wir einen Blick auf die
Frage, ob sich denn die oben genannten Ziele mit Hilfe einer allgemeinen
Dienstpflicht erreichen lassen.
Sind die Argumente der Befürworter stichhaltig?
Rechtfertigt ein Erreichen der mit einem Pflichtjahr angestrebten Ziele die höheren
Kosten? Was ist zu den Zielen im einzelnen zu sagen?
Wie steht es mit der Behebung des Pflegenotstandes? Mit der Einführung eines
Pflichtdienstes würde man sich dazu entschließen, das Angebot an Pflegeleistungen
künstlich zu verbilligen. Eine solche Verbilligung des Angebotes an Pflegekräften läßt
sich durch ein Pflichtjahr aber nur vordergründig erreichen: Der Pflegesektor ist durch
einen Fachkräftemangel, nicht durch einen Mangel an Hilfskräften gekennzeichnet.14)
Wenn man die Pflichtdienstleistenden nur als Hilfskräfte ansieht15), können sie diesen
Mangel nicht beseitigen, sondern nur die Folgen lindern. Die Qualität der
Pflegeleistungen würde sicherlich sinken, da die Motivation und die Ausbildung der
Zwangsverpflichteten unter der von ausgebildeten Pflegekräften liegt. Die Einführung
eines Pflichtjahres würde das Angebot an billigen Pflegekräften schlagartig erhöhen.
Billige Pflichtdienstleistende würden einen Teil der (teuren) Fachkräfte ersetzen,
deren Einkommen vermutlich sinken würde. Dadurch würden die Anreize, einen
Pflegeberuf zu ergreifen, weiter reduziert. Die Folge wäre, daß weniger Fachkräfte
verfügbar wären.
Auch unter Effizienzaspekten ist das Pflichtjahr kritisch zu beurteilen: Da der Faktor
Arbeit durch diese staatliche Maßnahme künstlich verbilligt würde, wäre ein Anstieg
der Nachfrage nach den billigen Pflichtdienstleistenden die Folge. Das Ergebnis wäre
ein „Overmanning"16) im Pflegesektor: Die Leistung der Pflichtdienstleistenden würde
- im Vergleich zu ihrem tatsächlichen Wert - zu billig verrechnet, die Relation
zwischen Arbeit und Kapital sowie zwischen Fach- und Hilfskräften wäre im
Pflegesektor zugunsten der Arbeit und der Hilfskräfte verzerrt.17) Wie zu sehen ist,
kann das Pflichtjahr eine Verbilligung des Pflegeangebotes nicht erreichen. Wie sich
ein Eingriff des Staates auf der Nachfrageseite auswirken würde, werden wir im
Abschluß untersuchen.
Die mit einem Pflichtjahr verbundene Entlastung der öffentlichen Haushalte beruht
einzig und allein darauf, daß ein Großteil der volkswirtschaftlich anfallenden Kosten
in der Haushaltsrechnung des Staates dann nicht mehr erfasst werden würde. Man
kann nicht einfach die Kosten für eine Dienstleistung per legem abschaffen, sondern
allenfalls abwälzen. Die Pflege eines Bedürftigen wird immer einen bestimmten
Betrag kosten, man kann nur darüber entscheiden, wer die Kosten dafür trägt und in
wessen Haushaltsrechnung sie erscheinen. Man kann Kosten nicht einfach
wegzaubern, sondern nur verlagern, oder in unserem Fall, für den Staatshaushalt
unsichtbar machen. Die budgetwirksamen Kosten, d.h. jene Kosten, die unmittelbar
in den Staatshaushalt eingehen, verschwinden, aber die mit einem Pflichtjahr
verbundenen gesamtwirtschaftlichen Kosten bleiben, sie tauchen jetzt nicht mehr im
Staatshaushalt auf, sondern in den privaten Dispositionen der Dienstpflichtigen, die
diese sicherlich als Belastung empfinden werden.18) Überlegt man sich, daß mit einer
solchen Dienstpflicht sicherlich erhebliche Ineffizienzen verbunden sein werden, da
man die Vorteile der Arbeitsteilung und der Spezialisierung nicht nutzt und
Motivationsprobleme bestehen, liegt es nahe zu vermuten, daß es hier Methoden zur
Deckung des Pflegebedarfes gibt, die gesamtwirtschaftlich billiger sind. Die oben
aufgezeigte Fehllenkung des Produktionsfaktors Arbeit und ein damit verbundener
Rückgang des Bruttosozialproduktes könnte sogar negative Wachstumseffekte zur
Folge haben, die dann auch den Staatshaushalt belasten würden.
Die Wehrgerechtigkeit würde, sofern man keine Ausnahmeregelungen zuläßt sowie
Männer und Frauen gleichermaßen zu einem solchen Dienst heranzieht, tendenziell
erreicht. In diesem Kontext sei auf die gängige Argumentation hingewiesen, daß
Frauen ja schließlich die Kinder bekommen und erziehen und die Hausarbeit
verrichten und deshalb von einer Dienstpflich befreit werden müßten.19) Dagegen läßt
sich einwenden, daß die Entscheidung für Kinder in ökonomischer Perspektive eine
rein private „Konsumentscheidung" ist, die nichts mit der Finanzierung von
Staatsaufgaben zu tun hat.20) Der Staat sollte sich - falls er kinderreiche Familien
unterstützen will - darum bemühen, die Nachteile zu kompensieren, die mit der
Entscheidung für Kinder verbunden sind und nicht die Nachteile der Frauen dadurch
kompensieren, daß er den Männern künstliche Nachteile zufügt. Wenn die
Entscheidung für Kinder erleichtert werden soll, wäre es besser, sich auf die
traditionellen Mittel der Familienpolitik zu besinnen. Verrechnet man die Nachteile
aus der Entscheidung für Kinder mit den Nachteilen, die aus einer Wehrpflicht
entstehen, so vergleicht man Äpfel mit Birnen.21) Gleiches gilt für die private
Hausarbeit. Innerhalb einer Lebensgemeinschaft sollten die Partner selber darüber
entscheiden, wie sie Aufwand und Nutzen, die mit der privaten Haushaltsarbeit
verbunden sind, unter sich aufteilen. In der Regel wird jeder private Haushalt die
interne Arbeitsteilung selbst am besten bewerkstelligen können, wobei hier meistens
die Frage den Ausschlag geben wird, welche Lösung am billigsten sein wird: In den
meisten Fällen wird der Partner mit dem geringeren Gehalt seine Arbeit aufgeben,
falls dies nötig ist. Die privaten Haushalte beachten also das oben erläuterte
Opportunitätskostenprinzip, verhalten sich hier also rationaler, als der Staat dies tut.
Warum sollte der Staat eingreifen? Er könnte hier etwas von den Dispositionen der
privaten Haushalte lernen.
Da die Wehrpflicht eine Einkommenseinbuße ähnlich wie die Einkommensteuer
bewirkt, mit der ein versteckter Staatsbedarf gedeckt wird, sollte diese Steuer von
allen Bürgern erhoben werden oder von keinem, damit der allgemeine Charakter
einer Steuer gewahrt bleibt. Die Einführung des sozialen Pflichtjahres entspräche
einer Erhebung einer Naturalsteuer von allen Bürgern22), wäre aber mit einem Mehr
an Ineffizienz erkauft: Wie gezeigt, würden die Opportunitätskosten einer solchen
Maßnahme bei einer Ausdehnung auf die Frauen von 152 Milliarden Mark auf 255
Milliarden Mark steigen, was darauf zurückzuführen ist, daß nun nicht nur die
Männer, sondern auch die Frauen Einkommenseinbußen hinnehmen müßten.
Geteiltes Leid ist in diesem Fall doppeltes Leid.
Das Argument der Entlastung des Arbeitsmarktes erweist sich bei näherem Hinsehen
als nicht stichhaltig: Ein Pflichtjahr eignet sich nicht, um die tieferen, zum Teil
strukturell bedingten Ursachen der Arbeitslosigkeit zu beseitigen. Die Arbeitslosen
verschwinden für ein Jahr aus den Statistiken, um dann nach Abschluß des
Pflichtjahres dort wieder aufzutauchen. Zusätzliche Arbeitsplätze werden durch eine
solche Maßnahme nicht geschaffen. Wenn für Pflegeleistungen ein Bedarf besteht
(was sicherlich der Fall ist), so ist es effizienter und ordnungspolitisch
unbedenklicher, diesen Bedarf über den Markt zu decken, sofern dort kein
Marktversagen feststellen läßt. Die Nachfrage nach Arbeit ist vorhanden, es erhebt
sich nur nur Frage, wer sie zu welchem Lohn erledigen soll. Aufgabe des Staates ist
es nicht, Arbeitsplätze zu schaffen, sondern die Rahmenbedingungen zu schaffen,
die dann mehr Beschäftigung ermöglichen. Mit einem Pflichtdienst würden
privatwirtschaftliche Aktivitäten durch staatliche Aktivitäten verdrängt werden23), statt
am freien Markt rekrutierter Pfleger würden Zwangsverpflichtete die Aufgabe der
Pflege übernehmen. Würde eine solche Zwangsmaßnahme positive
Beschäftigungseffekte verbuchen, so könnte man ja einfach alle Arbeitslosen zu
Zwangsdiensten heranziehen und wäre auf einen Schlag alle
Beschäftigungsprobleme los.24) Eine solche Maßnahme hätte desweiteren eine
Fehlallokation von Arbeit und die Entwertung von Humankapital zur Folge, was der
Gesetzgeber selber erkannt hat, denn genau aus diesen Gründen ist die
Zumutbarkeitsregelung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erlassen worden, die
verhindern soll, daß ein Arbeitnehmer zu weit unter seinen Qualifikationen arbeiten
soll. Exakt dieses passiert aber bei der Einführung eines Pflichtdienstes, als ob die
Argumentation, die für den Arbeitsmarkt angewendet wird, hier keine Geltung habe.
Inwieweit ein Soziales Pflichtjahr Erziehungseffekte haben könnte, läßt sich
unabhängig von der realisierten Ausgestaltung nicht sagen, aber folgendes kann
vermerkt werden: Zum einen ruft Zwang immer Trotzreaktionen hervor; man könnte
also auch genau das Gegenteil dessen erreichen, was man wollte. Auch hier könnte
der Schuß nach hinten losgehen. Zum anderen sind die Familie und die Schule als
Ort für die Sozialisierung junger Menschen sicherlich besser geeignet.25) Die
Forderung nach einem „Erziehungsjahr" käme einem Eingeständnis des Scheiterns
dieser Einrichtungen gleich. Will der Staat die Familie und die Schule in ihrem
Erziehungsauftrag unterstützen, so gibt es sicherlich auch hier geeignetere Mittel
(z.B. Jugendarbeit).26)
Ein anderer Ausweg
Was kann man zusammenfassend zu der Einführung eines sozialen Pflichtjahres
sagen?
Der Vorschlag ist ökonomisch unsinnig und teuer, er kann weder den Pflegenotstand
beheben, noch schafft er zusätzliche Arbeitsplätze. Der Staatshaushalt wird nur um
den Preis erhöhter volkswirtschaftlicher Kosten und verringerter
gesamtwirtschaftlicher Effizienz entlastet, ein Resultat, das keinen Ökonomen
befriedigen kann. Einzig im Hinblick auf die Wehrgerechtigkeit, die allerdings schwer
zu definieren ist, würden sich - vorbehaltlich der Ausgestaltung der allgemeinen
Dienstpflicht - Vorteile ergeben, allerdings um den Preis erhöhter
volkswirtschaftlicher Opportunitätskosten.
Die Mängel einer solchen Dienstpflicht liegen in ihrem Zwangscharakter: Zwang ist
immer ineffizient, da er die Betroffenen gegen ihren Willen und gegen ihre
Präferenzen zwingt, etwas zu tun, was sie nicht wollen, und auf das sie sich nicht
spezialisiert haben. Das wird immer Ausweichversuche zur Folge haben. Außerdem
haben die Erfahrungen der Vergangenheit gelehrt, daß Zwangseingriffe immer
Folgeeingriffe nach sich ziehen.27) Das läßt sich auch am Beispiel der allgemeinen
Wehrpflicht belegen: Die Einführung einer Wehrpflicht hatte zur Folge, daß man sich
aus Gründen der Wehrgerechtigkeit auch um diejenigen kümmern mußte, die den
Dienst an der Waffe verweigerten, weshalb man - als scheinbar logische
Konsequenz - den Zivildienst einführte. Jetzt erkennt man, daß der
Wehrgerechtigkeit immer noch nicht Genüge getan wird, und versucht infolgedessen,
durch eine weitere Zwangsmaßnahme - die Einführung eines Pflichtjahres - diese
wiederherzustellen. Die momentane Diskussion um den Einsatz von Arbeitslosen bei
der Ernte und um den zweiten Arbeitsmarkt lassen erahnen, wohin so etwas führen
kann.
Nicht zuletzt ist auch auf rechliche Probleme hinzuweisen, die mit der Einführung
einer allgemeinen Dienstpflicht verbunden wären. So wird auf juristischer Seite davon
ausgegangen, daß dazu eine Grundgesetzänderung nötig wäre, da ein solches
Pflichtjahr nicht mit Artikel 12 Grundgesetz zu vereinbaren sei.28)
Zum Abschluß bleibt eine Frage offen: Kann der Ökonom auf andere Instrumente
verweisen, mit deren Hilfe man die hier angesprochenen Probleme besser lösen
kann? Was wäre ökonomisch korrekt?
Die einzige Möglichkeit, die Opportunitätskosten dieser Zwangsmaßnahme zu
beseitigen, ist sie abzuschaffen.
Der Staat sollte seine Bürger nicht daran hindern, sich gemäß ihren Fähigkeiten und
Präferenzen zu entfalten und der Beschäftigung nachzugehen, in der sie am
produktivsten sind. Das bedeutet konkret: Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht
und Ersatz durch ein Berufsheer, was im Hinblick auf die Effizienz der Erfüllung des
Verteidigungsauftrages und die neuen, internationalen Verpflichtungen der
Bundeswehr sicherlich sinnvoller wäre.29) Die Finanzierung eines solchen Heeres
würde über die Staatskasse erfolgen, d.h. via allgemeine Steuern und somit die
Lasten der Verteidigung gerechter verteilen. Die damit verbundene Abschaffung des
Zivildienstes könnte die Löhne im Pflegesektor steigen lassen und dort eine
Erhöhung der Beschäftigung induzieren.
Bleibt nur noch die Lösung des Finanzierungsproblems: Hier wird die Einführung
einer allgemeinen Pflegeversicherung dafür Sorge tragen, daß der Bedarf an
Pflegeleistungen auch finanziert werden kann.
Hanno Beck ist Diplom-Volkswirt und arbeitet am Lehrstuhl für Wirtschaftspolitik des
Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes- Gutenberg-Universität Mainz
Anmerkungen
1) Vgl. E. Lohse: Wie steht es um die Gerechtigkeit?, in: Frankfurter Allgemeine
Zeitung Nr. 44 vom 22.Februar 1994, S. 12
2) Im Bundesamt für den Zivildienst geht man davon aus, daß dafür der Aufbau
einer neuen Behörde notwendig wäre. Das Bundesamt selber könnte eine solche
neue Aufgabe nicht alleine bewältigen.
3) Diese liegen zur Zeit bei 29 Mark pro Tag.
4) Die Ausmusterungsquote sei hierbei vernachlässigt. Alle Daten sind dem
Statistischen Jahrbuch 1993 entnommen. Die Zahlen gelten zunächst - aus
statistischen Gründen - für fünf Jahrgänge an Dienstpflichtigen und werden später
annualisiert.
5) Zum Konzept der Opportunitätskosten vgl. auch H. Bartling/F. Luzius:
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre. 10. Auflage, München 1993, S. 30 ff.
6) Dazu käme auch noch das Problem der Präferenzverschleierung.
7) Vgl. W. Schäfer: Wenn Philosophen Wache schieben, in: Frankfurter
Allgemeine Zeitung Nr. 12, vom 12. Februar 1994, S. 17
8) Zwar zahlt der Staat den Versicherungsträgern die Beiträge für die Wehr- und
Zivildienstpflichtigen als pauschalierte Gesamtsumme, so daß den
Versicherungsträgern kein Verlust an Beiträgen entsteht, volkswirtschaftlich bedeutet
dies jedoch nur eine Verschiebung der Finanzierungslast auf den Bund. Die Beiträge
können von den Beitragspflichtigen nicht am Markt erwirtschaftet werden.
9) Das erweist sich besonders bei Auszubildenden als problematisch: Kaum
haben sie ausgelernt und sind für den Betrieb voll einsatzfähig, werden sie auch
schon für ein Jahr von ihrem Arbeitsplatz abgezogen.
10) In der Ökonomie nennt man das eine Bewertung zu Input-Kosten.
11) Unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Arbeitslosigkeit
12) Eine Aufschlüsselung der Daten nach Männern und Frauen ist an dieser Stelle
nicht möglich, da das dazu erforderliche statistische Material fehlt.
13) Unterstellt man einen 30prozentigen Abschlag von den Löhnen der
Pflegekräfte aus Senioritätsaspekten, so würden die Nettokosten noch deutlich
steigen.
14) Vgl. R. Löhle, Die Wohlfahrtsverbände machen keine Geschäfte, Interview mit
dem Bundesbeauftragten für den Zivildienst, in: Der Zivildienst. Magazin für den
Zivildienstleistenden, 24. Jg. April 1994, S. 1
15) Diese Verständnis hat jedenfalls der Bundesbeauftragte für den Zivildienst, D.
Hackler, von den Zivildienstleistenden. Vgl. R. Löhle, a.a.O., S. 1. Warum sollte sich
das bei der Einführung eines Pflichtdienstes ändern?
16) Vgl. W. Schäfer, a.a.O., S. 17
17) Im Extremfall könnte das dann so aussehen, daß statt einer Spülmaschine ein
Pflichtdienstleistender „angeschafft" wird.
18) Da die volkswirtschaftlichen Kosten nicht verschwinden würden, wäre dieses
Verschwinden der budgetwirksamen Kosten auch nur temporärer Natur, langfristig
würden sich die Kosten dieser Lösung sicherlich in der einen oder anderen Weise
auch im Staathaushalt bemerkbar machen (z.B. via Wachstumsverluste).
19) Vgl. etwa W. von Zameck und D. Schäfer, Soziales Pflichtjahr für junge
Frauen? in: Sozialer Fortschritt 1989, S. 18. Wird nicht gerade durch eine solche
Argumentation die traditionelle Rollenverteilung zwischen Mann und Frau weiter
festgeschrieben? Und weiter: Gibt es nicht effizientere Mittel, um Gleichberechtigung
zu verwirklichen?
20) Ökonomische Probleme können sich allerdings dadurch ergeben, daß die
Beitragslast insbesondere in der Rentenversicherung von der Größe der
nachfolgenden Generationen abhängt. Die Wechselwirkung zwischen
Sozialversicherungen und Zahl der Kinder existiert aber nicht per se, sondern
aufgrund des Umlageverfahrens in den Versicherungen. Etwas anderes ergibt sich,
wenn man die verfassungsrechtliche Seite der Fragestellung betrachtet. Das
Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß Kinder nicht ausschließlich der
privaten Sphäre zuzurechnen sind (BVerfG, Urteil vom 29.05.1990). Allerdings ergibt
sich daraus nicht unmittelbar ein Argument gegen die Dienstpflicht von Frauen.
21) Schließlich gibt es ja auch keine Verpflichtung, Kinder zu haben, und Frauen,
die keine Kinder haben, werden von dieser Argumentation vernachlässigt.
22) Eigentlich nicht von allen Bürgern, da die momentanen Jahrgänge der über
25- (oder 30)-jährigen ja nicht zu diesem Pflichtjahr herangezogen werden würden.
23) Man könnte hier von einem „Pflichtdienst-crowding-out" sprechen.
24) Die Tatsache, daß eine solche Maßnahme in der Politik nicht ernsthaft
diskutiert iwrd, zeigt, daß man sich auch dort der Tatsache bewußt ist, daß eine
solche Maßnahme keine Lösung für die momentanen beschäftigungspolitischen
Probleme darstellt.
25) Es erhebt sich auch die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, an dem der Jugendliche
seinen Pflichtdienst antritt, nicht schon alle relevanten Grundlagen für die Erziehung
eines Menschen gelegt worden sind.
26) Nicht ganz ernst gemeint ist wohl der Vorschlag, das Kabelfernsehen
abzuschaffen, obwohl er meiner Meinung nach nicht eines gewissen Charmes
entbehrt.
27) W. Eucken bezeichnete das als „Ölflecktheorie".
28) Vgl. Pietzker: Zur Vereinbarkeit eines sozialen Pflichtjahres mit dem
Grundgesetz; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 71/92
29) Vgl. auch W. Schäfer, a.a.O., S. 17. Die damit verbundenen politischen
Probleme können nicht Gegenstand einer ökonomischen Betrachtung sein. |