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Musterungs- und Einberufungsregelungen für Wehr- und Zivildienst

Jeder Bürger hat das Recht auf Information über die Vorschriften, die Behörden zur Regelung seines Einzelfalles anwenden. Dazu gehören auch die Vorschriften, die die Heranziehung zum Wehr- und Zivildienst regeln.

Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes regelt dieses Recht. Bis die Behörden die Vorschriften im Internet verfügbar machen, werden wir auf dieser Seite zur Verfügung stellen, was wir wissen.

ZDv 46/1 Bestimmungen über die Durchführung der Musterung (Bundesministerium der Verteidigung)
Richtlinien zur Einberufung und Umwandlung (Bundesamt für den Zivildienst)
Verfahrensanweisung Wohlwollende Einzelfallprüfung (Bundesamt für den Zivildienst)

§ 1 Informationsfreiheitsgesetz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html)

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