Bericht des Vorstandes
für die Mitgliederversammlung
am 14.11.2003
1. Neue Situation
Im letzten halben Jahr waren die Entwicklungen bei Bundeswehr, Kriegsdienstverweigerung, Zivildienst und anderen Ersatzdiensten
überraschend. Der Verteidigungsminister hat neue Verteidigungspolitische Richtlinien" erlassen, die offen zugeben, dass Landes-
und Bündnisverteidigung auf absehbare Zeit unnötig sind. Aber statt abzurüsten, hat er neue - im Sinne der neuen" NATO weltweite
- Aufgaben angekündigt. Der wichtigste Fortschritt gegenüber den Richtlinien seines Vorgängers ist die Bindung an internationales
Recht - auch wenn das nach dem Eingreifen im Kosovo nicht so recht glaubhaft ist. Die neue EU-Verfassung wird die Situation
vermutlich noch verschlimmern. Sie sieht ständige Aufrüstung und weltweite Interventionen aller oder einzelner Mitgliedsstaaten
allein auf Grund von Regierungsabsprachen vor.
2. Neue Einberufungsrichtlinien
Die Bundeswehr wird immer kleiner, hat aber deutlich zu viele Wehrpflichtige. 2001 und 2002 wurden nach Angaben des
Verteidigungsministeriums jeweils 50.000 Erfasste gar nicht erst gemustert, um den Überhang an Tauglichen nicht noch größer
werden zu lassen. Wir können die fehlende Wehrgerechtigkeit nur kritisieren und auf sie hinweisen. Das heißt natürlich nicht, dass wir
pro Freiwilligenarmee" sind. Wir halten allerdings die Wehrpflicht für noch schlimmer und die derzeitige Praxis für
verfassungswidrig.
Überraschend war das Eingeständnis der massiven Wehrungerechtigkeit durch neue Einberufungsrichtlinien, die willkürlich sind und
von den Wehrpflichtigen auch so empfunden werden müssen. Wer wehrdienstfähig T3" gemustert war, wurde freigestellt.
Inzwischen hat die Wehrverwaltung festgelegt, dass diese Wehrpflichtigen erst einmal nur auf zwei Jahre zurückgestellt werden, ehe
sie eine dauernde Nichtheranziehungszusage erhalten. Diese erhalten sie nach den zwei Jahren, wenn bundesweit niemand mit T1 oder
T2 zu finden ist, der an ihrer Stelle den Bedarf der Truppe decken kann. Das garantiert Mehrarbeit der Verwaltung und sichert dort
Planstellen, bedeutet für die nicht einberufenen Wehrpflichtigen aber oft Arbeitslosigkeit, solange sie noch einberufbar sind - wenn sie
Pech haben, bis zur Altersgrenze.
Es gab Vorsitzende von KDV-Ausschüssen, die T3-Gemusterte anschrieben, ob sie nicht ihren KDV-Antrag zurücknehmen wollten.
Da Kriegsdienstverweigerung eine Frage eventuellen Kriegsdienstes ist, ist das ein Skandal. T3-Gemusterte haben Anspruch auf eine
Entscheidung, weil im Mobilmachungsfall alles anders aussieht und im Krieg erst recht; denn um Krieg geht es bei der
Kriegsdienstverweigerung - das hätten auch die Ausschussvorsitzenden wissen sollen. Vielleicht war dieser Vorgang ein letzter
Beweis, wie dringlich die Abschaffung dieser Willkürinstanz war.
Auch Altersgrenzen wurden herabgesetzt: Im Normalfall auf Vollendung des 23. Lebensjahres, bei Zurückstellungen nach § 12
WPflG bzw. § 11 ZDG über den 23. Geburtstag hinaus auf Vollendung des 25. Lebensjahres. Unverändert blieb die Altersgrenze bei
32, falls Verpflichtungen nach §§ 13a und 13b WPflG oder §§ 14, 14a und 15a ZDG nicht erfüllt werden.
Schließlich wurden Verheiratete von künftigen Einberufungen freigestellt, und es wurde angeordnet, dass angefangene betriebliche
Ausbildungen nicht unterbrochen werden. Wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, wird nicht mehr nachgemustert, wenn er
wegen Alters doch nicht mehr einberufen werden kann. Die bisherigen Tauglichkeitsuntersuchungen auch bei Älteren wegen
eventueller Mobilmachungen sind damit völlig aufgegeben.
Ganz neu ist die Ankündigung, die Bundeswehr noch weiter zu verkleinern. Aus der allgemeinen Wehrpflicht wird so ein willkürlicher
Zugriff auf Einzelne, die die Bundeswehr gut brauchen kann. Dagegen haben wir protestiert und werden uns in die weitere
Diskussion, insbesondere wenn die neuen Einberufungszahlen im Dezember bekannt gegeben werden, einmischen.
3. Der Grundwehrdienst hat keine gesetzliche Grundlage mehr
Gesetze ergehen im Rahmen der Ordnung des Grundgesetzes. Verordnungen zur Ausführung der
Gesetze ergehen auf Grund gesetzlicher Vollmachten. Viele administrative Wehrdienstausnahmen
haben keine derartige Rechtsgrundlage, schon gar nicht, wenn sie gesetzliche Regelungen am
Gesetzgeber vorbei abändern. Die neuen Heranziehungsrichtlinien machen das jedoch. § 5 Abs. 1
WPflG sagt klipp und klar: Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den
Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." Die
Einberufungsrichtlinien setzen das 23. Lebensjahr an die Stelle. Das ist zwar besser - aber Sache
des Gesetzgebers, nicht der Exekutive. Dasselbe gilt für die Heranziehung nach Zurückstellungen,
die dem Gesetz nach bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, den Richtlinien nach bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen sollen. Vollends ohne gesetzliche Grundlage ist der
Verzicht auf die T3-Gemusterten. Das Verteidigungsministerium beruft sich darauf, dass es vom
Bedarf" der Streitkräfte ausgeht. Diese Rücksicht auf den Bedarf ist in § 5 WPflG aber nur für
die Entscheidung über abschnittsweisen Grundwehrdienst vorgesehen.
Auch die Befreiung verheirateter Wehrpflichtiger vom Grundwehrdienst ist nicht gesetzlich geregelt. Sie kann aber zur Not mit dem
besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Grundgesetz gerechtfertigt werden, obwohl auch das eigentlich durch Gesetz
umgesetzt werden muss.
Doch nicht nur die Einzelheiten sind das Problem, sondern die Grundlage. Das Wehrpflichtgesetz - § 5 Absatz 1 - sagt nicht können
leisten" sondern leisten". Ähnlich verlangen § 1 und § 19 Zivildienstgesetz diese Dienstleistung. Das sind klare Mussvorschriften.
Wenn Wehrdienstleistung nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erfolgen kann, bleibt die Möglichkeit der Freiwilligkeit.
Was die Mehrheit der Weizsäcker-Kommission als Auswahlwehrpflicht" vorgeschlagen hatte, ging in diese Richtung. Die wenigen,
die noch einberufen würden, sollten finanziell entschädigt werden wie Freiwillige. Die Minderheit der Kommission wollte sogar gleich
auf länger dienende Freiwillige umstellen. Der bekannte Staatsrechtler Professor Dr. Knut Ipsen hielt die Auswahlwehrpflicht für
nicht mit der Verfassung vereinbar und allenfalls als Übergangslösung vertretbar - vermutlich bis die erste Klage vor dem
Bundesverfassungsgericht Erfolg hat.
Festzustellen ist jedenfalls, dass eine dem Wehrpflicht- und dem Zivildienstgesetz entsprechende Durchführung der Wehrpflicht nicht
mehr gegeben ist. Was das Bundesverfassungsgericht 1978 in einem Leitsatz festgelegt hatte, wird missachtet: Die allgemeine
Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Artikels 4 Absatz
1 Grundgesetz."
4. Wehrpflichtdiskussion
Wehrgerechtigkeit und gesetzeskonforme Dienstleistung gibt es nicht mehr. Trotzdem will
Verteidigungsminister Struck an der Wehrpflicht festhalten. Seine 31 Thesen dazu wurden aber
gegen seinen Willen und den der Verteidigungspolitiker der SPD-Fraktion nicht von der Fraktion
akzeptiert. Strucks Festhalten an der Wehrpflicht wird in der Presse wie in unseren
Mitgliedsverbänden fast durchgehend kritisiert.
Wir haben gegen die Wehrpflicht argumentiert und auch Wehrpflichtige dazu ermuntert. Dem
Versuch des Verteidigungsministers, die SPD-Fraktion Anfang Juli 2003 für die Wehrpflicht
stimmen zu lassen, haben wir eine E-Mail-Aktion entgegengesetzt. Über 3000 Menschen haben
die Abgeordneten aus ihren jeweiligen Bundesländern angemailt und sich gegen die Wehrpflicht
ausgesprochen. Vermutlich hat das mitgeholfen, dass die Abgeordneten nicht zugestimmt haben.
Unsere Präsidentin hat zudem alle Abgeordneten der SPD-Fraktion persönlich angeschrieben und
gegen die Wehrpflicht argumentiert.
Inzwischen steht in den Zeitungen, dass auch der Bundesverband der Deutschen Industrie das
Ende der Wehrpflicht fordert, allerdings nur, damit mehr Geld für die Rüstungsausgaben frei wird,
während wir Friedensdividende und Freiheit für die bisher Betroffenen wollen. Nach
Pressemeldungen will der SPD-Vorstand die Wehrpflichtdiskussion aus dem Parteitag
heraushalten und eine eigene Tagung zu dem Thema veranstalten. Ob er das schafft, wissen wir
erst nach dem Parteitag.
5. Die Freiwilligenarmee
Mit immer weniger Wehrpflichtigen und ausschließlich Freiwilligen in Auslandseinsätzen ist die
Bundeswehr längst zur Profi-Einsatzarmee geworden. Die Wehrpflicht dient nur noch der
Verschleierung dieser Tatsache und der Militarisierung der Gesellschaft.
Durch die Auslandseinsätze wird die Frage nach der Achtung des Völkerrechts immer wichtiger.
Die Befehlsverweigerung israelischer Piloten jetzt wie schon die Kriegsdienstverweigerung
mehrerer Piloten der Bundeswehr beim Jugoslawienkrieg zeigen, dass selbst Berufsoffiziere nach
dem Völkerrecht und dem Kriegsvölkerrecht fragen, wenn dessen Missachtung deutlich wird.
Schließlich haben die Kriegsverbrecherprozesse in Nürnberg und Tokio die Verantwortung der
Beteiligten vor dem Völkerrecht deutlich gemacht, und die UNO hat deren Regeln ausdrücklich
übernommen. Wir müssen prüfen, wie wir unsere Satzungsaufgabe Recht" in diesem
Zusammenhang ernst nehmen können. Was über Verteidigung und polizeiähnliche Aufgaben im
Rahmen von UNO und OSZE hinausgeht, ist auf jeden Fall Unrecht. Dringender wird auch die
Forderung nach der Anerkennung situationsbedingter Kriegsdienstverweigerung. Probleme wird
aber wohl die neue EU-Verfassung bringen, die Kriegsdienstverweigerung nur nach dem Recht
der Mitgliedsstaaten anerkennt. Danach wäre sie kein Grundrecht mehr.
Vermutlich sind die Meinungen unter unseren Mitgliedsverbänden unterschiedlich. Während die
einen staatlichem (auch militärischem) Handeln im Rahmen des Verfassungs- und Völkerrechts
Verständnis entgegenbringen, sind andere - zumal nach den Erfahrungen der letzten Jahre - hier
sehr kritisch. Der Vorstand ist bemüht, alle Gesichtspunkte ernst zu nehmen, und wird mit
Interesse alle Stellungnahmen entgegennehmen und unter uns zur Diskussion stellen. Einig sollten
wir uns aber darin sein, dass Kriegsdienstverweigerern in jedem Fall geholfen werden muss, den
grundsätzlichen ebenso wie denen, die erst auf Grund der Missachtung nationalen (Verbot des
Angriffkrieges) oder internationalen Rechts (Gewaltmonopol des UN-Sicherheitsrates missachtet,
verbotene Kriegsführung gegen Zivilisten etc.) verweigern.
6. Zivildienst
Die neuen Einberufungsrichtlinien des Verteidigungsministers haben sich auch auf den Zivildienst ausgewirkt. Nimmt man die Folgen
für Grundwehrdienst und Zivildienst zusammen, wurden mit einem Schlag knapp 200.000 Wehrpflichtige ohne Dienstleistung aus der
Wehrpflicht entlassen. Da es im Zivildienst keinen eigenständigen Bedarf gibt, gilt hier der Verzicht auf die T3-Gemusterten sofort
und auch weiterhin auf Dauer, außer wenn sie freiwillig Dienst leisten wollen.
Dramatisch war die Entwicklung der versprochenen aber noch nicht eingelösten Einberufungsgerechtigkeit. Mit den Resten an
Einberufungskontingenten, den sog. Zivildiensttagen, hatten die Wohlfahrtsverbände kurz vor dem Ende des Haushaltsjahres 2002 so
viele Einberufungen vornehmen lassen, dass über 20.000 Zivildienstleistende mehr im Dienst waren, als dem Budget entsprach. Das
führte, wie wir schon bei der letzten Mitgliederversammlung besprochen haben, zu verringerten Zuschüssen des Bundes, aber eben
auch zu neuer Einberufungsungerechtigkeit bei den Zivildienstpflichtigen gegenüber den Wehrpflichtigen, die zum Grundwehrdienst
einberufen wurden.
Neu ist, dass sich jetzt das gleiche Spielchen zu wiederholen scheint. Anfangs gab es für Einberufungen aus Haushaltsgründen eine
Sperre, die im Frühsommer zu Gunsten von Monatskontingenten aufgehoben wurde. Die noch vorhandenen Einberufungskontingente
an Zivildiensttagen" wurden aber erst im September genutzt. Das kommt allen Zivildienstpflichtigen entgegen, die im nächsten Jahr
ein Studium oder eine Ausbildung beginnen wollen, führt aber im nächsten Sommer wieder zum starken Einbruch bei der Besetzung
der Zivildienstplätze wie in diesem Jahr, als zeitweilig weniger als 65.000 Zivildienstleistende im Dienst waren. Nach unserem
Informationsstand versucht das Bundesamt jetzt gegen zu steuern.
Das Bundesamt für den Zivildienst hat mit der Sonderinformation 6/2003 mitgeteilt, dass im Hauhaltsjahr 2004 insgesamt 121.000
Zivildienstleistende einberufen werden können. Das wäre ein offener Bruch des Koalitionsversprechens gleicher Einberufungsquoten
mit der Bundeswehr. In 2004 sollen nämlich nach derzeitiger Planung nur 100.000 als Grundwehrdienstleistende und freiwillig länger
Dienende einberufen werden und unter denen sind noch rund 15.000, die sich als Zeit- oder Berufssoldaten verpflichten.
Außerdem hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Wohlfahrtsverbänden versprochen, dass die für
Sommer nächsten Jahres geplante Anpassung der Zivildienstdauer an die Wehrdienstdauer vorerst nicht weiter betrieben wird,
sondern erst die Ergebnisse der Kommission Zukunft der Zivilgesellschaft" abgewartet werden sollen. Das ist mindestens eine
Verschiebung, wenn nicht ein Widerruf der schon angekündigten Angleichung der Dienstdauer. Wenn man nach Dienstmonaten
rechnet, verlangt nach derzeitigen Ankündigungen im Jahr 2004 die Bundeswehr 900.000 Dienstmonate (100.000 Einberufungen mal
9 Monate), aber der Zivildienst 1,21 Millionen Dienstmonate (121.000 mal 10), also glatt ein Drittel mehr. Und dabei ist das
Aufkommens-Verhältnis Zivildienstpflichtige zu Grundwehrdienstpflichtige nach wie vor 40 zu 60.
7. Zivildienstplanung und Zivildienstpannen
Die Kontingentierung des Zivildienstes, das heißt die Begrenzung der Einberufungen auf die im Bundeshaushalt vorgesehene Zahl,
hat für viele bedeutet, dass sie keinen Zivildienstplatz finden konnten. Es ist zugesagt, dass die, die daraufhin ein Studium oder eine
andere Ausbildung begonnen haben, diese ohne Unterbrechung durch den Zivildienst beenden können. Wichtig ist aber, die
vergebliche Zivildienstplatzsuche glaubhaft zu machen. Wer schriftliche Belege (Absagen) hat, sollte diese sicherheitshalber gut
aufheben. Wer Zeugen hat, sollte diese um eine schriftliche Bestätigung bitten. Wer beides nicht hat, sollte sich seine Bemühungen
gut merken, sie am besten schriftlich festhalten, um sie gegebenenfalls glaubhaft darstellen zu können.
Bei der Zivildienstplanung gibt es Änderungen. Unerwartet" hat das Interesse an der Möglichkeit eines anrechenbaren Freiwilligen
Sozialen oder Ökologischen Jahres nach § 14c ZDG zugenommen. Statt anfänglich mit 1.000 Leuten wird jetzt schon für dieses Jahr
mit deutlich über 3.000 gerechnet. Die kirchlichen Beratungsstellen berichten von großem Interesse an dieser Möglichkeit.
Manche Einrichtungen versuchen aber, die Freiwilligen übel auszunutzen. So lassen sich anscheinend manche Umweltstellen
schriftlich bestätigen, dass die Freiwilligen ihr Freiwilliges Jahr nicht dem Bundesamt melden, damit es dort nicht auf den Zivildienst
angerechnet werden kann. Der Hintergedanke ist wohl, dass ihnen dann diese Freiwilligen weitere zehn Monate als
Zivildienstleistende zur Verfügung stehen. Wer so mit Menschen umgeht, die freiwillig für ein Taschengeld ein Jahr lang mitarbeiten,
treibt mit ihrer Engagementsbereitschaft Schindluder. Wir haben diese Praxis im Jugendministerium moniert und um sofortige Abhilfe
gebeten. Sie verstößt im übrigen auch gegen geltendes Recht. Nach den Vorschriften der Zivildienstüberwachung ist die Mitwirkung
im Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr dem Bundesamt zu melden. Unterbleibt die Meldung, kann ein Bußgeld bis 1.000
gegen den Zivildienstpflichtigen verhängt werden.
Ein Sonderproblem waren in diesem halben Jahr Fehlleistungen des Bundesamtes für den Zivildienst. Obwohl mehr
Zivildienstpflichtige Stellen suchen, als finanzierbar sind, wurden Tausende aufgefordert, sich einen Zivildienstplatz zu besorgen.
Ihnen wurden mit der Aufforderung längst überholte Merkblätter geschickt, auf kritische Rückfragen wurden sie dann noch falsch
belehrt und Einberufungen aus dem Studium heraus angekündigt. Erst als wir das Ministerium darauf aufmerksam gemacht haben,
konnte der Unfug beendet werden.
8. Kommission Zukunft der Zivilgesellschaft
Die von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingesetzte Kommission
aus Präsidenten der Wohlfahrtsverbände, Landesministern und Staatssekretären des Bundes hat
zwei Arbeitsgruppen berufen, eine zur Zukunft des Zivildienstes und eine zur Zukunft der
Freiwilligendienste. Wir sind in beiden beteiligt, allerdings recht allein zwischen lauter
Interessenvertretern der Arbeitgeber und Kostenträger. Die Diskussionen sind vertraulich, und
dienen vor allem der Bestandsaufnahme im Blick auf die derzeitige Situation, die
Entwicklungsmöglichkeiten und deren finanzielle Konsequenzen. Da zum Teil in Untergruppen
diskutiert wurde und deren Ergebnisse sehr unterschiedlich sind, wird am Ende alles davon
abhängen, was der Organisationsstab den eigentlichen Kommissionsmitgliedern berichtet. Unser
Beitrag war jedenfalls, auf die fehlende Wehrgerechtigkeit, die Belastung der Lebensläufe
Einberufener und die Konversionsmöglichkeiten hinzuweisen. Wir erwarten, dass positive
Anregungen in Richtung auf freiwilliges Engagement und Anreize dafür gegeben werden.
9. Freiwilliger Pflichtdienst"
Bei Bundeswehr und Zivildienst ist geregelt, dass T3-Gemusterte und Verheiratete doch dienen dürfen, falls sie das freiwillig wollen.
Ob das nur ein Zugeständnis an diejenigen ist, die sich in ihrer Lebensplanung darauf eingestellt hatten, oder ein Versuchsballon
Richtung Freiwilligkeit generell, ist schwer zu sagen. Jeder Schritt dahin kann natürlich nicht offen geschehen, denn dann bricht die
Wehrpflicht sofort zusammen.
Andererseits könnte es auch ein Versuch in Richtung soziales Pflichtjahr sein. Die Forderung danach taucht immer wieder auf,
obwohl sie unsinnig ist. Sie verlangt nicht nur das Streichen von Artikel 12 Grundgesetz und die Aufkündigung wichtiger
internationaler Menschenrechtsabkommen, sondern ist auch organisatorisch und finanziell, ökonomisch und bildungspolitisch
unsinnig. Wir haben das Nötige schon lange nach entsprechenden Fachtagungen dokumentiert.
10. Neues KDV-Recht
Große Änderungen hat es im KDV-Recht gegeben. Das neue Kriegsdienstverweigerungsgesetz, das alle KDV-Verfahren dem
Bundesamt für den Zivildienst überträgt und auf die Führungszeugnisse in der Regel verzichtet, trat am 1.11.2003 in Kraft. Wir
hoffen, dass es Verbesserungen bringt, auch wenn die Kriegsdienstverweigerung damit weiterhin Antragsrecht bleibt und nicht
wirklich als Grundrecht anerkannt wird. Wir haben mit KDV-Aktuell 1/2003 über die Einzelheiten informiert.
Um mehr über die geplante Praxis zu erfahren, hat der Vorstand ein Gespräch mit der Leitung des Bundesamtes geführt. Die
Einzelheiten werden im nächsten Beraterrundbrief KDV-Aktuell 3/2003" und in dem Fachgespräch am 15.11. im Anschluss an die
Mitgliederversammlung berichtet. Außerdem ist unsere Informationsbroschüre Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und
Zivildienst" überarbeitet worden und kann in der Geschäftsstelle bezogen werden.
11. Andere Ersatzdienste
Auffallend ist nach den angesprochenen Änderungen, dass wir viele Anfragen aus den Katastrophenschutzdiensten haben, ob man
jetzt aufhören kann, ohne mit einer Einberufung rechnen zu müssen. Leider ist das nicht so, weil hier die neuen Altersgrenzen nicht
greifen. Nur wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer noch zum Zivildienst einberufen werden könnte, soll nicht mehr einberufen
werden, wenn er verheiratet ist oder den Tauglichkeitsgrad T3 hat.
Die Anfragen werfen ein schlechtes Licht auf manche Stellen, die ihre Freiwilligen" offenbar so mies behandeln, dass diese nur
wegen der Einberufungsdrohungen noch mitmachen. Die Dienste sollten sich besinnen und darauf einstellen, dass sie eventuell bald
auf wirklich Freiwillige angewiesen sind. Mit ehemaligen Feldwebeln für die Gruppen scheint jedenfalls nicht der Stil gefunden zu
sein, der junge Menschen anlockt. Ob es bei den Freiwilligen Feuerwehren und der DLRG wesentlich besser ist oder nur geringere
Zahlen kaum Anfragen bringen, ist schwer zu sagen. Es könnte sein, dass dort die Identifizierung mit den Aufgaben und Gruppen
besser ist.
12. Vorstand
Die Amtszeit des jetzigen Vorstands läuft nach drei Jahren routinemäßig aus und es stehen Neuwahlen an. Der Vorsitzende kandidiert nicht mehr, alle anderen Vorstandsmitglieder sind zur Weiterarbeit bereit. Einen Rückblick auf die fast 33 Jahre seiner Vorsitztätigkeit wird der scheidende Vorsitzende in Kurzform bei seiner Verabschiedung geben. Den ausführlichen schriftlichen Bericht erhalten Sie auf der Mitgliederversammlung.
13. Verlegung der Geschäftsstelle
Das neue KDV-Recht und das deutliche Zurückfahren der Wehrpflicht verringern voraussichtlich unsere Informationsarbeit. Auch die Verkleinerung des Zivildienstes dürfte sich in diese Richtung auswirken. Entsprechend ist auch mit einem Rückgang der Spenden und der Beiträge zu rechnen, weil weniger Leute auf Rat und Hilfe angewiesen sind. Der Vorstand hat auf einer Wochenendsitzung Ende Juni darüber ausführlich beraten.
Nach Abwägen unterschiedlicher Organisationsmodelle wurde folgendes entschieden: Die Stelle von Herrn Betz ist nicht mehr notwendig und wird auch nicht länger zu finanzieren sein. Da weit über 99 % aller Anfragen über Internet, E-Mail und Telefon kommen, ist auch der Sitz der Geschäftsstelle in Bremen nicht mehr notwendig. Der Vorstand hat deshalb mit Herrn Tobiassen vereinbart, dass die praktische Arbeit der Geschäftsstelle Anfang Oktober 2003 in seinen Wohnort in ein neues, dort preiswerteres Büro verlegt wird. Dann spart Herr Tobiassen die Fahrerei, wir sparen Mietkosten und die Arbeit wird auf den Level heruntergefahren, der jetzt noch notwendig scheint. Paul Betz ist Ende Oktober aus der Zentralstelle KDV ausgeschieden.
Sie erreichen die Zentralstelle KDV also ab sofort unter:
Zentralstelle für Recht und Schutz der
Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V.
- Service-Büro -
Sielstraße 40, 26345 Bockhorn
Telefon- und E-Mail-Hotline
Internet: www.Zentralstelle-KDV.de
Die alte Fax-Nummer und die alte Telefonnummer werden zunächst automatisch weitergeleitet, bis die neuen Nummern allgemein bekannt sind. E-Mail und Internet sind sowieso ortsunabhängig. Unser Service-Büro war und ist also bruchlos für alle Ratsuchenden weiter erreichbar.