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Kriegsdienstverweigerung von Zeit- und BerufssoldatInnen

7. Rückerstattung von Ausbildungskosten

Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, so dass zu beachten ist, dass ggfs. Kosten einer bei der Bundeswehr durchlaufenen Fachausbildung bzw. das von der Bundeswehr während eines Studiums erhaltene Ausbildungsgeld zurückerstattet werden müssen (§ 56 Abs. 4 SG und § 49 Abs. 4 SG).

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8. Besonderheiten für freiwillig dienende SanitätssoldatInnen

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