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Richtlinien zur Einberufung

Das Bundesamt für den Zivildienst hat die Richtlinien zur Einberufung von Zivildienstpflichtigen neu gefasst. Wir dokumentieren die Regelungen zunächst unkommentiert und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Bitte benutzen Sie dazu unsere Hotline.


Bundesamt für den Zivildienst
Abteilung II, Az.: II /74.02 Köln, den

Verfahrensanweisung Nr. 11
zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung

Richtlinien zur Einberufung und Umwandlung (EB-RL) und Richtlinien zur Dienstleistung (DL-RL)

1. Allgemeines

Das BMFSFJ hat im Rahmen der Haushaltskonsolidierung Maßnahmen zur Steuerung der Einberufungen erlassen. Die derzeitige Selbststeuerung der Einberufungen durch die Verwaltungsstellen und Zivildienstgruppen ist bis zum vereinbart.

Die wohlwollende Einzelfallprüfung gilt weiterhin.

Die EB-RL und DL-RL sind ab sofort bis auf weiteres unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzuwenden:

2. Wohlwollende Einzelfallprüfungen

Grundsätzlich soll eine wohlwollende Einzelfallprüfung stattfinden, soweit die vorgebrachten Härtegründe nicht rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurden.

2.1 Nichtheranziehung

2.1.1 Dauernd

  • Restdienstzeiten (allgemein): Grundsätzlich werden alle Zivildienstpflichtigen, die vor Ablauf der Dienstzeit aus dem Zivildienst entlassen wurden, nicht mehr herangezogen, es sei denn, dass sie ausdrücklich eine erneute Einberufung wünschen. Den Zivildienstpflichtigen ist auf Anfrage mitzuteilen: „Ihre Einberufung zur Ableistung des Restzivildienstes ist nicht beabsichtigt."

    Ausnahme: Zivildienstpflichtige, die nach § 44 Abs. 2 ZDG als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach § 24 Abs. 4 ZDG eine Nachdienensverpflichtung zu erfüllen haben, sind zur Ableistung von Restzivildienstzeiten unter Beachtung des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZDG heranzuziehen.

  • Zivildienstpflichtige mit mehreren oder mit besonderen Verwendungsausschlüssen (kniebelastende Tätigkeiten, psychisch belastende Tätigkeiten, o. ä.), mit aktenkundiger Drogenproblematik (Verwendungsausschlüsse, BTM-Delikte) oder mit Vorstrafen (keine Verkehrsdelikte) werden nicht zum Zivildienst herangezogen. In die Personalakte ist ein Vermerk aufzunehmen, dass aufgrund dieser Verfahrensanweisung keine Einberufung erfolgt. Eine NHZ-Zusage erfolgt nur auf Antrag, im Rahmen der Verfügbarkeitsprüfung ist aber die Signierung vorzunehmen.

2.1.2 Vorübergehend

  • Vorübergehend nicht heranzuziehen sind Zivildienstpflichtige für die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages, jedoch höchstens bis zu 1 Jahr.
  • Vorübergehend nicht heranzuziehen sind Zivildienstpflichtige, die eine geförderte Beschäftigung in einem Zusatzjob (sogenannte "Ein-Euro-Jobs") nachweisen, für die Dauer der Förderungsmaßnahme ( in der Regel 6 bis 9 Monate).

In diesen Fällen muss grundsätzlich eine Heranziehung vor den gesetzlichen Altersgrenzen möglich sein. Den Zivildienstpflichtigen ist auf entsprechende Anträge mitzuteilen: "Aufgrund Ihres Vorbringens sehe ich von einer Einberufung zum Zivildienst bis zum ............ ab."

2.2 Zurückstellung

Bei folgenden Tatbeständen ist eine besondere Härte in jedem Einzelfall zu prüfen und eine Zurückstellung bis zum Wegfall des Zurückstellungsgrundes auszusprechen:

  • Vollerwerbslandwirte auf eigenem oder elterlichem Hof in hauptberuflicher Tätigkeit.
  • Unentbehrlichkeit im eigenen oder elterlichen Wirtschaftsbetrieb mit Tierhaltung (Reitstall, Schäfer, Fischwirt, o. ä.).
  • Unentbehrlichkeit im eignen oder elterlichen Gewerbebetrieb bei Bestand von länger als 18 Monaten.
  • Zivildienstpflichtige, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in sozialen Berufen entsprechend dem Bereich des § 15a ZDG befinden (Krankenhaus oder eine andere Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen).

In folgenden Einzelfällen soll eine Nichtheranziehung bzw. nach einem zu einem Drittel absolvierten Ausbildungsabschnitt eine Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b ZDG erfolgen, wobei Nichtheranziehungsmitteilung und Zurückstellungsbescheid in einem Schreiben zusammenzufassen sind:

  • Berufsqualifizierende Maßnahmen (Umschulung, Meisterschule),
  • Ausbildungsvertrag für eine Berufsakademie (Ausbildung und Studium kombiniert bei voller Gehaltszahlung).

3. Widerruf von Einberufungsbescheiden

Die unter Nr. 2 festgelegten Kriterien gelten auch im Rahmen eines Widerrufs von Einberufungsbescheiden, wenn sie nach dessen Erlass eintreten bzw. bekannt geworden sind. Widerrufe wegen der nach Erlass des Einberufungsbescheides entstandenen Möglichkeit, ohne Vorliegen der formalen Voraussetzungen - Katastrophenschutz, "Anderen Dienst im Ausland", Entwicklungsdienst, freiwilliges Jahr oder ein Freies Arbeitsverhältnis ableisten zu können, sollen grundsätzlich nicht erfolgen.

Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Zivildienstpflichtige eine EKL vorgelegt, sich aber zeitgleich um eine Verpflichtung im Katastrophenschutz, "Anderen Dienst im Ausland", Entwicklungsdienst, freiwilliges Jahr oder um ein Freies Arbeitsverhältnis bemüht hat.

Bei der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz bitte ich auch EB-RL, Abschnitt E 4.8.1, Seite 14, 3. und 4. Absatz zu beachten.

4. Einberufungen während eines Semesters

Seit dem Inkrafttreten des 2. ZDGÄndG am gilt ein Studium nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b ZDG mit dem Erreichen des dritten Semesters als weitgehend gefördert. Mit Beginn des dritten Semesters besteht ein Anspruch auf Zurückstellung.

Zivildienstpflichtige Studenten im ersten und zweiten Semester haben noch keinen Anspruch auf Zurückstellung und müssen aus dem laufenden Semester heraus einberufen werden, da sie sich zu keinem Zeitpunkt außerhalb eines Semesters befinden. Die Einberufungen dürfen nur in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen, es sei denn, der Zivildienstpflichtige wünscht ausdrücklich einen anderen Termin.

Daraus ergeben sich folgende mögliche Einberufungstermine für zivildienstpflichtige Studenten:

  • Studenten im 1. Semester bei Semesterbeginn 1. April / 1. Oktober

    EB aus dem Wintersemester: 1. März und 1. April

    EB aus dem Sommersemester: 1. September und 1. Oktober

  • Studenten im 1. Semester bei Semesterbeginn 1. März / 1. September

    EB aus dem Wintersemester: 1. Februar und 1. März

    EB aus dem Sommersemester: 1. August und 1. September

  • Studenten im 2. Semester bei Semesterbeginn 1. April / 1. Oktober

    EB aus dem Wintersemester: 1. März

    EB aus dem Sommersemester: 1. September

    Im 2. Semester ist jeweils nur ein Termin möglich, da zum 1.4. und 1.10. das 3. Semester bereits erreicht ist.

  • Studenten im 2. Semester bei Semesterbeginn 1. März / 1. September

    EB aus dem Wintersemester: 1. Februar

    EB aus dem Sommersemester: 1. August

    Im 2. Semester ist jeweils nur ein Termin möglich, da zum 1.3. und 1.9. das 3. Semester bereits erreicht ist.

Ausnahmen:

Studierende im ersten und zweiten Semester,

a) die eine Ankündigung, Erinnerung und Mahnung erhalten haben und zur Zuweisung auf den von Il 1 verteilten Listen stehen,

b) deren Zurückstellung für ein Studium abgelehnt wurde und die die Frist für die Vorlage einer EKL haben verstreichen lassen.

Diese Fallgruppe genießt keinen Vertrauensschutz und kann grundsätzlich zu jedem Termin einberufen werden.

5. Signierungen und Verfügungsmakros

Bei befristeter Nichtheranziehung im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung bitte ich D8, bei unbefristeter D9 der Schlüsselgruppe 13 und den entsprechenden Status ZAV oder ZAD zu signieren. Für die Erteilung der Nichtheranziehungszusagen/Bescheide stehen Verfügungsmakros im Laufwerk "K" im Ordner "Verfahrensanweisung" zur Verfügung.

6. Vorankündigung

Es gilt folgendes Vorankündigungsverfahren:

- Automatische Vorankündigungen, Erinnerungen, Mahnungen, Zuweisungen nach dienstlichem Bedarf (Listen von II 1) werden wie bisher durchgeführt.

- Die so genannte Listeneinplanung bleibt ausgesetzt.

- Keine manuellen Vorankündigungsschreiben.

Aufhebung

Die Verfahrensanweisung Nr. 10 vom wird aufgehoben. Die Verfahrensanweisungen Nr. 1 bis 9 bleiben aufgehoben.

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