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Zurückstellung Technikerausbildung

Das Bundesministerium der Verteidigung - Referat WV I 5 - hat mit Schreiben vom auf folgende Regelung hingewiesen:

"Wehrpflichtige, die sich in einer Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker befinden, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c Wehrpflichtgesetz. Die Kreiswehrersatzämter sind entsprechend angewiesen."

In ist folgendes geregelt:

"4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, ... 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen ... c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde."

Damit hat sich das Bundesministerium der Verteidigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und bewertet Technikerausbildungen nunmehr als berufliche Ausbildungen. Gleiches dürfte auch für Meisterausbildungen und Fachwirteausbildungen gelten. Diese führen ebenfalls "zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung".

Das Bundesverwaltungsgericht definiert: "Unter Ausbildung - im Sinne der hier allein interessierenden Berufsausbildung - ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, der zum Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung führt. ... Gegenüber der Berufsausübung und der Fortbildung im ausgeübten Beruf wird die Ausbildung dadurch gekennzeichnet und abgegrenzt, dass eine als Ausbildung zu qualifizierende Veranstaltung - erstens - überwiegend durch den Ausbildungszweck geprägt sein und überdies - zweitens - zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss." (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom , Az. 8 C 34/92)

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