Richtlinien zur Durchführung des § 4 des Zivildienstgesetzes (ZDG) (Anerkennung von ZDS und ZDP)
Stand:
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Richtlinien zur Durchführung des § 4 des Zivildienstgesetzes (ZDG) (Anerkennung von ZDS und ZDP)
Inhaltsübersicht
1 Allgemeines
2 Begriffsbestimmungen, Erläuterungen, Voraussetzungen der Anerkennung
2.1 Allgemeinwohl (zu § 1 ZDG)
2.2 Sozialer Bereich, Vorrang des sozialen Bereichs
3 Anerkennung von Einrichtungen als ZDS
3.1 Einzelanerkennung
3.2 Begrenzung durch den Geltungsbereich des ZDG
3.3 Wesen des Zivildienstes (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG)
3.3.1 Wahrung der Rechte der ZDL, Einhaltung der Grundsätze
3.3.2 Politische und arbeitsmarktpolitische Neutralität
3.3.3 Kirchen und andere religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaften
3.3.4 Zeitliche Auslastung
3.3.5 Leitung und Aufsicht
3.3.6 Belastung der Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden und zu den Wehrdienstleistenden
3.4 Beschränkt zugelassene Einsatzfelder für ZDL
3.4.1 Unmittelbare Betreuung von Kindern und Jugendlichen
3.4.2 Öffentliche und private Schulen
3.5 Dienstliche Unterkunft
3.6 Einverständniserklärung - EKL - (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZDG)
4 Zivildienstplätze - ZDP - (zu § 4 Abs. 1 Satz 2 ZDG)
5 Auflagen, Befristung
5.1 Auflagen (zu § 4 Abs. 1 Satz 3 ZDG)
5.2 Befristung
6 Anerkennungsverfahren
6.1 Entscheidung
6.2 Antrag
6.3 Weisung des BMFSFJ
6.4 Einholung von Stellungnahmen
6.4.1 ZDS in der Kinder- und Jugendbetreuung.
6.4.2 ZDS im Umweltschutz, Naturschutz und in der Landschaftspflege
6.5 Form und Inhalt der Bescheide; Information anderer Beteiligter
6.5.1 Schriftlicher Bescheid
6.5.2 Vorlage an das BMFSFJ
6.5.3 Mehrfertigungen an Spitzenverbände
6.5.4 Mehrfertigungen an Verwaltungsstellen
7 Widerruf und Rücknahme der Anerkennungsbescheide (zu § 4 Abs. 2 ZDG)
7.1 Zwingender Widerruf oder Rücknahme (zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG)
7.2 Fakultativer Widerruf (zu § 4 Abs. 2 Satz 2 ZDG)
7.3 Rechtliches Gehör
7.4 Widerruf auf Antrag
7.5 Bescheid
8 Frühere Erlasse
9 Änderung der Richtlinien
10 Inkrafttreten
1 Allgemeines
Die Anerkennung der Beschäftigungsstellen
(ZDS - § 3 ZDG) richtet sich nach § 4 Abs. 1 ZDG. Sie ist ein Verwaltungsakt.
Bei Einrichtungen, deren Träger die Bundesrepublik Deutschland ist, ist sie ein
Auftrag (Mandat).
Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 ZDG sind
Ermessensentscheidungen. Diese Richtlinien haben das Ziel, eine einheitliche
Handhabung des Ermessens zu gewährleisten.
2 Begriffsbestimmungen,
Erläuterungen, Voraussetzungen der Anerkennungen
2.1 Allgemeinwohl (zu § 1 ZDG)
Als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes
können nur Einrichtungen anerkannt werden, die dem Allgemeinwohl dienen. Diese
Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn es das alleinige und auf Dauer angelegte
Ziel einer Einrichtung ist, für das Wohl des Staates oder einer unbestimmten
Anzahl seiner Bürger zu sorgen, wobei die Erzielung von Gewinn entweder
gänzlich ausgeschlossen ist oder zumindest stark in den Hintergrund tritt.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) erfüllen immer
Aufgaben des Allgemeinwohls. Juristische Personen des privaten Rechts und
Personengesamtheiten, die keine juristischen Personen sind, dienen immer dem
Allgemeinwohl, wenn sie unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
verfolgen. Dies müssen Körperschaften i. S. des Körperschaftssteuergesetzes
durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über ihre
Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 des Körperschaftssteuergesetzes
nachweisen. Einrichtungen, die nicht von Körperschaften im Sinne des
Körperschaftssteuergesetzes betrieben werden, haben den Nachweis durch Vorlage
einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über ihre Befreiung von der
Umsatzsteuer oder über ihre ermäßigte Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der bei
dem Betrieb der Einrichtung getätigten Umsätze nach § 4 Nr. 15, 16 und 18, 20
bis 25, 27 des Umsatzsteuergesetzes zu führen.
Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3
Jahre sein.
Einrichtungen, für die die genannten
Nachweise nicht geführt werden können, dürfen nicht anerkannt werden.
2.2 Sozialer Bereich, Vorrang des
sozialen Bereichs
Zum sozialen Bereich im Sinne des § 4 ZDG
gehören insbesondere:
- die Hilfe, Betreuung, Versorgung und Pflege
von alten, kranken, behinderten oder sonst hilfsbedürftigen Menschen sowie
- vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von
körperlicher, psychischer oder sozialer Hilfsbedürftigkeit.
Überwiegend sollen Einrichtungen des sozialen
Bereichs anerkannt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ZDG). Daher muss stets mehr als die
Hälfte sowohl des Bestandes der ZDP als auch der neu anzuerkennenden ZDP in
diesem Bereich liegen.
3 Anerkennung von Einrichtungen als
ZDS
3.1 Einzelanerkennung
Bei Organisationen, die Rechtsträger von
mehreren organisatorisch unterschiedenen oder räumlich getrennten Einrichtungen
sind, sind die einzelnen Einrichtungen grundsätzlich gesondert als ZDS
anzuerkennen.
3.2 Begrenzung durch den
Geltungsbereich des ZDG
Die Einrichtung muss im Geltungsbereich des
ZDG liegen. Die Zivildienstleistenden (ZDL) dürfen nur in besonders genehmigten
Ausnahmefällen zu Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des ZDG eingesetzt
werden.
3.3 Wesen des Zivildienstes (zu § 4
Abs. 1 Nr. 2 ZDG)
3.3.1 Wahrung der Rechte der ZDL,
Einhaltung der Grundsätze
Die Einrichtung muss die Gewähr dafür bieten,
dass die Rechte der bei ihr beschäftigten ZDL gewahrt werden. Sie muss sich zur
Einhaltung der "Grundsätze für den Dienst von Zivildienstleistenden bei
anerkannten Beschäftigungsstellen" in der jeweils geltenden Fassung
verpflichten.
3.3.2 Politische und
arbeitsmarktpolitische Neutralität
Einrichtungen dürfen nicht als ZDS anerkannt
werden, wenn
1. ihr Hauptzweck die Mitwirkung an der
politischen Willensbildung ist (Einrichtungen der Parteien),
2. sie als Einrichtung einer Gewerkschaft
oder eines Arbeitgeberverbandes überwiegend deren Mitgliedern dient.
Zivildienstplätze dürfen nicht anerkannt
werden, wenn sie nachweislich einen bisherigen Arbeitsplatz ersetzen oder eine
Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes erübrigen sollen.
Diese Arbeitsmarktneutralität ist
insbesondere gewährleistet, wenn die Arbeiten ohne den Einsatz von ZDL nicht
oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden oder auf dem
Arbeitsmarkt keine Nachfrage besteht. Die Einrichtung hat diese
Arbeitsmarktneutralität zu erklären und zu begründen.
3.3.3 Kirchen und andere religiöse
oder weltanschauliche Gemeinschaften
Einrichtungen dürfen nicht als ZDS anerkannt
werden, wenn der Hauptzweck die Verbreitung und Vertiefung religiösen oder
weltanschaulichen Gedankengutes ist und nicht durch räumliche Trennung oder
durch andere organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die ZDL im
vorgesehenen sozialen Bereich oder sonst dem Allgemeinwohl dienenden Bereich
eingesetzt und mit dem o. a. Hauptzweck nicht unmittelbar betraut werden. Auch
ist die Heranziehung zu organisatorischen Hilfstätigkeiten für die Verbreitung
und Vertiefung religiösen oder weltanschaulichen Gedankengutes ausgeschlossen.
3.3.4 Zeitliche Auslastung
Die Einrichtung muss den ZDL stets in der
vorgesehenen Weise beschäftigen können. Sie kann daher nicht anerkannt werden,
wenn dies (z. B. wegen der Abhängigkeit der Arbeiten von der Jahreszeit) nicht
möglich ist. Die Beschäftigung muss der zeitlichen Auslastung hauptamtlicher
Voll-Zeitkräfte entsprechen.
3.3.5 Leitung und Aufsicht
Der Dienstleistende muss bei seinem Einsatz
durch hauptamtlich Beschäftigte in der ZDS betreut, beaufsichtigt und fachlich
angeleitet werden. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch ehrenamtliche
Mitarbeiter ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch eine oder höchstens zwei
Personen im Wechsel in gleichem Maße gewährleistet ist.
Der Vorgesetzte muss für den ZDL stets in der
Dienststelle erreichbar sein. Bei Beschäftigungen, die wegen ihrer Eigenart
eine durchgehende Beaufsichtigung und Anleitung nicht zulassen (z. B.
Rettungsdienst, Mobiler Sozialer Hilfsdienst, Essen auf Rädern, Beförderung
Behinderter und Umweltschutz), muss vorgesehen sein, dass sich der Dienstleistende
zumindest einmal täglich persönlich in der ZDS meldet (nicht erforderlich bei
Einsatz in der Individuellen Schwerstbehindertenbetreuung und der Heimdialyse).
3.3.6 Belastung der Dienstleistenden
im Vergleich zu anderen Dienstleistenden und zu den Wehr-dienstleistenden
Die Beschäftigung der ZDL muss von ihrer
körperlichen und psychischen Belastung so ausgestaltet sein, dass diese nicht
zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung gegenüber den
Wehr-dienstleistenden führt.
Neue ZDP im Verwaltungsbereich werden nicht
anerkannt.
ZDP mit Verwaltungstätigkeit, die nicht mehr
als 30 v. H. der Gesamtbeschäftigung ausmacht, dürfen anerkannt werden, wenn
die Verwaltungstätigkeit entweder in unmittelbarem Zusammenhang mit den
sonstigen Tätigkeiten des ZDL steht oder sich eine Verbindung unterschiedlicher
Tätigkeiten in einem ZDP aus der Eigenart (insbesondere der geringen Größe) der
Beschäftigungsstelle zwingend ergibt.
Zu den Verwaltungstätigkeiten in diesem Sinne
gehören neben Büroarbeiten auch Arbeiten im Pförtner- und Telefondienst.
Bei Freizeiteinrichtungen ist besonders
sorgfältig zu prüfen, ob der Dienst für die ZDL mit einer ausreichenden
Belastung verbunden ist.
3.4 Beschränkt zugelassene
Einsatzfelder für ZDL
3.4.1 Unmittelbare Betreuung von
Kindern und Jugendlichen
ZDP, auf denen ZDL ganz oder zeitweise in der
unmittelbaren pädagogischen Betreuung von Kindern oder Jugendlichen beschäftigt
sind, dürfen nur anerkannt werden, soweit das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend dies durch besonderen Erlass zulässt.
Diese Einschränkung gilt nicht für die
Betreuung von körperlich oder geistig behinderten Kindern und Jugendlichen
sowie Kindern und Jugendlichen in stationärer Krankenhausbehandlung.
3.4.2 Öffentliche und private Schulen
An öffentlichen oder privaten Schulen - mit
Ausnahme von Sonderschulen oder Sonderklassen für körperlich oder geistig
Behinderte (vgl. 3.4.1) - werden keine ZDP anerkannt.
3.5 Dienstliche Unterkunft
ZDP sind nur dann anzuerkennen, wenn sich der
Rechtsträger bereit erklärt, dem ZDL bei Bedarf bei seinem Dienstantritt eine
Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für ZDP
1. im Mobilen Sozialen Hilfsdienst und in der
Individuellen Schwerstbehindertenbetreuung,
2. in Großstädten mit mehr als 200 000 Einwohnern,
3. in Städten, die in einem besonderen Erlass
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgeführt
sind.
Die von der ZDS oder ihrem Rechtsträger
bereitzustellende Unterkunft hat in Größe und Ausstattung den Anforderungen der
Richtlinien "Unterbringungszuwendungen Zivildienst" zu entsprechen.
3.6 Einverständniserklärung - EKL -
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZDG)
Die ZDS kann verlangen, dass Einberufungen
nur nach ihrer Einverständniserklärung erfolgen, wenn die ZDL unmittelbaren
Dienst am Menschen verrichten sollen (Pflege-, Hilfs- und Betreuungsdienste,
Krankentransport und Rettungsdienst, Individuelle
Schwerstbehindertenbetreuung). Im Übrigen kann sie dies nur verlangen, wenn sie
oder ihr Rechtsträger einem Verband angehört, der sich mit seinen Mitgliedern
im Rahmen der Übertragung von Verwaltungsaufgaben an der Einplanung nach Listen
(Listeneinplanung - LE) beteiligt.
4 Zivildienstplätze - ZDP - (zu § 4
Abs. 1 Satz 2 ZDG)
Die Anerkennung einer ZDS wird für bestimmte
Dienstplätze ausgesprochen.
Auf die Erhöhung und die Verminderung der bei
einer ZDS bestehenden ZDP finden die für die Anerkennung einer ZDS geltenden
Vorschriften Anwendung.
Eine ZDS kann auf einzelne Zivildienstplätze
verzichten.
5 Auflagen, Befristung
5.1 Auflagen (zu § 4 Abs. 1 Satz 3
ZDG)
Das Bundesamt kann die Anerkennung von ZDS
und ZDP nach pflichtgemäßem Ermessen mit sachgerechten Auflagen versehen.
5.2 Befristung
Eine Anerkennung ist nicht zulässig, wenn sie
nur für die Dienstzeit eines bestimmten Kriegsdienstverweigerers oder eine von
vornherein antragsgemäß begrenzte Zeit beantragt wird.
Das Bundesamt kann die Anerkennung befristen.
Dies soll insbesondere dann geschehen, wenn die Eignung der vorgesehenen
Tätigkeit oder der Einrichtung für eine unbefristete Anerkennung nicht
ausreichend gesichert erscheint.
6 Anerkennungsverfahren
6.1 Entscheidung
Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-Gesetzes (VwVfG), soweit nichts
anderes bestimmt ist.
6.2 Antrag
Die Einrichtung erfolgt aufgrund eines auf
den Vordrucken des Bundesamtes gestellten Antrages mit den jeweils
erforderlichen Anlagen. Der Antrag ist vom gesetzlichen oder satzungsgemäßen
Vertreter der Einrichtung oder des Rechtsträgers der Einrichtung zu stellen.
6.3 Weisung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
In Zweifelsfällen hat das Bundesamt für den
Zivildienst die Weisung des BMFSFJ einzuholen.
6.4 Einholung von Stellungnahmen
6.4.1 ZDS in der Kinder- und
Jugendbetreuung
Einrichtungen, die sich mit der Betreuung von
Kindern und Jugendlichen befassen, dürfen erst nach Vorliegen einer
Stellungnahme der zuständigen örtlichen Jugendbehörde anerkannt werden.
In den Fällen, in denen das Bundesamt bei der
Anerkennung von Einrichtungen der Jugenderziehung und Jugendbetreuung von der
Stellungnahme der örtlichen Jugendbehörde abweichen will, ist die Weisung des
BMFSFJ einzuholen.
Die Stellungnahme der örtlichen Jugendbehörde
ist vom Antragsteller/ der Antragstellerin zu veranlassen und von der
Jugendbehörde unmittelbar dem Bundesamt für den Zivildienst zu übermitteln.
Bei Einrichtungen, die sich ausschließlich
mit behinderten und kranken (stationäre) Kindern und Jugendlichen befassen, ist
die Stellungnahme entbehrlich.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für
die Fälle, in denen eine örtliche Jugendbehörde als Zivildienststelle anerkannt
werden will.
6.4.2 ZDS im Umweltschutz,
Naturschutz und in der Landschaftspflege
Einrichtungen, die im Umweltschutz, im
Naturschutz oder in der Landschaftspflege tätig sind, sind erst nach Anhörung
des zuständigen Landesministers des Einsatz- und Sitzlandes anzuerkennen.
6.5 Form und Inhalt der Bescheide;
Information anderer Beteiligter
6.5.1 Schriftlicher Bescheid
Die Entscheidung über den Antrag auf
Anerkennung von ZDS und ZDP erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den
Antragsteller.
6.5.2 Vorlage an das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Das BMFSFJ erhält monatlich gesammelt
Durchschriften der Anerkennungsbescheide für ZDS (ohne Bericht).
6.5.3 Mehrfertigungen an
Spitzenverbände
Falls die anerkannte ZDS einem Spitzenverband
der Freien Wohlfahrtspflege angehört, ist dieser durch Zusendung einer
Mehrfertigung des Anerkennungsbescheides für die ZDS zu unterrichten.
6.5.4 Mehrfertigungen an
Verwaltungsstellen
Die Verwaltungsstellen der Verbände, denen
nach § 5 a Abs. 2 ZDG Verwaltungsaufgaben im Zivildienst übertragen sind,
erhalten für ihren Bereich Mehrfertigungen der Anerkennungsbescheide.
7 Widerruf und Rücknahme der
Anerkennungsbescheide (zu § 4 Abs. 2 ZDG)
7.1 Zwingender Widerruf oder
Rücknahme (zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG)
Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung von Anfang an nicht
vorgelegen haben (Rücknahme) oder nicht mehr vorliegen (Widerruf).
7.2 Fakultativer Widerruf (zu § 4
Abs. 2 Satz 2 ZDG)
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden,
wenn
1. der Widerruf vorbehalten worden ist,
2. eine Auflage trotz Erinnerung nicht oder
nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist erfüllt worden ist.
7.3 Rechtliches Gehör
Vor dem Widerruf oder der Rücknahme eines
Anerkennungsbescheides ist der Rechtsträger schriftlich zu hören.
7.4 Widerruf auf Antrag
Der Widerruf ist für den beantragten
Zeitpunkt auszusprechen. Er kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis
die bei der ZDS beschäftigten ZDL ordnungsgemäß versetzt sind oder die
Dienstzeit der ZDL abgelaufen ist. Das gleiche gilt für den Widerruf einzelner
ZDP.
7.5 Bescheid
Über den Widerruf oder die Rücknahme eines
Anerkennungsbescheides entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst durch
schriftlichen Bescheid.
In Fällen von besonderer Bedeutung (z. B. Art
oder Größe der ZDS, zu erwartende öffentliche Kritik oder politische
Interventionen) ist die Weisung des BMFSFJ einzuholen.
8 Frühere Erlasse
Erlasse des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung und des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit, die diesen Richtlinien entgegenstehen, treten insoweit mit
Inkrafttreten dieser Richtlinien außer Kraft.
9 Änderung der Richtlinien
Diese Richtlinien können jederzeit durch Entscheidungen des BMFSFJ geändert, berichtigt oder ergänzt werden.
Auch durch jede von den Richtlinien abweichende oder sich ergänzende Entscheidung des BMFSFJ im Einzelfall werden diese Richtlinien geändert bzw. ergänzt.
10 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 20. Dezember 1983 in Kraft. |