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Meldung bei der Agentur für Arbeit spätestens drei Monate vor Dienstende

Zivildienstleistende, die nach dem Ende ihres Zivildienstes arbeitslos sind, müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstes arbeitslos melden, um keine Nachteile bei der Zahlung von Arbeitslosengeld hinzunehmen.

Da die Meldung nur unter persönlichem Erscheinen in der Agentur für Arbeit möglich ist, erhält der Dienstleistende für diesen Termin im notwendigen Umfang Dienstbefreiung bzw. Sonderurlaub. Wir empfehlen, dass die Terminabsprache mit der Agentur etwa drei Monate nach Dienstantritt getroffen wird, um Terminschwierigkeiten zu vermeiden

.

Das Bundesamt für den Zivildienst hat angeordnet, dass die Zivildienststellen ihre Dienstleistenden mit dem nachstehenden Aushang über den Sachverhalt informieren.

Bundesamt für den Zivildienst
Stand: August 2004

A u s h a n g

Bitte beachten Sie unbedingt die Meldefrist zur Arbeitslosenversicherung !!!

Das Bundesamt für den Zivildienst weist darauf hin, dass nach § 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch Personen, deren Versicherungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. Zivildienstverhältnisses hat die Meldung jedoch drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.

Bei verspäteter Meldung können Minderungen die Folge sein. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. Zivildienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Sofern es also möglich sein könnte, dass Sie nach Beendigung des Zivildienstes arbeitslos sind, melden Sie sich unbedingt drei Monate vor Beendigung des Zivildienstes arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit. Für weitere Auskünfte, insbesondere bei Fragen zum Leistungsanspruch, wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit, die über die Bezugsberechtigung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe entscheidet.

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