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Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz l WPflG

Bundesministerium der Verteidigung

Fü S l 5 Az 24-04-01

Bonn, 24. September 2004

  1. An der „Allgemeinen Grundausbildung" der Streitkräfte nehmen neben den „Voll Verwendungsfälligen Wehrpflichtigen" die „Verwendungsfähigen Wehrpflichtigen mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" teil. Letztere werden im Einzelfall durch den Truppenarzt/die Truppenärztin von bestimmten Tätigkeiten in der Allgemeinen Grundausbildung insoweit befreit, wie dies durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen aus ärztlicher Sicht geboten ist. Dabei legt der Truppenarzt/die Truppenärztin, im Zusammenwirken mit dem/der Disziplinarvorgesetzten und dem ggf. zuständigen Betriebsarzt/der Betriebsärztin alle sich aus den entscheidungserheblichen Gesundheitsziffern ergebenden Einschränkungen für die Tätigkeiten in der Allgemeinen Grundausbildung fest.
  2. Unter „Allgemeiner Grundausbildung" wird die nicht auf bestimmte Verwendungen/Dienstposten bezogene militärische Ausbildung des ersten Ausbildungsabschnittes (bis zu drei Monate) verstanden.
  3. Wehrpflichtige, die wehrdienstfähig sind, müssen im Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung grundsätzlich mindestens die nachstehenden Tätigkeiten erfüllen.
    1. Stehen in der Formation, dreimal täglich, jeweils bis zu 0,5 Stunden.
    2. Marschieren, täglich bis zu drei km.
    3. Eingewöhnungsmarsch ohne Gepäck fünf km, bis zu zwei Stunden, im ersten Ausbildungsmonat;
      Marsch zu Fuß mit Gepäck zehn km, bis zu vier Stunden, im zweiten Ausbildungsmonat;
      Marsch mit Gepäck 20 km, bis zu sechs Stunden, im dritten Ausbildungsmonat
    4. Einsatzspezifisches Training: Heben, Tragen, Schieben und Ziehen von Lasten; Auf- Ab- und Niedersprünge; Militärisches Handlungstraining mit Schwerpunkt „Stressbewältigung".
    5. Tragen des Gefechtshelms (ca. 1,6 kg).
    6. Tragen der persönlichen Kampfausrüstung (Handwaffe; Magazine; ABC-Schutzmaske (drei bis sieben kg), zwei bis sieben Stunden täglich an mindestens 25 (Lw: 18) auf die Grundausbildung verteilten Tagen.
    7. Bewegungen im Gelände (u.a. Laufen, Springen, Hinlegen, Kriechen, Gleiten), Ausbildung bis zu zehn Stunden, an mindestens zwei Tagen.
    8. Überwinden von Hindernissen/Hindernisbahn mindestens dreimal (Lw: neunmal) während der Grundausbildung.
    9. Ruhen im Zwei-Mann-Zelt, vier Nächte (Lw: sechs) während der Grundausbildung
    10. Treffen der persönlichen ABC-Schutzmaßnahmen (Verhalten vor, bei und nach Einsatz von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie nach Freisetzen von ABC-Gefahrstoffen), dabei Tragen der Abc-Schutzmaske und persönlichen Schutzausrüstung, Teilnahme an der Dichtigkeitsprüfung ohne Reizgasexposition.
    11. Handhaben und Bedienen (ohne Schussabgabe) sowie Pflegen von einer (Marine: zwei) Handwaffen [Gewehr und/oder Pistole und/oder Maschinenpistole (Marine)] bei Tag und Nacht.
    12. Schießen auf Schießanlagen [Gewehr, Pistole, Maschinenpistole(nur Marine)] und Feuerkampf mit Handwaffen im Gelände, auch bei Nacht (Anschlagarten, Wahl von Stellungen, Bekämpfen von Zielen, Stellungswechsel):
      1. Schießen mit Gewehr:
        bis zu acht (Lw: sieben) Übungen an drei bis vier Tagen (Lw: sieben bis neun) während der Grundausbildung, davon drei Übungen im scharfen Schuss und fünf Übungen am Schießsimulator AGSHP, insgesamt sieben (Lw: sechs) Übungen mit Gefechtshelm, einzelne Übungen nach Entscheidung Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterin auch mit aufgesetzter ABC-Schutzmaske, eine Übung am Simulator bei Nacht; Einzelbelastung je Übung ca. zehn Min, bis zu 45 Min. während TrÜbPl-Aufenthalt (Heer: kein TrÜbPlAufenthall).
      2. Schießen mit Pistole, Maschinenpistole (nur Marine):
        mindestens vier Übungen (Lw: zwei), davon zwei Übungen im scharfen Schuss und zwei weitere Übungen am Schießsimulator AGSHP, insgesamt an zwei bis drei Tagen während der Allgemeinen Grundausbildung, Einzelbelastung je Übung ca. zehn Min.
    13. Leisten von Erste-Hilfe-Maßnahmen und lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
    14. Formaldienst mit Gewehr und Gefechtshelm: (z.B. Grundstellung, Wendungen, Grüßen, Formen und Bewegungen der Gruppe/des Zuges). im Durchschnitt wöchentlich 60 - 90 Min. (Lw: 60 - 120, an drei bis fünf Tagen), maximal zwei Stunden pro Tag.
    15. Sport: mindestens 72 Stunden (Lw: 44; M: 36) Sportausbildung während der Grundausbildung bei bis zu drei Trainingseinheiten pro Woche von je 90 Min. (Lw: mindestens zweimal pro Woche, zweimal 45 Min. zusammenhängend; M: zwei Trainingseinheiten/Woche).
      dabei:
      - Sport in Neigungsgruppen mit Anteil „Allgemeines Konditionstraining."
      - Allgemeines Konditionstraining als eigener Trainingsschwerpunkt
      - Schwimmausbildung (Marine)
      - Feststellung Schwimmfähigkeit (Lw) daneben: vor jedem Sport Übungen zum Aufwärmen
      - zweimal während der Grundausbildung (zu Beginn und am Ende)
      Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeil (Physical-Fitness-Test).
    16. Außendienst auch bei Hitze, Kälte und Nässe, pro Tag im Durchschnitt der gesamten AGA drei Stunden, maximal täglich neun Stunden, als Geländeübung bis 50 Stunden (Luftwaffe/Marine: 72/36).
    17. Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft.
    18. Teilnahme an der Truppenverpflegung.
    19. Tragen der Dienstbekleidung, täglich.
    20. Teilnahme am Unterricht bei einer täglichen Gesamtbelastung von durchschnittlich drei Stunden, maximal fünf Stunden, überwiegend im Sitzen, ausnahmsweise im Stehen.
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