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Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz l WPflG
Bundesministerium der Verteidigung
Fü S l 5 Az 24-04-01
Bonn, 24. September 2004
- An der „Allgemeinen Grundausbildung" der Streitkräfte nehmen neben den „Voll Verwendungsfälligen Wehrpflichtigen" die „Verwendungsfähigen Wehrpflichtigen mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" teil. Letztere werden im Einzelfall durch den Truppenarzt/die Truppenärztin von bestimmten Tätigkeiten in der Allgemeinen Grundausbildung insoweit befreit, wie dies durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen aus ärztlicher Sicht geboten ist. Dabei legt der Truppenarzt/die Truppenärztin, im Zusammenwirken mit dem/der Disziplinarvorgesetzten und dem ggf. zuständigen Betriebsarzt/der Betriebsärztin alle sich aus den entscheidungserheblichen Gesundheitsziffern ergebenden Einschränkungen für die Tätigkeiten in der Allgemeinen Grundausbildung fest.
- Unter „Allgemeiner Grundausbildung" wird die nicht auf bestimmte Verwendungen/Dienstposten bezogene militärische Ausbildung des ersten Ausbildungsabschnittes (bis zu drei Monate) verstanden.
- Wehrpflichtige, die wehrdienstfähig sind, müssen im Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung grundsätzlich mindestens die nachstehenden Tätigkeiten erfüllen.
- Stehen in der Formation, dreimal täglich, jeweils bis zu 0,5 Stunden.
- Marschieren, täglich bis zu drei km.
- Eingewöhnungsmarsch ohne Gepäck fünf km, bis zu zwei Stunden, im ersten Ausbildungsmonat;
Marsch zu Fuß mit Gepäck zehn km, bis zu vier Stunden, im zweiten Ausbildungsmonat;
Marsch mit Gepäck 20 km, bis zu sechs Stunden, im dritten Ausbildungsmonat
- Einsatzspezifisches Training: Heben, Tragen, Schieben und Ziehen von Lasten; Auf- Ab-
und Niedersprünge; Militärisches Handlungstraining mit Schwerpunkt „Stressbewältigung".
- Tragen des Gefechtshelms (ca. 1,6 kg).
- Tragen der persönlichen Kampfausrüstung (Handwaffe; Magazine; ABC-Schutzmaske (drei bis sieben kg), zwei bis sieben Stunden täglich an mindestens 25 (Lw: 18) auf die
Grundausbildung verteilten Tagen.
- Bewegungen im Gelände (u.a. Laufen, Springen, Hinlegen, Kriechen, Gleiten), Ausbildung bis zu zehn Stunden, an mindestens zwei Tagen.
- Überwinden von Hindernissen/Hindernisbahn mindestens dreimal (Lw: neunmal) während
der Grundausbildung.
- Ruhen im Zwei-Mann-Zelt, vier Nächte (Lw: sechs) während der Grundausbildung
- Treffen der persönlichen ABC-Schutzmaßnahmen (Verhalten vor, bei und nach Einsatz von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie nach Freisetzen von ABC-Gefahrstoffen), dabei Tragen der Abc-Schutzmaske und persönlichen Schutzausrüstung,
Teilnahme an der Dichtigkeitsprüfung ohne Reizgasexposition.
- Handhaben und Bedienen (ohne Schussabgabe) sowie Pflegen von einer (Marine: zwei)
Handwaffen [Gewehr und/oder Pistole und/oder Maschinenpistole (Marine)] bei Tag und
Nacht.
- Schießen auf Schießanlagen [Gewehr, Pistole, Maschinenpistole(nur Marine)] und
Feuerkampf mit Handwaffen im Gelände, auch bei Nacht (Anschlagarten, Wahl von
Stellungen, Bekämpfen von Zielen, Stellungswechsel):
- Schießen mit Gewehr:
bis zu acht (Lw: sieben) Übungen an drei bis vier Tagen (Lw: sieben bis neun) während der
Grundausbildung, davon drei Übungen im scharfen Schuss und fünf Übungen am Schießsimulator
AGSHP, insgesamt sieben (Lw: sechs) Übungen mit Gefechtshelm, einzelne Übungen nach
Entscheidung Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterin auch mit aufgesetzter ABC-Schutzmaske, eine Übung am Simulator bei Nacht; Einzelbelastung je Übung ca. zehn Min, bis zu 45 Min. während TrÜbPl-Aufenthalt (Heer: kein TrÜbPlAufenthall).
- Schießen mit Pistole, Maschinenpistole (nur Marine):
mindestens vier Übungen (Lw: zwei), davon zwei Übungen im scharfen Schuss und zwei weitere
Übungen am Schießsimulator AGSHP, insgesamt an zwei bis drei Tagen während der Allgemeinen
Grundausbildung, Einzelbelastung je Übung ca. zehn Min.
- Leisten von Erste-Hilfe-Maßnahmen und lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
- Formaldienst mit Gewehr und Gefechtshelm: (z.B. Grundstellung, Wendungen, Grüßen,
Formen und Bewegungen der Gruppe/des Zuges). im Durchschnitt wöchentlich 60 - 90 Min.
(Lw: 60 - 120, an drei bis fünf Tagen), maximal zwei Stunden pro Tag.
- Sport: mindestens 72 Stunden (Lw: 44; M: 36) Sportausbildung während der
Grundausbildung bei bis zu drei Trainingseinheiten pro Woche von je 90 Min. (Lw: mindestens zweimal pro Woche, zweimal 45 Min. zusammenhängend; M: zwei Trainingseinheiten/Woche).
dabei:
- Sport in Neigungsgruppen mit Anteil „Allgemeines Konditionstraining."
- Allgemeines Konditionstraining als eigener Trainingsschwerpunkt
- Schwimmausbildung (Marine)
- Feststellung Schwimmfähigkeit (Lw) daneben: vor jedem Sport Übungen zum Aufwärmen
- zweimal während der Grundausbildung (zu Beginn und am Ende)
Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeil (Physical-Fitness-Test).
- Außendienst auch bei Hitze, Kälte und Nässe, pro Tag im Durchschnitt der gesamten AGA drei Stunden, maximal täglich neun Stunden, als Geländeübung bis 50 Stunden
(Luftwaffe/Marine: 72/36).
- Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft.
- Teilnahme an der Truppenverpflegung.
- Tragen der Dienstbekleidung, täglich.
- Teilnahme am Unterricht bei einer täglichen Gesamtbelastung von durchschnittlich drei Stunden, maximal fünf Stunden, überwiegend im Sitzen, ausnahmsweise im Stehen.
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