Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr
Inhalt
Kurzhinweise für Kriegsdienst verweigernde Soldaten
Der Kriegsdienstverweigerungsantrag ist beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Die Truppe und die militärischen Vorgesetzten haben damit nichts zu tun. Wer den KDV-Antrag irrtümlich bei der Truppe gestellt hat, sollte durch einen Anruf beim Kreiswehrersatzamt klären, ob der Antrag schon angekommen ist. Wenn nicht, einfach eine Kopie der Unterlagen direkt beim Kreiswehrersatzamt einreichen.
Zum Antrag gehören ein tabellarischer Lebenslauf und eine ausführliche
persönliche Begründung. Ein Führungszeugnis ist seit 2003 nicht mehr
einzureichen. „Persönliche" Begründung heißt, dass man sie selbst schreiben und
nicht aus dem Internet abschreiben sollte. Soldaten sollten zusätzlich erläutern, warum
sie den Antrag erst „so spät" stellen.
Adressen örtlicher Berater für Kriegsdienstverweigerer können Sie über die
Hotline der Zentralstelle KDV
erfragen. Diese Berater können Sie insbesondere bei der Abfassung der Begründung
für die Kriegsdienstverweigerung unterstützen.
Das Anerkennungsverfahren wird auf schriftlichen Wege abgewickelt. Mündliche
Anhörungen gibt es seit 2003 nicht mehr. Die Geschichten von Vätern, Onkeln und
älteren Bekannten über die katastrophalen Ausschussverfahren sind zum Glück
Geschichte und keine Gegenwart mehr.
Das Anerkennungsverfahren dauert etwa zwei Wochen. Die Erzählungen der militärischen Vorgesetzten über Monate dauernde Anerkennungsverfahren lassen
Rückschlüsse auf deren Arbeitsweisen zu, nicht aber auf die Dauer der KDV-Verfahren.
Die Zentralstelle KDV kann ihren Fördermitgliedern helfen, dass alles zügig abgewickelt wird. Nach der Einreichung aller Unterlagen können Sie die Zentralstelle KDV per Online-Formular oder über die Telefon-Hotline bitten, den reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu begleiten. Geben Sie dafür neben Ihrer Anschrift auch Ihre Personenkennziffer und den Ort des Kreiswehrersatzamtes an.
Ein Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung regelt, wie mit Kriegsdienstverweigerern in der Truppe umzugehen ist. Sie können vom Waffendienst befreit werden und in bestimmten Situationen Dienstbefreiung und Sonderurlaub bekommen. Nach der Anerkennung darf kein Dienst mehr verlangt werden (siehe auch hier).
Ausführliche Informationen erhalten Sie mit einem Materialpaket zur
Kriegsdienstverweigerung von Soldaten, dass Sie hier bestellen können.
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Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr
(Auszug aus der Broschüre „Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst"; Stand: 3/2009)
Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der einen KDV-Antrag stellt, wird nicht sofort aus der Truppe entlassen. Vielmehr wird dadurch zunächst nur das Anerkennungsverfahren in Gang gesetzt. Bis zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bleiben sie Soldatin oder Soldat „mit allen Rechten und Pflichten". Wie mit Soldatinnen und Soldaten, die einen KDV-Antrag gestellt haben, in der Truppe umgegangen werden soll, hat der Bundesminister für Verteidigung in einem Erlass geregelt (siehe weiter unten).
Grundwehrdienstleistende und freiwillig länger dienende Grundwehrdienstleistende (FWDL) müssen ihren KDV-Antrag an das Kreiswehrersatzamt ihres Heimatortes schicken. Das ist in aller Regel das Kreiswehrersatzamt, das den Einberufungsbescheid ausgestellt hat. Zeit- und Berufsoldatinnen und -soldaten müssen dagegen ihren KDV-Antrag direkt an das für ihren Standort zuständige Kreiswehrersatzamt schicken. Bei Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten - nur bei diesen - wird das Kreiswehrersatzamt vor der Weiterleitung des Antrages eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten anfordern. Bei Grundwehrdienstleistenden und freiwillig länger dienenden Grundwehrdienstleistenden ist eine solche Stellungnahme nicht erforderlich und im Gesetz auch nicht vorgesehen.
Die Vorgesetzten sind angewiesen, auf die besondere Situation der
Kriegsdienstverweigerer einzugehen und sie von der Bedienung der Waffe zu befreien,
wenn der Waffendienst unzumutbar erscheint. Voraussetzung dafür ist also, dass die
oder der Vorgesetzte bei der vorgeschriebenen Befragung zum Waffendienst (siehe
Ziffer 2.2 des Erlasses) den Eindruck gewinnt, dieser würde den
Kriegsdienstverweigerer besonders belasten. Manchmal kann es schwierig sein, die
eigenen Probleme mit dem Waffendienst deutlich zu machen. Vermittelnd unterstützen
können sicher der Militärseelsorger und die Vertrauensperson der Soldaten, vielleicht
auch die Truppenärztin oder der Truppenarzt. Ein rechtzeitiges Gespräch des
Kriegsdienstverweigerers mit diesen Personen kann helfen, dass sie über die
Gewissenssituation Bescheid wissen und so der oder dem militärischen Vorgesetzten
entsprechend Auskunft geben können. Der Kriegsdienstverweigerer kann natürlich
auch ausdrücklich die Befreiung vom Waffendienst beantragen. Wer als
Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, muss vom Waffendienst freigestellt werden.
Nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kommt es darauf an, wie lange
man schon bei der Bundeswehr ist. Wer als Soldat noch keine neun Monate Dienstzeit
abgeleistet hat, soll durch Umwandlung des Dienstverhältnisses in den Zivildienst
versetzt werden.
Um die Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in das Zivildienstverhältnis
schneller und reibungsloser zu ermöglichen, können die Vorgesetzten dem
Kriegsdienstverweigerer auch schon vor der Anerkennung Erholungsurlaub,
Sonderurlaub oder Dienstbefreiung erteilen, damit er sich nach einer geeigneten
Zivildienststelle umsehen kann. Freie Zivildienstplätze findet man am einfachsten über
die dafür vorgesehene Suchmaschine des Bundesamtes für den Zivildienst, im
Internet unter Freie Zivildienstplätze.
Diejenigen, die schon neun Monate Soldat sind, diejenigen, die selbst oder für die das
Bundesamt keine Zivildienststelle finden und natürlich alle Soldatinnen werden nicht in
den Zivildienst „umgewandelt", sondern unverzüglich aus der Bundeswehr entlassen.
Nur wer als Wehrpflichtiger weniger als neun Monate bei der Bundeswehr war und
entlassen wurde, kann eventuell noch zu Restdienstzeiten zum Zivildienst einberufen
werden.
Bei der Umwandlung des Dienstverhältnisses oder der neuen Einberufung zum
Zivildienst verliert man eventuelle militärische Dienstränge. Nur die Einstufung in
Soldgruppe eins, zwei oder drei je nach bisheriger Dienstzeit wird in den Zivildienst
übernommen.
Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten müssen wissen, dass die Entlassung auf
Grund der Kriegsdienstverweigerung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt und zur
Rückforderung erhaltener Ausbildungskosten wie bei sonstiger vorzeitiger Entlassung
führen kann.
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Erlass des
Bundesministers für Verteidigung
vom 21.10.2003
geändert am 3.11.2005
Fü S I 1 - Az 24-11-01
Verteidigungsministerialblatt 2005, Seite 133
Behandlung von Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben<
Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer beantragt haben (Antragstellerin und Antragsteller), sind wie folgt zu behandeln:
1. Behandlung bei Antragstellung
Erklärt eine Soldatin oder ein Soldat, dass sie oder er aus Gewissensgründen den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte
sie bzw. ihn zu veranlassen, einen entsprechenden Antrag schriftlich oder zur
Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt (KWEA) zu stellen.
2. Behandlung nach Antragstellung und vor Anerkennungsentscheidung
2.1 Fortbestehen der Dienstpflichten
Antragstellerinnen und Antragsteller sind grundsätzlich verpflichtet, bis zur
Entscheidung über den Antrag alle Dienstpflichten, einschließlich des Waffendienstes,
zu erfüllen. Schuldhafte Dienstpflichtverletzungen können disziplinar geahndet werden.
2.2 Befreiung von Dienstpflichten
Erscheint für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller der Dienst an oder mit der
Waffe als unzumutbar, kann sie oder er von solchen Diensten befreit werden. Der oder
die nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Soldatin bzw. den Soldaten aktenkundig
darüber zu befragen, ob der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar empfunden
wird.
2.3 Entscheidung über die Befreiung
Die Entscheidung über die Befreiung von der unmittelbaren Bedienung der Waffe trifft
der nächste Disziplinarvorgesetzte.
2.4 Urlaub
Für die Gewährung von Urlaub gelten die Ausführungsbestimmungen zur
Soldatenurlaubsverordnung (ZDv 14/5, F 511). Urlaubsansprüche sollen vor dem
Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährt werden.
2.5 Beförderung, Ausbildung und Versetzung
Die Beförderung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers ist während des
Anerkennungsverfahrens nicht zulässig (vgl. ZDv 20/7 Nr. 131).
Sie sind aus einem Studium, einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung, einem
Laufbahnlehrgang oder ähnlichen Ausbildungsmaßnahmen herauszunehmen.
Der Erlass „Verwendung von Offizieren des Truppendienstes sowie von Offizier- und
Reserveoffiziers-Anwärtern im Wehrdienst, die einen Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer gestellt haben" vom 3. Mai 1988 (BMVG P II 1
Az 16-02-11/10 vom 3.5.1988, R 3/88), sind für Angehörige der Laufbahn der
Fachunteroffiziere und der Feldwebel (einschließlich der Laufbahnanwärterinnen und
-anwärter) sinngemäß anzuwenden.
3. Behandlung nach Anerkennungsentscheidung
3.1 Unterrichtung durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ)
Das BAZ teilt die Anerkennung dem oder der nächsten Disziplinarvorgesetzten
unverzüglich mit. Ist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
Grundwehrdienstleistender, teilt das BAZ zugleich mit, ob eine unverzügliche
Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis erfolgen kann.
Die Soldatin oder der Soldat bleibt auch nach Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer bis zur Entlassung oder bei
grundwehrdienstleistenden Soldaten bis zur möglichen Umwandlung in ein
Zivildienstverhältnis zum Dienst verpflichtet.
3.2 Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem
Soldatengesetz erbringen
Eine als Kriegsdienstverweigerin anerkannte Berufssoldatin oder Soldatin oder ein als
Kriegsdienstverweigerer anerkannter Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist unverzüglich
gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 oder § 55 Abs.1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 des
Soldatengesetzes zu entlassen. Gleiches gilt gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SG für
eine Soldatin oder einen Soldaten, die oder der eine Dienstleistung nach Maßgabe des
SG erbringt.
3.3 Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten
Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Grundwehrdienst Leistender ist gemäß §
29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zu entlassen, sofern eine
unverzügliche Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis
nicht möglich ist. Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst Leistender ist entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 WPflG zu entlassen.
Gleiches gilt für einen Soldaten, der einen anderen Wehrdienst nach Maßgabe des
WPflG leistet.
3.4 Befreiung von Dienstpflichten
Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Soldatin oder den Soldaten von
allen Diensten befreien, die sich nach seinem oder ihrem Eindruck für diese bzw.
diesen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Anerkennung als Härte darstellen
könnten. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Waffen einschließlich der hierzu
gehörenden theoretischen Ausbildung. Eine Härte liegt nicht schon bei solchen
Diensten vor, die aus anderen als Gewissensgründen psychische Belastungen
bedeuten oder körperliche Anstrengungen mit sich bringen. Im Zweifel ist zugunsten
der Soldatin oder des Soldaten zu entscheiden.
Disziplinarmaßnahmen wegen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen (einschließlich der Ausbildung an ihnen) sind nicht mehr zu
verhängen, vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen sind nicht mehr zu
vollstrecken, über eingelegte Rechtsbehelfe gegen vor der Anerkennung verhängte
Disziplinarmaßnahmen ist zu entscheiden.
3.5 Entlassung
Die Entlassung ist unverzüglich nach dem Zugang der Mitteilung des BAZ über die
Anerkennung der Soldatin oder des Soldaten durch die zuständige
Entlassungsdienststelle zu verfügen. Sie ist der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich
gegen Empfangsschein oder Postzustellungsurkunde bekannt zu geben. Gleichzeitig
ist dem BAZ ein Abdruck der Entlassungsverfügung zu übersenden. Dieser Abdruck ist
mit dem Vermerk zu versehen: „Entlassung einer als Kriegsdienstverweigerin
anerkannten Soldatin" / „Entlassung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten
Soldaten". Der Vermerk ist rot zu unterstreichen.
3.6 Spannungs- und Verteidigungsfall sowie Einsatz
Die genannten Regelungen gelten auch im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie im
Einsatz.
Sonstiges
Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) bestätigt das
KWEA der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet
ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem BAZ zu. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG ist
bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten
und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen. Auf Anforderung des KWEA sind
die geforderten Stellungnahmen unverzüglich zu fertigen und zusammen mit der
Personalakte (Grundakte) abzugeben.
In begründeten Einzelfällen kann das BAZ unmittelbar von der personalbearbeitenden
Stelle die Übersendung anderer Unterlagen als der Grundakte erbitten, wenn diese
Übersendung erforderlich ist, um im Einzelfall festzustellen, ob die Antragstellerin oder
der Antragsteller eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat. Solchen Bitten
ist unverzüglich zu entsprechen.
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Erlass darf von Vorgesetzten nicht außer Kraft gesetzt werden
Die Zentralstelle KDV hatte sich im Bundesministerium der Verteidigung darüber beschwert, dass einem Soldaten befohlen wurde, den KDV-Antrag unter Einhaltung des Dienstweges in der Truppe und nicht im Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Ministerium antwortete mit folgendem Brief (Auszug):
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Bonn, den 20.4.2006
Bundesministerium der Verteidigung
Az: WV I 5 – 24-05-04/E
Sehr geehrter Herr Tobiassen,
...
Im Fall des Grundwehrdienst Leistenden K. habe ich das zuständige Referat im BMVg gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass Soldaten, die einen KDV-Antrag gestellt haben oder stellen wollen – und zwar ausdrücklich auch beim ...batallion in S. – künftig entsprechend der Erlasslage behandelt werden, und dass dieser Erlass nicht von jedem x-beliebigen Stabsunteroffizier vorübergehend außer Kraft gesetzt werden kann.
Ich gehe deshalb davon aus, dass sich die von Ihnen geschilderten Unregelmäßigkeiten nicht wiederholen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Wenn Vorgesetzte sich über den Erlass des Verteidigungsministeriums hinwegsetzen wollen und befehlen, den KDV-Antrag in der Truppe zu stellen, empfehlen wir eine Beschwerde an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, Herrn Reinhold Robbe, Neustädtische Kirchstraße 15, 10117 Berlin, Tel.: 030/726160-0, E-Mail: wehrbeauftragter@bundestag.de
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Als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldaten müssen Befehle der Bundeswehr nicht mehr befolgen
Falsche - und damit unwirksame - Erlasslage der Bundeswehr
von Joachim Hofschroer
Wenn ein Soldat den Kriegsdienst verweigert, erreicht ihn der Anerkennungsbescheid nicht selten zu einer Zeit, in der er sich nicht in der Kaserne aufhält, zum Beispiel, weil er Urlaub hat oder "krank zu Hause" ist. Praxis in der Bundeswehr ist, ihn dann aufzufordern, zur Einheit zurückzukehren: Die Entlassungsformalitäten sollen erledigt werden. Die nochmalige Fahrt zu der Einheit liegt häufig nicht im Interesse des anerkannten Kriegsdienstverweigerers - insbesondere bei heimatferner Einberufung, aber auch wegen einer natürlichen Abneigung gegen den nochmaligen Kontakt mit einer Einrichtung der Bundeswehr.
Muss der anerkannte Kriegsdienstverweigerer dem Wunsch der Bundeswehr nachkommen oder sogar einem entsprechenden Befehl gehorchen?
Die Erlasslage entspricht nicht der geänderten Gesetzeslage
Am 11. Dezember 2003 - knapp sechs Wochen nach Inkrafttreten des aktuell geltenden Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - veröffentlichte der Bundesminister der Verteidigung in seinem Ministerialblatt den Erlass "Behandlung von Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben (VMBl 2003 S. 162). Der Name des Erlasses ist irreführend: Die Abschnitte "Behandlung bei Antragstellung" und "Behandlung nach Antragstellung und vor Anerkennungsentscheidung" betreffen nur den kleineren Teil des Erlasses; der größere Teil steht unter der Überschrift "Behandlung nach Anerkennungsentscheidung". Dort lautet der letzte Absatz des Unterpunktes 3.1:
"Die Soldatin oder der Soldat bleibt auch nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin beziehungsweise Kriegsdienstverweigerer bis zur Entlassung oder bei Grundwehrdienst leistenden Soldaten bis zur möglichen Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis zum Dienst verpflichtet".
Dass diese Regelung keinen Aufschrei der Empörung hervorgerufen hat, ist wohl damit zu erklären, dass sie sinngemäß auch in dem Vorgängererlass vom 21.10.1999 (VMBl 1999 S. 381 unter 2.2) enthalten war und also scheinbar keine Änderung mit sich brachte. Das ist aber ein tiefgreifender Irrtum: Vor dem Inkrafttreten des aktuellen KDV-Gesetzes mussten sich die Soldaten dem Verfahren vor dem Ausschuss und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung unterziehen, und deren Anerkennungsentscheidungen waren nicht unanfechtbar, sondern konnten vom Leiter des Kreiswehrersatzamtes mit dem Widerspruch beziehungsweise vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung mit der Klage angefochten werden. Dass ein wehrpflichtiger Soldat sich auf sein Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe erst dann berufen kann, wenn dieses Recht anerkannt und der Anerkennungsbescheid unanfechtbar geworden ist, hat der Wehrdienstsenat mit Beschluss vom 20.12.1962 (WDB 21/62 - Entscheidungen des Bundesdisziplinarhofs - BDH - 6,143) entschieden. Auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.1970 (1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69 - BVerfGE 28,243 = NJW 1970, 1729) ist in Friedenszeiten die vorläufig aufrechterhaltene Dienstbeanspruchung eines Soldaten für die Dauer des Anerkennungsverfahrens mit dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass diese Inanspruchnahme den Kern der Kriegsdienstverweigerung unberührt lasse. Es erklärt aber auch (im Abschnitt C. I. 4. Buchst. c [in Juris unter Rn. 60]):
"Die hierdurch entstehende Situation ist nicht zu vergleichen mit dem endgültigen Ausfall eines Soldaten nach rechtskräftiger Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Im letzteren Fall kann und muss sich die Truppenführung bereits vorher hierauf vorbereiten."
Die Rechtsprechung ist eindeutig
In der zitierten Entscheidung des Bundesdisziplinarhofes (BDH 6, 143 [145]) heißt es: "Ein zum Wehrdienst einberufener Wehrpflichtiger, der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann sich daher solange nicht auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG berufen, als sein Recht nicht unanfechtbar anerkannt ist." Im Umkehrschluss heißt das: Mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung kann sich der Wehrpflichtige auf sein Grundrecht uneingeschränkt berufen.
In einer weiteren Entscheidung vom 26.05.1970 (1 BvR 668/68, 1 BvR 710/68, 1 BvR 337/69 - BVerfGE 28, 264 [in Juris unter Rn. 29]) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass nach der rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Beschwerde eines Soldaten gegen eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr zurückgewiesen werden darf und die Disziplinarmaßnahme also nicht aufrecht erhalten werden darf. Denn gegenüber einem rechtskräftig anerkannten Kriegsdienstverweigerer darf kein Zwang zu künftiger Kriegsdienstleistung mehr ausgeübt werden. Das Grundrecht auf Art. 4 Abs. 3 GG erfährt eine gewissen zeitliche Begrenzung nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Anerkennung. Wenn diese Anerkennung ausgesprochen ist, darf weiterer Zwang zur Kriegsdienstleistung nicht mehr ausgeübt werden, auch nicht durch die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme, "da der betroffene Soldat nunmehr berechtigterweise jeden Kriegsdienst ablehnen darf". Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsätze in einer Entscheidung vom 12.10.1971 (2 BvR 65/71 - BVerfGE 32,40, NJW 1972, 93 [94], in Juris unter Rn. 19) wiederholt.
Entscheidend ist nun, dass die Anerkennung eines Soldaten als Kriegsdienstverweigerer seit dem 01.11.2003 nicht mehr durch Ausschüsse oder Kammern für Kriegsdienstverweigerung erfolgt, sondern nur noch durch das Bundesamt für den Zivildienst und sofort unanfechtbar ist. Vom Erlass der Entscheidung an unterliegt der Kriegsdienstverweigerer nicht mehr dem Zwang zur Wehrdienstleistung. Unmittelbar mit der Anerkennung ist nicht mehr nur der Kernbereich des Grundrechts geschützt, sondern auch der Randbereich.
Der Erlass des Bundesverteidigungsministers erkennt das insofern an, als er (unter Nr. 3.4, zweiter Absatz) verfügt, dass Disziplinarmaßnahmen nach der Anerkennung nicht mehr zu verhängen und vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen nicht mehr zu vollstrecken sind. Der anfangs zitierte Absatz des Erlasses geht aber in völliger Verkennung der durch das aktuelle KDV-Gesetz geänderten Rechtslage davon aus, dass auch nach der unanfechtbaren Anerkennung dem Kriegsdienstverweigerer noch Befehle erteilt werden können. Dieser Teil ist angesichts der zitierten Rechtsprechung und der Bedeutung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung selbstverständlich nichtig.
Befehle brauchen nicht befolgt zu werden
In der Praxis mag es dabei insbesondere um die Verwirklichung des Wunsches gehen, der Kriegsdienstverweigerer möge nach der Anerkennung in der Kaserne bleiben oder in sie zurückkehren, um seine Entlassungspapiere entgegenzunehmen und Ausrüstungsgegenstände oder ähnliches zurückzugeben. Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer unterliegt jedoch keinerlei militärischem Zwang und braucht solche Befehle nicht zu befolgen. Dass sein Verhalten disziplinarisch nicht geahndet werden kann, ist höchstrichterlich bestätigt. Man könnte fragen, ob es noch allgemein strafrechtlich verfolgt werden kann. Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass beispielsweise eine vor der Anerkennung begangene eigenmächtige Abwesenheit auch nach der Anerkennung noch strafrechtlich geahndet werden kann. Eine Strafbarkeit nach dem Wehrstrafgesetz für nach der rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begangene Taten kommt aber nicht mehr in Betracht. Die Anerkennung bindet die staatliche Gewalt sofort; für die Entlassung aus der Bundeswehr ist die Anwesenheit des Kriegsdienstverweigerers nicht erforderlich. Ergeht beispielsweise der Anerkennungsbescheid, während der Soldat krank zu Hause ist, kann ihm nicht befohlen werden, noch einmal zur Einheit zurückzukehren. Im Gegenteil kann der Bundeswehr gegebenenfalls vorgeworfen werden, dass sie in einem solchen Fall sich nicht auf die Möglichkeit eingestellt hat, dass der Soldat während seiner Abwesenheit als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden kann.
Keine Strafverfolgung möglich
Wenn der Kriegsdienstverweigerer im Zeitpunkt seiner Anerkennung nicht in der Kaserne ist und noch Sachen der Bundeswehr in seinem Besitz hat, die er mitnehmen durfte oder sogar musste, können diese selbstverständlich zivilrechtlich von ihm herausverlangt werden. Nur dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge können durch Verwaltungsakt herausverlangt werden; für sie bedarf es also keiner Klage auf Herausgabe (Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl. 2003, § 14 Rn. 12).
Die Bundeswehr kann allerdings nicht verlangen, dass die Herausgabe bei der früheren Einheit des Kriegsdienstverweigerers erfolgt. Erfüllungsort für die Herausgabe ist der Ort, an dem sich die Sachen befinden. Der Kriegsdienstverweigerer hat danach nur die Rechtspflicht, die Sachen herauszugeben, wenn die Bundeswehr anbietet, sie an seinem Wohnsitz abzuholen.
(Der vorstehende Betrag von Joachim Hofschroer ist abgedruckt im "Forum Pazifismus - Zeitschrift für Theorie und Praxis der Gewaltfreiheit", Heft 2/2006)
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